Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 229
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Köln, 14.03.2016 – 142 C 393/15Zitiert von 1
- AG Köln, 02.12.2013 – 142 C 160/13
- BGH, 03.07.2018 – X ZR 96/17Reisevertrag: Rechtsfolgen des Fehlens der Belehrung über das Erfordernis einer MangelanzeigeZitiert von 1
- AG Neuss, 17.02.2015 – 75 C 3139/14Zitiert von 2
- BGH, 28.10.2010 – Xa ZR 46/10Pauschalreisevertrag: Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte LeistungserbringerZitiert von 3
- AG Düsseldorf, 22.11.2019 – 25 C 467/18
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 10.11.2023 – 3 U 23/23
- AG Brandenburg an der Havel, 05.09.2022 – 31 C 233/21
- AG Köln, 13.09.2021 – 133 C 611/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651c#abs-1 (1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651c#abs-2 (2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651c#abs-3 (3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.