Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/1#abs-1 (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/1#abs-2 (2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/1#abs-3 (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Wird zitiert von 578 Entscheidungen zu § 1 IFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.01.2021 – 13 K 6862/16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 – OVG 12 B 6.17Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.01.2024 – 15 A 2286/20Zitiert von 4
- VG Köln, 09.07.2020 – 13 K 10050/17Zitiert von 1
- OVG Saarland, 11.06.2018 – 2 A 452/17Zitiert von 11
- OVG NRW, 15.01.2014 – 8 A 467/11Informationsfreiheitsrecht: Umfang des Informationszugangs gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 11.08.2026 – 15 L 1487/26
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25Unbegründete Klage auf archivrechtliche Einsicht in Akten des BND
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 665/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.