Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 1 Organisation und Aufgaben

Stand: 09.01.2024

Bund3 Fassungen45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/1#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/1#abs-2 (2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63.

§ 2