§ 11 Schutzfristen
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.12.2019 – 6 C 21/18Beginn der allgemeinen archivrechtlichen Schutzfrist bei Personenakten des Bundesamtes für VerfassungsschutzZitiert von 7
- OVG NRW, 05.07.2018 – 15 A 2147/13Zitiert von 2
- BVerwG, 30.01.2019 – 6 A 1/17Archivrechtlicher Anspruch auf Nutzung von Unterlagen gegen die aktenführende BehördeZitiert von 27
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 – OVG 12 B 4.19Zitiert von 2
- BVerwG, 12.09.2017 – 6 A 1/15Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst; Anfragegegenständlichkeit; Pressesonderverbindung; SPIEGEL-JournalistenZitiert von 19
- BVerwG, 23.06.2022 – 10 C 3/21Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu verhandelt werdenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25Unbegründete Klage auf archivrechtliche Einsicht in Akten des BND
- BVerwG, 30.04.2025 – 10 A 1.24Archivrechtlicher Nutzungsanspruch hinsichtlich Unterlagen des BNDZitiert von 5
- BVerwG, 24.01.2024 – 20 F 9/23Beratungen und Beschlussfassungen des Bundessicherheitsrats als Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; zum Verhältnis von parlamentarischem Informationsbegehren und Vertraulichkeitsinteresse der RegierungZitiert von 9
23 Entscheidungen zu § 11 BArchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BArchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/11#abs-1 (1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Entstehung der Unterlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/11#abs-2 (2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen. Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/11#abs-3 (3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung genutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/11#abs-4 (4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/11#abs-5 (5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/11#abs-6 (6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend anzuwenden.