Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651k Abhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
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Nach Gewicht
- BGH, 02.11.2011 – X ZR 43/11Pauschalreiserecht: Sicherstellung der Reisepreiserstattung bei Nichtdurchführung der Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und nachfolgender Zahlungsunfähigkeit des ReiseveranstaltersZitiert von 2
- BGH, 28.03.2001 – IV ZR 19/00Zitiert von 8
- BGH, 16.04.2002 – X ZR 17/01Zitiert von 2
- BGH, 24.11.1999 – I ZR 171/97Zitiert von 5
- BGH, 20.06.2006 – X ZR 59/05Zitiert von 11
- BGH, 16.02.2005 – IV ZR 275/03
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.01.2026 – X ZR 15/25Minderung des Reisepreises bei Isolation in Kabine eines Kreuzfahrtschiffes wegen Coronainfektion
- BAG, 21.10.2025 – 9 AZR 66/25Altersteilzeit - Wertguthaben - InsolvenzsicherungZitiert von 1
- OLG Celle, 24.09.2025 – 11 U 31/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651k BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651k#abs-1 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651k#abs-2 (2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651k#abs-3 (3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651k#abs-4 (4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651k#abs-5 (5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen: