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LAG Hamm Urteil vom 18.01.2017 – 3 Sa 1831/15

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0118.3SA1831.15.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.11.2015 - 1 Ca 560/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_2

Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Annahme eines Arbeitsvertragsangebots des Klägers für den Zeitraum ab dem 01. Februar 2015 sowie über die vom Kläger begehrte Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis seit dem 15.01.2015 zu im Einzelnen benannten Arbeitsbedingungen bestehe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_3

Der 1990 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 15.07.2013 als Lager- und Produktionswerker bei der Firma S E GmbH & Co. KG eingestellt. Wegen der arbeitsvertraglichen Bedingungen wird auf Blatt 20 ff. der Akte Bezug genommen. Der Einsatz des Klägers erfolgte von Anfang an bei der Beklagten. Der Einsatz endete vor dem 25.03.2015. Seit diesem Tag ist der Kläger Mitglied der IG Metall.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_4

Die Beklagte ist tarifgebunden und wendet die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW an sowie im Rahmen dessen auch den Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (künftig: TV LeiZ) vom 24.05.2012.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_5

Dieser Tarifvertrag regelt – sowie hier von Interesse – u.a. das Folgende:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_6

„§ 1 Geltungsbereich

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_7

Für diesen Tarifvertrag gilt der Geltungsbereich des einheitlichen Manteltarifvertrages (EMTV)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_8

§ 2 Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_10

1. Durch den Einsatz von Leih-/Zeitarbeit darf für die Beschäftigten im Entleiherbetrieb keine feststellbare Beeinträchtigung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen und keine feststellbare Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_12

Leih-/Zeitarbeitnehmer sollen nach Auffassung der Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht regelmäßig auf Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die im Betrieb auf Dauer angelegt sind.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_13

§ 3 Betriebe mit Betriebsvereinbarung

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_15

§ 4 Betriebe ohne Betriebsvereinbarung

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_17

1. Besteht keine Betriebsvereinbarung gemäß § 3 gilt folgendes:- Nach 18 Monaten Überlassung hat der Entleiher zu prüfen, ob er ..dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag  anbieten kann.- Nach 24 Monaten Überlassung hat der Entleiher dem Leih-/Zeit-  arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Dieses  kann nach Beratung mit dem Betriebsrat bei akuten Beschäftigungs-  problemen entfallen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_18

Bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten werden Einsatzzeiten im selben Betrieb addiert.“

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_19

Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme eines im Einzelnen benannten Arbeitsvertragsangebotes mit Wirkung zum 01.02.2015 begehrt, nachdem er mit seiner am 30.03.2015 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage zunächst die Verurteilung der Firma L B GmbH zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit im Einzelnen benannten Bedingungen begehrt hatte, diesen Antrag aber am 01.07.2015 zurückgenommen hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_20

Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 01.06.2015 begehrt der Kläger darüber hinaus die Feststellung, dass mit der Beklagten seit dem 15.01.2015 ein Arbeitsverhältnis mit im Einzelnen benannten Bedingungen besteht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_21

Zum einen hat der Kläger bestritten, dass die Firma S E GmbH & Co. KG sich im Besitz einer Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern befinde. Schon von daher liege zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis kraft Fiktion vor.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_22

Im Weiteren hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass nach den Bestimmungen des AÜG ein Arbeitsverhältnis bereits ab dem 15.01.2015 zustande gekommen sei. Seine Überlassung sei nämlich keine vorübergehende gewesen. Rechtsfolge der nicht vorübergehenden Überlassung sei sodann nach § 10 AÜG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gelte.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_23

Unabhängig von der erst seit dem 25.03.2015 bestehenden Gewerkschaftszugehörigkeit habe ferner seiner Meinung nach zwischen den Parteien von Anbeginn der Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung gefunden. Die Beklagte habe sich dabei schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie - in Ermangelung einer Betriebsvereinbarung nach § 3 TV LeiZ - die nach § 4 TV LeiZ nach 18 Monaten der Überlassung erforderliche Prüfung, ob sie ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anbieten könne, unterlassen habe. Infolge des Schadensersatzanspruchs habe er nunmehr Anspruch auf Abschluss eines solchen unbefristeten Arbeitsvertrages. Der Kläger hat hierzu darauf verwiesen, dass er im Bereich des Punktschweißens eingesetzt gewesen sei und die Beklagte in diesem Bereich seit mindestens vier Jahren regelmäßig annähernd so viele Arbeitnehmer beschäftigt habe, wie sie Leiharbeiter beschäftige. Daraus ergebe sich, dass ein dauerhafter Bedarf an Arbeitskräften bestehe. Indes liege eine „vorübergehende“ Beschäftigung nicht vor. Nach Auffassung des Klägers ziele die Regelung in § 4 des TV LeiZ u.a. darauf ab zu verhindern, dass Dauerarbeitsplätze durch Leiharbeitnehmer besetzt werden und damit Stammarbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren. Dieser Zweck sei nur dadurch zu erreichen, dass der Tarifvertrag durch eine Betriebsnorm - §§ 3 und 4 – nicht nur Angehörige der IG Metall in den Schutzbereich einbeziehe, sondern darüber hinaus auch andere Leiharbeitnehmer.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_24

Bei den §§ 3, 4 TV LeiZ handele es sich somit nicht um bloße Verfahrensvorschriften, sondern um Betriebsnormen. Die Prüfungspflicht nach 18 Monaten der Überlassung sei seiner Auffassung nach völlig wirkungslos hinsichtlich des Schutzes der Arbeitsplätze der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, wenn ihre Nichtbeachtung nicht an Konsequenzen geknüpft wäre. Der Schutzzweck der Norm könne nur erreicht werden, indem für den Fall, dass – wie hier – eine ernsthafte Prüfung überhaupt nicht durchgeführt worden sei, sich die Rechtsfolge ergebe, dass nach 18 Monaten der Überlassung ein Arbeitsvertrag angeboten werden müsse. Infolge dessen habe er im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Einstellung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_25

Der Kläger hat beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_26

die Beklagte zu verurteilen, sein folgendes Arbeitsvertragsangebot mit Wirkung zum 01. Februar 2015 anzunehmen:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_29

der Firma L B GmbH, Tstraße 1, 12345 J

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_32

Herrn T1 D, B 12, 23456 V

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_35

Der Arbeitnehmer wird als Produktionshelfer im Betrieb in J eingestellt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_37

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.02.2015 und ist unbefristet.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_39

Die Arbeitszeit beträgt 38,75 Stunden wöchentlich.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_41

Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den Tarifverträgen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie, abgeschlossen zwischen der Metall NRW- Verband der Metall- und Elektro- Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen;

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_42

festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 15.01.2015 ein Arbeitsverhältnis besteht, in dem er als Produktionshelfer eingestellt ist, zu den tariflichen Bedingungen der Eisen- Metall- und Elektroindustrie abgeschlossen NRW e.V. und dem Metall NRW-Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_43

Die Beklagte hat beantragt,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_44

die Klage abzuweisen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_45

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei insgesamt unbegründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_46

Im Hinblick auf die begehrte Verurteilung zur Annahme eines Arbeitsvertragsangebotes im Hinblick auf die Bestimmungen des TV LeiZ hat sie die Meinung vertreten, dass der Tarifvertrag mangels Tarifbindung im streitigen Zeitraum nicht anwendbar gewesen sei. Die einseitige Tarifbindung ihrerseits sei nicht ausreichend, da es sich bei § 4 TV LeiZ um eine Abschlussnorm und nicht um eine Betriebsnorm handele.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_47

Im Übrigen handele es sich bei § 4 TV LeiZ um eine bloße Verfahrensvorschrift, die zwar eine Prüfpflicht aufstelle, eine Rechtsfolge jedoch nicht regele. Vielmehr diene die Prüfpflicht der rechtzeitigen Vorbereitung eines eventuell zu unterbreitenden Vertragsangebotes.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_48

Mit Urteil vom 11.11.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_49

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf Annahme des von ihm gewünschten Arbeitsvertragsangebots durch die Beklagte, da eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich sei. Insbesondere ergebe sich der Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Eine Pflichtverletzung der Beklagten und ein rechtswidriges Verhalten lägen bereits nicht vor.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_50

Eine Prüfungspflicht der Beklagten nach § 4 TV LeiZ scheide bereits aus, da der Kläger nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst sei. § 1 TV LeiZ verweise auf den Geltungsbereich des Einheitlichen Manteltarifvertrages (EMTV). Dieser wiederum nehme Bezug auf den Geltungsbereich des Entgeltrahmentarifvertrages in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein- Westfalens (§ 1 Ziffer 3). Der persönliche Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommen erstrecke sich nach dessen § 1 auf alle gewerblichen Arbeitnehmer, die Mitglied der IG Metall seien. Diese Voraussetzung habe auf den Kläger während seiner Einsatzzeit bei der Beklagten unstreitig nicht zugetroffen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_51

Unabhängig davon, unterstellt, der Tarifvertrag LeiZ sei anwendbar und unterstellt, die Beklagte habe ihre Prüfungspflicht verletzt, bestehe kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Die Beklagte wäre im Falle der Anwendbarkeit des TV LeiZ (nur) zu einer Überprüfung verpflichtet gewesen, ob sie dem Kläger ein Arbeitsverhältnis hätte anbieten können. Schadensersatz in Form von Naturalrestitution bedeute indes, dass derjenige Zustand hergestellt werden müsse, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. § 4 Ziffer 1 Spiegelstrich 1 TV LeiZ begründe jedoch keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis möglich ist, auch nicht im Sinne einer Ermessensbindung- oder begrenzung. In der Folge könne sich aus einer unterlassenen Prüfung auch kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ergeben.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_52

Zwischen den Parteien bestehe auch nicht bereits ein Arbeitsverhältnis.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_53

Auch wenn hier zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass die Unterlassung an die Beklagte im Hinblick auf die bisherige Dauer seines Einsatzes und dem von ihm besetzten Arbeitsplatz nicht mehr nur „vorübergehend“ erfolgt sei, begründe dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_54

Zwischen den Parteien sei ein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen. Zwar bestreite der Kläger vorliegend das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung der Firma S E GmbH & Co. KG. Ausweislich des zwischen dem Kläger und dem Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 12.06.2013 sei indes die „Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung“ nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) vom 24.10.1973 zuletzt am 06.11.2006 durch die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt worden. Es habe dem Kläger oblegen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die zumindest im Ansatz nachvollziehbar den Schluss zulassen könnten, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung liege nicht vor. Sein Bestreiten „ins Blaue hinein“ sei untauglich.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_55

Besitze ein Arbeitgeber mithin die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher dritten Arbeitnehmern im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung zu überlassen, hindere dies eine unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG auch, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolge.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_56

Schlussendlich komme eine analoge Anwendung der §§ 10 Abs. 1 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG auf die Fälle der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nicht in Betracht.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_57

Gegen das unter dem 03.12.2015 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 17.12.2015 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.03.2016 unter dem 25.02.2016 begründet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_58

Seiner Meinung nach sei das arbeitsgerichtliche Urteil bereits fehlerhaft, soweit es ausgesprochen habe, eine Prüfungspflicht gemäß § 4 TV LeiZ scheide schon deswegen aus, weil er nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst sei. Dieser Tarifvertrag sei dadurch geprägt, dass er durchgehend Betriebsnormen aufstelle, was sich unmittelbar aus seinem Wortlaut ergebe. Bereits durch § 2 und die Protokollnotiz werde normiert, was nur die Gesamtbelegschaft betreffen könne und nicht das Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. § 2 stelle quasi den Programmsatz des gesamten Tarifvertrages dar, auch § 3 enthalte eine klassische Betriebsnorm. Eine solche folge wiederum in § 4, da auch diese Bestimmung die innerbetrieblichen Verhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und der Belegschaft als Kollektiv regele.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_59

Unzutreffend sei die Annahme des Arbeitsgerichts im Übrigen, aus der Verletzung des § 4 TV LeiZ folge kein Anspruch auf Einstellung. Ziel des TV LeiZ sei der Schutz der Arbeitsplätze, dieser Schutz sei in zwei Stufen gestaltet. Wenn man die Regelung in der ersten Stufe, der Prüfungspflicht nach 18 Monaten, nicht völlig wirkungslos hinsichtlich des Schutzes der Arbeitsplätze der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer lassen wolle, habe dies denknotwendig zur Folge, dass an die unterlassene Prüfung Konsequenzen geknüpft werden müssten. Dies ergebe sich auch aus der Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen. Rechtsfolge sei danach, dass nach 18 Monaten der Überlassung der Arbeitsvertrag angeboten werden müsse, so dass er seiner Meinung nach im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Einstellung habe.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_60

Letztlich bestreitet der Kläger weiterhin das Vorliegen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei seinem Vertragsarbeitgeber.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_61

Der Kläger beantragt,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_62

das Urteil des Arbeitsgericht Iserlohn vom 11.11.2015 abzuändern und

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_63

festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 15.01.2015 ein Arbeitsverhältnis besteht, in dem er als Produktionshelfer eingestellt ist, zu den tariflichen Bedingungen der Eisen- Metall- und Elektroindustrie abgeschlossen NRW e.V. und dem Metall NRW-Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_64

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sein folgendes Vertragsangebot mit Wirkung zum 01. Februar 2015 anzunehmen:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_67

der Firma L X GmbH, Tstraße 1, 12345 J

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_70

Herrn T1 D, B 12, 23456 V

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_73

Der Arbeitnehmer wird als Produktionshelfer im Betrieb in J eingestellt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_75

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.02.2015 und ist unbefristet.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_77

Die Arbeitszeit beträgt 38,75 Stunden wöchentlich.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_79

Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den Tarifverträgen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie, abgeschlossen zwischen der Metall NRW- Verband der Metall- und Elektro- Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_80

Die Beklagte beantragt,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_81

die Berufung zurückweisen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_82

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_83

Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 TV LeiZ nicht um eine Betriebsnorm handele. Betriebsverfassungsrechtliche Fragen regele diese Bestimmung in Bezug auf die Pflicht zur Überprüfung der Übernahme und das Unterbreiten eines Vertragsangebotes ersichtlich nicht. Ein Anspruch bestehe daher schon dem Grunde nach nicht.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_84

Zudem komme der Prüfpflicht nach § 4 Ziffer 1, erster Spiegelstrich TV LeiZ ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Materielle Vorgaben für die Prüfung enthalte diese Bestimmung nicht.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_85

Ebenso stehe ihrer Meinung nach dem Kläger danach ein Anspruch auf Annahme eines Vertragsangebotes nicht zu.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_86

Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses greife nicht ein, weil die Entleiherin im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gewesen und dies heute noch sei. Die Beklagte bezieht sich hierbei auf ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf vom 27.12.2016 (Bl. 202 der Akte).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_87

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_89

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_91

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_92

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2c) ArbGG.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_93

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_95

Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_96

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits besteht (I.), noch darüber hinaus eine Verpflichtung der Beklagten gegeben ist, ein Vertragsangebot des Klägers anzunehmen. (II.)

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_98

Zwischen den Parteien besteht nicht bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_100

Ein solches ist nicht kraft gesetzlicher Fiktion aus § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG wegen Fehlens einer Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung auf Seiten der Vertragsarbeitgeberinnen des Klägers zustande gekommen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_101

Die Beklagte hat jedenfalls mit Vorlage des Schreibens der Agentur für Arbeit Düsseldorf vom 27.12.2016 ausreichend nachgewiesen, dass die Vertragsarbeitgeberinnen des Klägers seit dem 14.10.1981 unbefristet im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_103

Ein Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht über § 10 Abs.1 S.1 AÜG oder eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG dadurch zustande gekommen, dass der Kläger seiner Einschätzung nach nicht nur vorübergehend zur Arbeitsleistung an die Beklagte überlassen war.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_104

Zwar hat der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung in das AÜG eingefügt, wonach die Überlassung von Arbeitnehmern nur vorübergehend erfolgt; die nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung führt jedoch nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, soweit der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Besitzt ein Arbeitgeber aber die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, hindert dies eine unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG. Zu einer den Wortsinn übersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf es einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Für eine entsprechende Anwendung der Rechtsfolge des § 10 Absatz 1 S. 1 AÜG fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke: Denn der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, zu regeln, dass eine nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses fingiert. Einer analogen Anwendung steht darüber hinaus entgegen, dass die Situation eines nicht nur vorübergehend überlassenen Arbeitnehmers mit der Situation eines ohne Erlaubnis überlassenen Arbeitnehmers nicht vergleichbar ist. Die Auswechselung des Arbeitgebers wäre darüber hinaus verfassungsrechtlich bedenklich. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses tritt ferner nicht durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen des AÜG ein. Gemäß Art. 10 Abs. 2 S. 1 der Leiharbeitsrichtlinie legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die im Falle eines Verstoßes gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Leiharbeitsrichtlinie sieht selbst keine eigenen Sanktionen vor. Die Vornahme von Sanktionen für mögliche Verstöße ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern Sache des Gesetzgebers ( BAG 10.12.2013, EzA AÜG § 1 Nr. 18).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_106

Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Arbeitsvertragsangebot zu machen oder ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages anzunehmen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_107

Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 Ziffer 1, erster Spiegelstrich TV LeiZ.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_109

Ein Anspruch hieraus konnte von vornherein nur dann angenommen werden, wenn es sich bei dieser Regelung um eine Betriebsnorm im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG handelte. Denn hiernach gelten Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Läge eine Inhaltsnorm vor, würde der Anspruch des Klägers von vornherein scheitern, da er zum Zeitpunkt des Eintretens der Tarifbindung auf seiner Seite durch Mitgliedschaft in der IG Metall bereits nicht mehr eingesetzt war.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_111

Die Frage, ob § 4 TV LeiZ eine Inhaltsnorm oder eine Betriebsnorm darstellt, ist nach den Grundsätzen der Auslegung von Tarifverträgen zu entscheiden.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_112

Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_113

Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12.12.1973, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 1; BAG 12.09.1984, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14).

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_114

Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG 12.09.1984, a.a.O.; BAG 10.11.1993, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 70).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_116

Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG betreffen Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen evident sachlogischer Gründe und Zweckmäßigkeit ausscheiden, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist. Betriebliche Fragen sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebes und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, betreffen. Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 17.06.1997, EzA BetrVG 19 100 72 § 99 Einstellung Nr. 4).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_118

Hiernach spricht der systematische Zusammenhang der tarifvertraglichen Regelungen im TV LeiZ dafür, dass es sich bei den Bestimmungen insbesondere in § 4 Ziffer 1 um Betriebsnormen handelt.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_119

Zwar regelt § 4 Ziffer 1 neben der Prüfungspflicht im ersten Spiegelstrich einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nach einer 24-monatigen Überlassung, was isoliert betrachtet zur Annahme führen könnte, dass lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer geregelt wird.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_120

Heranzuziehen für das Verständnis der Bestimmung sind aber insbesondere die grundsätzlichen Regelungen in § 2 TV LeiZ: Wenn § 2 Ziffer 1 das Verhältnis von Leiharbeitnehmern und Beschäftigten im Entleiherbetrieb dadurch regelt, dass durch den Einsatz von Leih-/Zeitarbeit keine feststellbare Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden darf, nach der Protokollnotiz Leih-/ Zeitarbeitnehmer grundsätzlich nicht regelmäßig auf Arbeitsplätzen eingesetzt werden sollen, die im Betrieb auf Dauer angelegt sind und nach § 2 Ziffer 2 lediglich der vorübergehende Einsatz von Leih-/Zeit Arbeitnehmern zulässig ist, handelt es sich um Regelungen, mit denen die Organisation des Betriebes, die Zusammensetzung der Belegschaft im Verhältnis von Stammarbeitnehmern zu Leiharbeitnehmern geregelt wird und damit das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern als Kollektiv.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_121

Die Prüfungspflicht und Einstellungspflicht nach § 4 Ziffer 1 TV LeiZ ist dann lediglich Ausfluss dessen, was die Tarifvertragsparteien in § 2 grundsätzlich für das Verhältnis von Stammarbeitnehmern zu Leiharbeitnehmern geregelt haben.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_122

Einer endgültigen Entscheidung hierüber bedurfte es jedoch nicht, da ein Anspruch des Klägers auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auch dann nicht gegeben ist, wenn eine Rechtsnorm über betriebliche Fragen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG gegeben war.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_124

Weder aus § 4 Ziffer 1 TV LeiZ, noch aus einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_126

Ein unmittelbarer Einstellungsanspruch aus § 4 Ziffer 1 zweiter Spiegelstrich TV LeiZ ist dabei streitlos nicht gegeben, da der Kläger die erforderliche Überlassungsdauer von 24 Monaten ab dem 15.07.2013 nicht erreicht hat.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_128

Ein Einstellungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus der Bestimmung im ersten Spiegelstrich des § 4 Ziffer 1 TV LeiZ, wonach nach 18 Monaten Überlassung der Entleiher zu prüfen hat, ob er dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann. Dies ergibt die Auslegung nach den dargestellten Grundsätzen für die Auslegung von Tarifverträgen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_129

§ 4 Ziffer 1 erster Spiegelstrich TV LeiZ enthält lediglich eine Verpflichtung zur Prüfung nach einer 18-monatigen Überlassung, ob dem Leih-/Zeitarbeitnehmer ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten werden kann. Materielle Pflichten bei dieser Prüfung begründet die tarifliche Bestimmung dabei nicht.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_130

Insbesondere der systematische Zusammenhang mit dem zweiten Spiegelstrich macht klar, dass die Tarifvertragsparteien in der ersten Stufe materielle Vorgaben nicht machen wollten bei einer lediglich 18-monatigen Überlassungsdauer, wenn dort nach einer darüber hinausgehenden Überlassungsdauer von 24 Monaten eine Verpflichtung zum Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages aufgemacht wird. Gerade mit der Gegenüberstellung der jeweiligen Überlassungsdauer haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, welche Zeitpunkte einerseits für eine Überprüfungspflicht, andererseits für die Pflicht zur Abgabe eines Vertragsangebotes maßgeblich sein sollen. Die Tarifvertragsparteien haben damit mit dem ersten Spiegelstrich eine Verfahrensnorm aufgestellt, mit der der Zeitpunkt festgelegt wird, wann eine solche, nicht an materielle Vorgaben gebundene Prüfung erfolgen soll.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_131

Insoweit besteht eine Parallele zur Bestimmung des § 30 Abs. 3 S. 2 TVöD, wonach der Arbeitgeber bei Vorliegen eines befristeten Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund vor Ablauf des Arbeitsvertrages zu prüfen hat, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist; auch in dieser Bestimmung werden materielle Vorgaben hinsichtlich der Prüfungspflicht nicht gemacht, ein Einstellungsanspruch resultiert hieraus nicht ( BAG 15.05.2012, ATVöD § 30 Nr. 1).

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_133

Hat die Beklagte damit eine Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht verletzt, kam auch ein Schadensersatzanspruch über § 280 Abs. 1 BGB schon deswegen nicht in Betracht.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_135

Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-01-18/3-sa-1831-15#rd_136

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung der maßgeblichen tarifliche Bestimmungen im TV LeiZ war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.