§ 1 Organisation und Aufgaben
Stand: 09.01.2024
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 30
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 2226/94Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des FernmeldeverkehrsZitiert von 66
- BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 · BND – CybergefahrenZitiert von 10
- BVerwG, 14.04.2025 – 10 VR 3/25Unbegründeter presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst; hier: Ursprung des SARS-CoV19-VirusZitiert von 9
- BVerwG, 07.11.2024 – 10 A 5/23Presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu Nutzung einer SpionagesoftwareZitiert von 15
- BVerwG, 12.09.2024 – 10 VR 1/24Presserechtlicher Auskunftsanspruch zu Hintergrundgesprächen des BND (hier: Einschätzung der militärischen Situation in der Ukraine und hierauf bezogene Öffentlichkeitsarbeit)Zitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.06.2026 – 5 VR 1.26Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Stipendiatenvertrages
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25Unbegründete Klage auf archivrechtliche Einsicht in Akten des BND
- BVerwG, 20.05.2026 – 6 A 4.25
45 Entscheidungen zu § 1 BNDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BNDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/1#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/1#abs-2 (2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63.