Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 7 Antrag und Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 223
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 02.03.2010 – 6 A 1684/08Zitiert von 24
- BVerwG, 17.03.2016 – 7 C 2/15Informationszugang; Einsicht in die Ordner des Vorgangs "Privatisierung L."Zitiert von 138
- VGH Hessen, 28.04.2010 – 6 A 1767/08Zitiert von 8
- VGH Hessen, 28.02.2019 – 6 A 1805/16Zitiert von 7
- VGH Hessen, 29.11.2013 – 6 A 1426/13Zitiert von 15
- BVerwG, 29.03.2023 – 10 C 2/22Zugang zu Akten von Helmut Kohl; Ausschluss bei unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zum AuffindenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25Unbegründete Klage auf archivrechtliche Einsicht in Akten des BND
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 665/22
- VG Köln, 16.04.2026 – 13 K 4883/20
223 Entscheidungen zu § 7 IFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/7#abs-1 (1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/7#abs-2 (2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/7#abs-3 (3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/7#abs-4 (4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/7#abs-5 (5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.