Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2026

BVerwG Urteil vom 04.06.2026 – 10 A 2.25

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:040626U10A2.25.0

VerwaltungsrechtBundVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Leitsatz

1. Stimmt das in § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung des Fachsenats mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein, kommt ihr in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. April 2025 - 10 A 1.24 -). 2. Zwischen den Geheimhaltungsgründen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG und denjenigen nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO besteht Maßstabsidentität (wie u. a. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 8.20 - BVerwGE 174, 342 LS 3).

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_1

Die Klägerin ist Journalistin und Publizistin. Sie begehrt Einsicht in alle Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme Adolf Eichmanns in Argentinien und dessen Auftauchen in Israel sowie zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien und dem unmittelbar folgenden Erdbeben in Chile, jeweils im Mai 1960.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_2

Auf einen im Jahr 2008 gestellten Antrag und eine nachfolgende Klage beim Bundesverwaltungsgericht hatte die Klägerin bereits zahlreiche Unterlagen zu den betroffenen Fragenkreisen erhalten; teilweise hatte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO jedoch die vom Bundeskanzleramt geltend gemachten Geheimhaltungsgründe bestätigt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 und vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris). Im Juni 2020 beantragte sie erneut Einsicht in alle beim BND zu den drei oben genannten Themenbereichen angelegten Akten und benannte dazu 36 Suchbegriffe. Zudem begehrte sie Einsicht in die vollständigen und ungeschwärzten Aufbewahrungseinheiten mit den Signaturen 3187, 100470, 100471, 121082 (Seiten 169-177 und Seiten 580-604) und 121099.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_3

Der BND beschied diesen Antrag in vier Teilbescheiden vom 14. Juli 2020, 19. November 2020, 19. März 2021 und 27. Mai 2021. Mit jedem dieser Bescheide stellte er der Klägerin einige vom Anfragegegenstand erfasste Signaturen zur Verfügung. Eine Reihe von Signaturen wiesen Nutzungsbeschränkungen wie Schwärzungen und Entnahmen von Dokumenten auf, die der BND auf § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG stützte. Zudem informierte er die Klägerin mit einer presserechtlichen Auskunft vom 24. August 2020 über die inhaltlichen Schwerpunkte der zum Pariser Abrüstungsgipfel vorliegenden Unterlagen; zugleich stellte er fest, dass die Unterlagen zu Adolf Eichmann bereits in der ersten Teillieferung vorgelegt worden seien und dass zur Thematik der US-amerikanischen Atomversuche in Argentinien im Mai 1960 und dem folgenden Erdbeben in Chile keine Unterlagen hätten ermittelt werden können.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_4

Mit dem ersten Teilbescheid hatte der BND auch den Umfang seiner Recherchen erläutert: Es seien diejenigen 19 Signaturen händisch durchsucht worden, die sich bei einer Beschränkung auf hinreichend spezifische Suchbegriffe, ergänzt um die Jahreszahl 1960, ergeben hätten. Dem Einsichtsgesuch könne nicht in einer darüber hinausgehenden Weise vollständig nachgekommen werden, weil dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeutete.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_5

Die gegen den ersten, zweiten und vierten Teilbescheid erhobenen Widersprüche der Klägerin wies der BND mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Oktober 2020, 24. Februar 2021 und 10. September 2021 zurück.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_6

Bereits im November 2020 hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben, in die sie die erst später ergangenen Bescheide jeweils einbezogen hat. Sie hat sich auf den zwischenzeitlichen Ablauf der archivrechtlichen Schutzfristen berufen und geltend gemacht, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 BArchG könnten die Zurückhaltung und Schwärzung von Unterlagen nicht rechtfertigen. Diese Regelungen seien verfassungswidrig und ihre Voraussetzungen lägen nicht vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_7

Einige Unterlagen und Schwärzungen hat die Beklagte noch während des Klageverfahrens freigegeben, worauf die Klageanträge mehrfach geändert worden sind. Mit Beschluss vom 28. April 2023 hat der Senat der Beklagten aufgegeben, dem Gericht die in den Klageanträgen zum damaligen Stand konkret bezeichneten Signaturen ungeschwärzt vorzulegen. Das Bundeskanzleramt hat sodann eine Sperrerklärung abgegeben, in der die Inhalte der Signaturen allgemein umschrieben und Geheimhaltungsgründe dargelegt worden sind.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_8

Auf Antrag der Klägerin ist das Verfahren an den für die Überprüfung von Sperrerklärungen zuständigen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben worden. Mit Beschluss vom 6. Februar 2025 - 20 F 11.23 - (NVwZ 2025, 1618) hat der Fachsenat das Vorliegen der vom Bundeskanzleramt geltend gemachten Gründe für die Verweigerung der ungeschwärzten Aktenvorlage insgesamt bestätigt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_9

Die Klägerin hat begehrt, das Verfahren vor dem für die Hauptsache zuständigen Senat fortzuführen. Bereits mit Schriftsatz vom 26. September 2022 hat sie hinsichtlich der Mikrofilm-Signaturen 121099 und 121082 die Klage zurückgenommen und hinsichtlich der Signaturen 3187, 43133, 43138 und 120456 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 hat sie den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Signatur 43131 (Bl. 2237), hinsichtlich der im Schreiben der Beklagten vom 24. August 2020 bezeichneten Unterlagen, der Signatur 1227, der Signatur 43137 (Schwärzung Bl. 180), der Signatur 43137 (Entnahmen Bl. 308-405), des Dokuments betreffend die Abrüstung in der Sowjetunion, der Signatur 100471 (Entnahme Bl. 222), der Signatur 31881 (Entnahmen Bl. 1-28, 31-33, 40-41, 45-72, 74 und weitere Teile), der Signaturen 1262 (Entnahmen Bl. 120, 121, 128, 129) und 1263 (Schwärzung Bl. 59) und der Signatur 200353 (Entnahmen Bl. 2-453, 458-477) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zwei weitere Teilerledigungserklärungen hat sie mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 (Signatur 43132 Bl. 1762) und in der mündlichen Verhandlung (Signatur 1261 Bl. 286-289) abgegeben. Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen jeweils angeschlossen oder sich hierzu nach Hinweis auf die Folge des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht geäußert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_10

Die Klägerin macht geltend, der Entscheidung des Fachsenats könne nicht die ihr in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beigemessene präjudizielle Wirkung zukommen. Der Fachsenat habe nur Kopien überprüft; die Originale habe er nicht gesehen. Unabhängig davon könne sich eine präjudizielle Wirkung allenfalls auf den Tatbestand der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG genannten Nutzungseinschränkungen beziehen. Die Ermessensausübung habe der erkennende Senat hingegen eigenständig zu überprüfen. Der Fachsenat habe die einzelnen Geheimhaltungsgründe zu weit ausgelegt und ohne hinreichende Prüfungstiefe bejaht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_11

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 14. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 22. Oktober 2020 zu verpflichten, der Klägerin die Aufbewahrungseinheiten mit den Signaturen 43131 (Schwärzungen auf Bl. 2208, 2297), 43132 (Schwärzungen Bl. 1756, 1757, 1760, 1766, 1801, 1804, 1805, 1806, 1807, 1808, 1809, 1810, 1811, 1851, 1852, 1862, 1877, 1878, 1882, 1889, 1890, 1891, 1893, 1900, 1901, 1908, 1914, 1915, 1916, 2013, 2017, 2069, 2075, 2076, 2113, 2118, 2119, 2120, 2121, 2129, 2139, 2140, 2141, 2142, 2143, 2165, 2166, 2176, 2180, 2181, 2182) ungeschwärzt bereitzustellen und der Klägerin die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen;

2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin alle weiteren beim Bundesnachrichtendienst angelegten, nicht bereits in den Anträgen 1., 3. und 4. genannten und ihr noch nicht zur Verfügung gestellten Akten

a) zum Pariser Abrüstungsgipfel ab 16. Mai 1960,

b) zur Festnahme des Naziverbrechers Adolf Eichmann in Argentinien am 11. Mai 1960 und dessen Auftauchen in Israel am 23. Mai 1960,

c) zu den US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien im Mai 1960 und dem unmittelbar folgenden Erdbeben in Chile

vollständig und ungeschwärzt bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen;

3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 19. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Februar 2021 zu verpflichten, der Klägerin die Aufbewahrungseinheiten mit den Signaturen 100470 (Schwärzungen Bl. 11, 25, 100, 217, 219, 310, 311, 345, 346, 424, 459), 100471 (Schwärzungen Bl. 446, 481), 43137 (Schwärzungen Bl. 254, 265), 31881 (Schwärzungen Bl. 29, 30, 43, 44) und 200353 (Schwärzungen Bl. 456, 457) ungeschwärzt bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen;

4. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 27. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2021 zu verpflichten, der Klägerin die Aufbewahrungseinheiten mit den Signaturen 1261 (Schwärzungen Bl. 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 46, 47, 51, 69, 70, 71, 72, 73, 88, 89, 123, 124, 125, 126, 127, 129, 141, 142, 143, 144, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 246, 247, 261, 267, 272, 273, 276, 277, 285, 316), 1196 (Entnahmen Bl. 115-121, 135-137), 1208 (Schwärzungen Bl. 70, 71, 72, 73), sowie 121107/9 (Schwärzungen Bl. 695, 696, 697, 1225, 1226) vollständig und ungeschwärzt bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen;

5. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinsichtlich der in den Anträgen zu 1., 3. und 4. genannten Bescheide für notwendig zu erklären.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_12

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_13

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BND Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_15

Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_16

Im Übrigen hat die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_17

1. Die Klägerin verfolgt den geltend gemachten Anspruch zutreffend im Wege der Verpflichtungsklage. Über ein Begehren auf Einsicht in Unterlagen, das auf den archivrechtlichen Nutzungsanspruch und den allgemeinen Informationszugangsanspruch gestützt ist, entscheidet die angegangene Behörde in der Form des Verwaltungsakts. Wird dem Begehren nicht in dem beantragten Umfang entsprochen, ist gegen die (teilweise) ablehnende Entscheidung die Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 29 ff.). Für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage mit dem Ziel, unmittelbar aus Grundrechten abgeleitete Anspruchspositionen durchzusetzen, ist daneben nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 a. a. O. Rn. 28 f.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_18

Dem Gebot der behördlichen Vorbefassung und der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO ist vorliegend genügt. Die Klägerin hat die begehrten Einsichtnahmen bei dem BND ohne Erfolg beantragt und - teils noch nach Klageerhebung - jeweils ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, sodass die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts insgesamt als Versagungsgegenklage zulässig ist. Das gilt auch hinsichtlich des Antrags zu 2. Dieser übergreifende, bereits im Einsichtsbegehren vom 2. Juni 2020 enthaltene Antrag sollte unabhängig von den darin genannten 36 Suchbegriffen sein, denen hier kein einschränkender, sondern nur exemplifizierender Charakter zukam (zu dieser Differenzierung vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 32). Er bezieht sich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, auf diejenigen beim BND vorliegenden Unterlagen zu den drei Themen, die nicht bereits Gegenstand der Anträge 1., 3. und 4. sind und die ihr noch nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Diesen auf die Einsichtnahme in weitere, erst noch aufzufindende Unterlagen gerichteten Antrag hat der BND mit dem ersten Teilbescheid vom 14. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2020 wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands abgelehnt. Bestätigt wird dies durch den 4. Teilbescheid vom 27. Mai 2021, aus dem hervorgeht, dass der Antrag der Klägerin mit seinem Erlass als vollständig beschieden betrachtet wurde.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_19

2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann weder auf der Grundlage des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG unter Berücksichtigung des von ihr benannten grundrechtlichen Hintergrunds (a)) noch nach dem allgemeinen Informationszugangsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (b)) Einsicht in weitere ungeschwärzte Unterlagen verlangen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_20

a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG ist jede Person nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes auf Antrag berechtigt, Archivgut des Bundes zu nutzen. Gemäß § 11 Abs. 6 BArchG gilt § 10 auch für die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen (potentielles Archivgut). Auf solche Unterlagen - hier des BND - richtet sich das Begehren der Klägerin. Die übrigen in § 10 BArchG enthaltenen Maßgaben des Nutzungsanspruchs, die Schutzfristenbestimmungen in § 11 Abs. 1 bis 5 und § 12 BArchG sowie die Regelungen von Einschränkungs- und Versagungsgründen in § 13 BArchG sind im Rahmen des § 11 Abs. 6 BArchG entsprechend anzuwenden. Die von der Klägerin geltend gemachten grundrechtlichen Positionen - namentlich Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG und Art. 10 EMRK - sind bei der Auslegung und Anwendung der archivrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 28).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_21

Der Wirkbereich des Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 BArchG ist über die vorgenannten Maßgaben hinaus dadurch eingeschränkt, dass Unterlagen der Nachrichtendienste, soweit und solange sie dem Bundesarchiv nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anzubieten sind, nicht zu Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG sowie zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 BArchG werden können und infolgedessen auch einer Nutzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 6 BArchG entzogen sind. Dies ist der Fall, wenn Unterlagen nicht der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste unterliegen oder wenn zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes oder der Schutz der Identität der bei den Nachrichtendiensten beschäftigten Personen einer Abgabe entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis angenommen, welches ein höheres Schutzniveau als dasjenige erfordert, das durch § 11 BArchG (Schutzfristen) und § 13 BArchG (Einschränkungs- und Versagungsgründe) vermittelt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 38 und vom 30. April 2025 - 10 A 1.24 - BVerwGE 185, 325 Rn. 15).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_22

Dies vorangestellt, ist nach den Umständen des vorliegenden Falles § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG auf die noch streitbefangenen, von der Beklagten als anfragegegenständlich identifizierten Unterlagen ganz überwiegend nicht anwendbar und kann die Anwendbarkeit der Vorschrift im Übrigen jedenfalls dahinstehen (aa)). Jedoch ist nach Maßgabe der Einschränkungs- und Versagungsgründe aus § 11 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die genannten Unterlagen der Klägerin nicht bzw. nicht vollkommen ungeschwärzt zur Einsichtnahme zugänglich gemacht hat (bb)). Andere als die von dem BND mit Bezug auf das Einsichtsbegehren der Klägerin ermittelten und von der Beklagten nach den vorstehenden Maßstäben zur Einsichtnahme überlassenen Unterlagen stehen nach Lage der Dinge für die Erfüllung des von der Klägerin geltend gemachten archivrechtlichen Nutzungsanspruchs nicht zur Verfügung (cc)).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_23

aa) Der Senat muss nicht prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für die betroffenen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG eine Anbietungspflicht gegenüber dem Bundesarchiv und infolgedessen auch ein Nutzungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_24

Sind in einem Klageverfahren von dem mit dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG angegangenen Nachrichtendienst Unterlagen teilweise geschwärzt vorgelegt und der Klägerseite zur Verfügung gestellt worden, kann der Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG, ein im Vergleich mit § 13 BArchG höheres Geheimschutzniveau zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden. Für die Entscheidung des Gerichts findet in einer solchen Konstellation allein § 13 BArchG Anwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 LS 1 sowie Rn. 28 und vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 41; Beschluss vom 13. Januar 2022 - 6 A 10.21 - ZGI 2022, 77 Rn. 24).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_25

So verhält es sich hier ganz überwiegend, weil der BND der Klägerin fast alle mit der Klage begehrten Signaturen zur Verfügung gestellt und lediglich einzelne Seiten mit Schwärzungen versehen hat. Diese sind damit jedenfalls dem Grunde nach anbietungspflichtig. Insoweit kann es im vorliegenden Verfahren daher nur noch darum gehen, ob die verbliebenen strittigen Schwärzungen von der Beklagten offenzulegen sind, weil weder die Schutzfristen des § 11 BArchG noch Weigerungsgründe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BArchG der Nutzung entgegenstehen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_26

Offenbleiben kann, ob sich die Beklagte für die Entnahme von zehn Blättern aus der Signatur 1196 (Bl. 115-121 und Bl. 135-137), bei der es sich um eine Sachakte zum Erkenntnisaustausch mit amerikanischen Diensten in den Jahren 1956 bis 1962 handelt (vgl. Sperrerklärung S. 4, 8), zu Recht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG beruft. Auch wenn die Vorschrift nicht eingriffe, wäre die Beklagte - wie im Folgenden darzulegen sein wird - jedenfalls auf der Grundlage von § 11 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG dazu berechtigt, die in Rede stehenden Unterlagen vollständig zurückzuhalten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_27

Da es nach alledem auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG für die Entscheidung nicht ankommt, ist auf die Einwände der Klägerin gegen die Auslegung (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 30. April 2025 - 10 A 1.24 - BVerwGE 185, 325 Rn. 16) und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift hier nicht weiter einzugehen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_28

bb) Einem Erfolg der Klage stehen in Bezug auf die von der Beklagten als anfragegegenständlich erkannten, jedoch der Klägerin nicht bzw. nur mit teilweisen Schwärzungen zur Einsichtnahme zugänglich gemachten Unterlagen die Einschränkungs- und Versagungsgründe aus § 11 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG entgegen. Die Beklagte hat danach zum einen die Teilschwärzungen der noch in Streit stehenden Unterlagen aus den Signaturen 43131, 43132, 100470, 100471, 43137, 31881, 200353, 1261, 1208 und 121107/9 in rechtmäßiger Weise vorgenommen. Sie hat zum anderen allein schon auf der Grundlage der genannten Vorschriften und unabhängig von § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG zehn Blätter aus der Signatur 1196 zu Recht vollständig zurückgehalten.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_29

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG ist eine mit dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch begehrte Nutzung einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würde. Der derart benannte Weigerungsgrund des Staatswohls umfasst die Sicherung der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und prägt sich für den BND aus in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung und dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 45 m. w. N.). Schließlich ist die Nutzung einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzung schutzwürdige Interessen Betroffener oder ihrer Angehörigen entgegenstehen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG). Diese Regelungen stehen selbstständig neben den Schutzfristen des § 11 BArchG und sollen Beschränkungen gerade dann ermöglichen, wenn jene nicht mehr eingreifen. Die Klägerin konnte daher nicht darauf vertrauen, nach Ablauf von 60 Jahren alle anfragegegenständlichen Unterlagen ungeschwärzt einsehen zu können.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_30

(1) An der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 BArchG bestehen keine Zweifel. Zwar schützt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <504>, BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 27). Zudem mag in der Regelung über die einzelfallbezogenen Einschränkungs- und Versagungsgründe auch ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (zu diesem vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 21) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) liegen. Dieser Eingriff ist aber jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt, denn § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG dienen dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und privater Rechte und sind zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits vor der Novellierung des Bundesarchivgesetzes davon ausgegangen, dass die Auskunfts- und Zugangsregelungen hinreichend effektiv sind und der Presse ebenso wie der Wissenschaft auch unter Berücksichtigung der Begrenzungsvorschriften im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 27). Durch die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) neben der Versagung vorgesehene Möglichkeit, die Nutzung von (potentiellem) Archivgut lediglich einzuschränken, wird dem Gebot der Erforderlichkeit in besonderer Weise Rechnung getragen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll zudem eine Einschränkung oder Versagung auch unter den Voraussetzungen des § 13 BArchG nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine Gefährdung der geschützten öffentlichen und privaten Belange nicht durch andere Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. In Betracht kämen z. B. die Verhängung von Auflagen bei der Zulassung der Nutzung von Archivgut (z. B. Anonymisierung von Personenangaben, Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung) oder die nur begrenzte Nutzungsmöglichkeit (z. B. Vorlage anonymisierter Unterlagen oder nur von Teilen des Archivguts oder Auskunft statt Einsichtnahme, vgl. BT-Drs. 18/9633 S. 74).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_31

Die Norm verstößt auch nicht wegen fehlender Zitierung von Art. 5 Abs. 1 GG gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot. Denn dieses gilt nicht für die "allgemeinen Gesetze" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 657/68 - BVerfGE 28, 282 <289>; Kammerbeschluss vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 37). Um ein solches "allgemeines Gesetz" handelt es sich bei § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_32

(2) Auf der Grundlage des im Zwischenverfahren ergangenen Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025 - BVerwG 20 F 11.23 - steht fest, dass die von der Beklagten vorgenommenen Schwärzungen und Entnahmen in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG rechtmäßig sind. Der nach § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO zuständige Fachsenat hat entschieden, dass die vom Bundeskanzleramt als oberster Aufsichtsbehörde in seiner Sperrerklärung geltend gemachten Gründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO vorliegen. Das Bekanntwerden des Inhalts der begehrten Unterlagen würde teilweise dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, teilweise müssten die dort dokumentierten Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_33

Damit steht zum einen in prozessualer Hinsicht fest, dass die von der Klägerin begehrten Unterlagen im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass hier die archivrechtliche Nutzung der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind (vgl. BVerwG <Großer Senat>, Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 17 m. w. N.).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_34

Zum anderen kommt der Entscheidung des Fachsenats in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zu. Ist Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens - wie hier - gerade die archivrechtliche Nutzung von (ungeschwärzten) Unterlagen, deren Vorlage die Beklagte nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens zu Recht verweigert, ist dem durch die Sperrerklärung verursachten Beweisnotstand der beklagten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung dergestalt Rechnung zu tragen, dass der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren präjudizielle Wirkung für das Hauptsacheverfahren beigemessen wird. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und hat jedenfalls dann zu gelten, wenn das in § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung mit den fachgesetzlichen Vorgaben - hier des Bundesarchivgesetzes - faktisch übereinstimmt. Entscheidet der Fachsenat in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt mithin auch die Klage auf Akteneinsicht erfolglos (BVerwG, Beschluss <Großer Senat> vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 24, vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 46 f. und vom 30. April 2025 - 10 A 1.24 - BVerwGE 185, 325 Rn. 22). Für eine erneute Befassung des Großen Senats mit diesen Fragen besteht kein Anlass.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_35

Diese Voraussetzungen für eine präjudizielle Wirkung der Entscheidung des Fachsenats sind hier erfüllt. Zwischen dem materiell-rechtlichen Prüfprogramm des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG einerseits und der vom Fachsenat getroffenen prozessualen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO andererseits besteht faktische Übereinstimmung. Der Gleichlauf der fachrechtlichen mit den prozessrechtlichen Geheimhaltungserfordernissen in Bezug auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG und § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 46 und vom 30. April 2025 - 10 A 1.24 - BVerwGE 185, 325 Rn. 23; Beschluss <Großer Senat> vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 22, 26). Das gilt auch für die hier einschlägige Ausprägung in Gestalt der Nachteile für das Wohl des Bundes bzw. der Bundesrepublik Deutschland, die zu besorgen sind, wenn von einem ausländischen Nachrichtendienst übermittelte Informationen vom BND unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gegeben würden (sog. Third Party Rule, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 20 F 11.23 - NVwZ 2025, 1618 Rn. 25 ff.). Ebenso maßstabsgleich sind § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG und § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO, soweit es um die Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 a. a. O. Rn. 46).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_36

Ein Bereich für eine eigenständige Überprüfung durch den erkennenden Senat verbleibt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit Blick auf eine in § 13 Abs. 1 Satz 1 BArchG vorgesehene Ermessensentscheidung. § 13 Abs. 1 Satz 1 BArchG sieht die Einschränkung oder Versagung der Nutzung als gebundene Rechtsfolge vor und ist daher - auch soweit für das Vorliegen seiner Voraussetzungen gegenläufige Interessen abzuwägen sind - voll gerichtlich überprüfbar. Der Maßgeblichkeit der vom Fachsenat in Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO getroffenen Abwägungen für die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG steht deshalb nichts entgegen. Auch für eine - von der Klägerin geltend gemachte - Verfassungswidrigkeit des Verfahrens nach § 99 VwGO oder der in § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO geregelten prozessualen Geheimhaltungsgründe sind durchgreifende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Es kann daher dahinstehen, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Norm nicht mit einer unmittelbar gegen die Entscheidung des Fachsenats zu erhebenden Verfassungsbeschwerde hätten geltend gemacht werden müssen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_37

Der Präjudizialität des Beschlusses des Fachsenats für die hier zu treffende Sachentscheidung steht auch der Einwand der Klägerin nicht entgegen, die Überprüfung des Fachsenats habe sich nur auf Kopien der streitgegenständlichen Unterlagen bezogen. Der Fachsenat hat hierzu ausgeführt, er habe aus Gründen der Praktikabilität die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung ausnahmsweise auf der Grundlage der vorgelegten Kopien der Originalunterlagen überprüft und auf die - vom BND angebotene - Übersendung der umfangreichen originalen Mikrofilm-/Mikrofiches-Sätze bzw. Papieraktenkonvolute verzichtet. Bei der Überprüfung hätten sich keine Anhaltspunkte für Manipulationen oder die Besorgnis einer Verkürzung der gerichtlichen Kontrolle ergeben. Hiergegen hätte sich die Klägerin im Wege der Anhörungsrüge bzw. Verfassungsbeschwerde wenden können; der in der Hauptsache zuständige Senat ist hingegen zu einer Überprüfung der Übereinstimmung der vom Fachsenat überprüften Unterlagen mit den Originalen nicht berufen. Ungeachtet dessen lassen sich dem Vortrag der Klägerin substantiierte Anhaltspunkte für eine fehlende Übereinstimmung nicht entnehmen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_38

In Anbetracht der präjudiziellen Wirkung der Entscheidung des Fachsenats steht der Klägerin nach alledem ein Anspruch auf weitergehende Einsicht in die geschwärzten und zurückgehaltenen Unterlagen nicht zu. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, dass sich die Klägerin für ihr Einsichtsbegehren im Sinne einer Verstärkung ihrer Rechtsposition auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und ggf. Art. 5 Abs. 3 GG sowie Art. 10 Abs. 1 EMRK beruft. Ungeachtet der Frage, ob und in welcher Hinsicht die einzelnen Schutzbereiche der genannten grundgesetzlichen bzw. menschenrechtlichen Verbürgungen durch das Einsichtsbegehren betroffen sind, ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Schwärzung bzw. der vollständigen Zurückhaltung der hier in Rede stehenden Unterlagen jedenfalls nach dem verfassungsunmittelbaren Verweigerungsgrund des Staatswohls zu bejahen, der sämtliche der von der Klägerin mit der allgemeinen Bezugnahme auf Art. 5 GG möglicherweise aufgerufenen grundrechtlichen Gewährleistungen begrenzt. Hierauf erstreckt sich die präjudizielle Wirkung des Beschlusses des Fachsenats (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 48 f. m. w. N.). Weitergehende Zugangsrechte bestehen auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 1 EMRK. Soweit das von der Klägerin in ihrer Rolle als Journalistin bzw. in der Funktion als "public watchdog" geltend gemachte Zugangsbegehren von der Garantie des Art. 10 Abs. 1 EMRK erfasst wird, kommt es maßgeblich darauf an, ob die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Einschränkungen dem Schutz legitimer öffentlicher und privater Interessen dienen und - auch im konkreten Fall - in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (Art. 10 Abs. 2 EMRK) sind (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 21. April 2026 - Nr. 20066/18, Nederlandse Omroep Stichting and others v. The Netherlands - Rn. 90 ff.). Dies ist mit Blick auf die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG hier der Fall (siehe auch BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - BVerwGE 167, 319 Rn. 38 m. w. N. und vom 30. April 2025 - 10 A 1.24 - BVerwGE 185, 325 Rn. 18).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_39

Entgegen der Auffassung der Klägerin bleibt es dem Senat versagt, den Beschluss des Fachsenats auf die zutreffende Bewertung von Geheimhaltungsgründen unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte zu überprüfen. Nachdem der Gesetzgeber keine In-Camera-Verwertung durch den erkennenden Senat im Hauptsacheverfahren vorgesehen hat, ist es von Verfassungs wegen - insbesondere vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG - nicht zu beanstanden, dass nach dem Konzept des § 99 Abs. 2 VwGO die erforderliche Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess auf der einen Seite und den legitimen Geheimhaltungsbedürfnissen auf der anderen Seite abschließend durch den Fachsenat in einem gesonderten Zwischenverfahren vorzunehmen ist (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 28 ff., vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 22 f. vor dem Hintergrund von: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. - BVerfGE 115, 205 <234 ff.>; sowie Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 50). Auf Grundlage der Maßstabsidentität ist es eine Konsequenz der Aufteilung auf zwei Spruchkörper, dass für ein Hauptsacheverfahren, in dem wie hier die Vorlage von Unterlagen den Streitgegenstand bildet, der prozessualen Entscheidung in dem diese Unterlagen betreffenden Zwischenverfahren in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zukommen muss. Für eine Prüfung von Geheimhaltungsgründen durch das Gericht der Hauptsache besteht danach kein Raum. Dies ist jedenfalls deshalb unbedenklich, weil betroffene Grundrechtsträger die Zwischenentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angreifen können (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <120>; BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 25 und vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 50).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_40

cc) Der Antrag zu 2. bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Mit dem Archivmaterial, das die Beklagte der Klägerin zur Einsichtnahme überlassen hat, hat sie alle mit einem zumutbaren Aufwand auffindbaren Unterlagen zur Erfüllung des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs der Klägerin aus § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG zur Verfügung gestellt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_41

(1) Für die Bestimmung des zumutbar zu leistenden Aufwands öffentlicher Stellen des Bundes bei der Bearbeitung von auf § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gestützten Anträgen auf Einsicht in Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und sich noch in der Verfügungsgewalt der genannten Stellen anstatt derjenigen des Bundesarchivs befinden, ist an § 11 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 52). Nach dieser Vorschrift, die für sich genommen einen eigenständigen Ausschlusstatbestand normiert, kann die Nutzung eingeschränkt oder versagt werden, wenn durch sie ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde. Diese Regelung ist - jedenfalls soweit es um Ansprüche gegen den BND geht - weiter auszulegen als § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG. Zum einen werden die Nachrichtendienste durch § 3 Nr. 8 IFG hinsichtlich der Anforderungen an eine Informationsverweigerung nach dem Informationsfreiheitsgesetz umfassend privilegiert. Dieser Bereichsausnahme kommt gerade angesichts des ansonsten mit der Bearbeitung von Informationszugangsanträgen verbundenen Verwaltungsaufwands ein nicht unbeträchtliches Gewicht zu. Zum anderen fällt für den BND besonders ins Gewicht, dass der vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG erfasste Teil seiner über 30 Jahre alten Unterlagen einer Nutzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG vollständig entzogen ist. Infolgedessen sind der für die Bearbeitung von Einsichtsbegehren allgemein erforderliche Verwaltungsaufwand und die hierfür vom BND vorzuhaltenden Ressourcen geringer als bei anderen Behörden. Auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand kann sich der BND mithin im vorliegenden Zusammenhang nicht erst dann berufen, wenn er mit der Bearbeitung eines Einsichtsbegehrens institutionell überfordert wäre oder wegen dieser Bearbeitung an die Grenze seiner Funktionsfähigkeit gelangen würde bzw. seine Kernaufgaben aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG vernachlässigen müsste (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 53 f.).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_42

(2) Gemessen daran hat die Beklagte hier eine noch weitergehende Recherche nach einschlägigen Unterlagen zu Recht unter Berufung auf einen damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abgelehnt. Es sind keine zumutbaren Recherchemaßnahmen ersichtlich, durch die der BND weitere Unterlagen zu den im Antrag zu 2. benannten Themenkreisen hätte auffinden können. Auf den Einsichtsantrag der Klägerin hat der BND in Anknüpfung an die von ihr exemplarisch genannten 36 Suchbegriffe eine Recherche in seiner Archivdatenbank durchgeführt. Die dabei erzielten Treffer zu 1104 Signaturen hat er mit Blick auf den großen Umfang nicht sämtlich manuell auf ihre Anfragegegenständlichkeit durchsucht, sondern durch Auswahl einiger spezifischer Suchbegriffe, die jeweils um das Jahr 1960 ergänzt wurden, in einem ersten Schritt weiter reduziert. Die auf diese Weise ermittelten 19 Signaturen sind sodann manuell auf Anfragegegenständlichkeit überprüft und der Klägerin die dabei aufgefundenen Unterlagen zu den drei Themenkreisen in vier Teilschritten und einzelnen nachträglichen Teilfreigaben zur Verfügung gestellt worden. Weitere, bisher nicht benannte Unterlagen sind nach der ausdrücklichen Erklärung der Vertreter des BND bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht aufgefunden worden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_43

Der BND hat stets betont, dass es der Klägerin freistehe, mit dem durch die Unterlagen eintretenden Erkenntnisgewinn neue zielgerichtete Nutzungsanträge zu stellen. Dass er es abgelehnt hat, allein auf die sehr weite Anfrage und die Vielzahl exemplarisch benannter, teils wenig spezifischer Suchbegriffe sämtliche 1104 Signaturen, für die die Suchbegriffe je für sich Treffer aufgewiesen haben, händisch auf ihre Anfragegegenständlichkeit zu durchsuchen, ist von § 11 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG gedeckt. Im ersten Teilbescheid und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid hat der BND konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass die dazu erforderliche händische Durchsicht und Bewertung von rund 276 000 Seiten seine Verwaltungskapazitäten überfordern würde, weil dies in einem angemessenen Zeitraum und mit einem noch vertretbaren Einsatz an Personal nicht möglich wäre.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_44

Für den Senat ergeben sich vor diesem Hintergrund aus den Akten, dem Vorbringen der Beteiligten oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine Ansatzpunkte für weitere (zumutbare) Sachverhaltsermittlungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO; solche hat auch die Klägerin nicht benannt. Das gilt auch und erst recht, soweit die benannten Suchbegriffe den Antrag zu 2. nicht eingrenzen, sondern nur exemplifizieren sollten. Denn unabhängig von den Suchbegriffen bzw. über diese hinaus ist erst recht nicht ersichtlich, welche nach Lage der Dinge zumutbaren Rechercheansätze dem BND noch zur Verfügung gestanden haben könnten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_45

b) Auf den allgemeinen Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG kann sich die Klägerin für ihr Einsichtsbegehren nicht stützen. § 3 Nr. 8 IFG normiert für die Nachrichtendienste des Bundes eine umfassende Bereichsausnahme. Auch diese Vorschrift ist verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 59, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 21).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_46

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klage abgewiesen und soweit sie zurückgenommen worden ist, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auch hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils entspricht es teilweise der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO), der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie die Klage auf eine Reihe von Unterlagen erstreckt hat, über die sie bereits vor Klageerhebung verfügt hat (so etwa die Signaturen 3187 und 43133). Insoweit war die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Bei anderen Klaglosstellungen entspricht es hingegen billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Beklagten bzw. den Beteiligten jeweils hälftig aufzuerlegen. Das führt insgesamt zu einer Beteiligung der Beklagten an den Kosten in Höhe eines Zehntels.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-04/10-a-2-25#rd_47

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.