Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 9 Besonderheiten der Urteilsformel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2025 – IV ZR 34/25Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen RentenkürzungZitiert von 4
- LG Hannover, 28.11.2022 – 13 O 173/22Zitiert von 1
- LG Köln, 13.06.2012 – 26 O 410/11
- OLG Stuttgart, 21.02.2008 – 2 U 84/07Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 188/23
- OLG Köln, 09.10.2018 – 9 U 53/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 144/24
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 21/25Zitiert von 1
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 136/24Zitiert von 3
37 Entscheidungen zu § 9 UKlaG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
1.
die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
3.
das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
4.
für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.