Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2026

BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.06.2026 – 1 BvR 1443/23

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260629.1bvr144323

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 1) die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe§

A.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführende Arbeitgeberin zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigte Klägerin des Ausgangsverfahrens verurteilt. Die Zuschlagsregelungen für (regelmäßige) Nachtschichtarbeit in dem anwendbaren Tarifvertrag seien angesichts der höheren Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Rechtsfolge hieraus sei eine "Anpassung nach oben" dergestalt, dass für die benachteiligte Nachtschichtarbeit - unter Anrechnung von Schichtpausen - rückwirkend die Nachtarbeitszuschläge zu zahlen seien.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_2

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Mitglied des Beschwerdeführers zu 2), eines Arbeitgeberverbandes. Dieser schloss - seinerzeit noch unter anderem Namen - mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar, am 26. Oktober 2001 den Manteltarifvertrag Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz (im Folgenden: MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001), der am 1. Januar 2002 in Kraft trat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_3

Der MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001 enthält - auszugsweise - die folgenden Regelungen:

"§ 3 Arbeitszeit

1. - 8. (…)

9. Soweit aus betrieblichen Gründen in drei durchgehenden Schichten gearbeitet werden muß, ohne daß der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen kann, sind bezahlte Kurzpausen bis zur Dauer von insgesamt 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit zu gewähren.

10. (…)

11. Zur Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch mit dem regelmäßigen Entgelt bezahlte Freizeit gewährt.

Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel oder ständig in Nachtschicht arbeiten, erhalten für je 25 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht.

(…)

§ 4 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.

2. (…)

3. Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

4. - 5. (…)

§ 5 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zum Stundenlohn zu zahlen. (…).

a) für Mehrarbeit 25 %

b) für Mehrarbeit ab der 3. Stunde täglich im inneren Betrieb 35 %

c) für Nachtarbeit 50 %

d) für Mehrarbeit im Anschluß an Nachtarbeit 60 %

e) für regelmäßige Schichtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25 %

(…)"

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_4

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war, leistete bei der Beschwerdeführerin zu 1) Nachtschichtarbeit. Sie begehrte gerichtlich die Zahlung des Zuschlags für Nachtarbeit in Höhe von 50 % (§ 5 Nr. 1 Buchstabe c MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001) anstatt des tarifvertraglich vorgesehenen und von der Beschwerdeführerin zu 1) gezahlten Zuschlags für Nachtschichtarbeit in Höhe von 25 % (§ 5 Nr. 1 Buchstabe e MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001). Eine Halbierung des für Nachtarbeit vorgesehenen Zuschlags für die zur gleichen Nachtzeit erbrachte Arbeit im Rahmen eines Schichtsystems sei insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dem ist die Beschwerdeführerin zu 1) entgegengetreten. Den Tarifvertragsparteien komme nach Art. 9 Abs. 3 GG ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei durch die streitentscheidenden tariflichen Regelungen nicht überschritten worden.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_5

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage jeweils abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht war weit überwiegend erfolgreich. Sie führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und im Umfang der Aufhebung zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hielt die tarifvertragliche Differenzierung zwischen dem Nachtarbeitszuschlag (§ 5 Nr. 1 Buchstabe c MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001) und dem Zuschlag für Nachtschichtarbeit (§ 5 Nr. 1 Buchstabe e MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Ungleichbehandlung könne nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Eine Beseitigung des Gleichheitsverstoßes könne nur im Wege einer "Anpassung nach oben" auf das Niveau des Nachtarbeitszuschlags erreicht werden, wobei der ausschließlich im Schichtdienst anfallende Anspruch auf Freischichten nach § 3 Nr. 11 MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001 anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei.

III.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_6

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt zudem eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; der Beschwerdeführer zu 2) eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_7

2. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_8

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

B.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin zu 1) angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (I). Im Übrigen - hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2) - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (II).

I.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_10

Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Ob es die Beschwerdeführerin zu 1) darüber hinaus in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, kann dahinstehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_11

1. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts unterliegt mit Blick auf die Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 3 GG einer vollen verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu BVerfGE 171, 71 <125 f. Rn. 133> - Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung). Das Bundesarbeitsgericht hat in der angegriffenen Gerichtsentscheidung den tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtschichtarbeit die Wirksamkeit abgesprochen, weil diese Art. 3 Abs. 1 GG verletzten, und als Rechtsfolge des Gleichheitsverstoßes Zuschläge zuerkannt, die an den tariflichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit ausgerichtet waren ("Anpassung nach oben"). Damit hat das Gericht den Inhalt und die Reichweite des Art. 3 Abs. 1 GG und sein Verhältnis zu der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie in einer für die angegriffene Entscheidung tragendenden Weise unmittelbar selbst bestimmt (vgl. dazu BVerfGE 171, 71 <126 Rn. 134>). Über die Auslegung und Anwendung der Grundrechte entscheidet das Bundesverfassungsgericht letztverbindlich selbst (vgl. BVerfGE 171, 71 <126 f. Rn. 133>).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_12

2. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_13

a) Die Beschwerdeführerin zu 1) wird durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Arbeitgeberin in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_14

aa) Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. In kollektivrechtlicher Hinsicht schützt das Grundrecht insbesondere die Gründung, den Bestand und die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung (vgl. BVerfGE 44, 322 <341> m.w.N.; 50, 290 <367>; 84, 212 <224>; 146, 71 <114 f. Rn. 131, 119 f. Rn. 146 f.>). Es umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Der Staat enthält sich einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen; dazu gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 <283>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>; 116, 202 <219>). Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>; 116, 202 <219>; 146, 71 <114 f. Rn. 131 f.>; 148, 296 <344 Rn. 116>). Geschützt ist insbesondere der autonome Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>). Dies schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein (vgl. BVerfGE 146, 71 <114 f. Rn. 131>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 4). Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch, sich auf die Ergebnisse der in kollektiver Privatautonomie ausgehandelten Vereinbarungen zu berufen (vgl. BVerfGE 171, 71 <115 f. Rn. 108, 127 f. Rn. 138, 130 f. Rn. 147>).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_15

bb) Gemessen daran greift das angegriffene Urteil in das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 9 Abs. 3 GG ein. Das Bundesarbeitsgericht hat ihr die Berufung auf die tarifvertraglichen Ergebnisse ihrer Mitgliedschaft in der Koalition verwehrt, indem es die in den verfahrensgegenständlichen Arbeitsverhältnissen verbindlich wirkenden und tatbestandlich einschlägigen Tarifnormen über einen Zuschlag für Nachtschichtarbeit (§ 5 Nr. 1 Buchstabe e MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001) wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unangewendet gelassen hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_16

b) Dass das Bundesarbeitsgericht die beanstandeten Zuschlagsregelungen an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen hat, ist zwar für sich genommen nicht zu beanstanden, weil die Tarifvertragsparteien den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Tarifnormsetzung zu beachten haben (vgl. dazu BVerfGE 171, 71 <128 ff. Rn. 141 ff.> m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle war aber für die verfahrensgegenständlichen Zuschlagsregelungen aufgrund der Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (aa). Die beanstandeten Tarifnormen waren nicht willkürlich und dementsprechend gerichtlich nicht zu beanstanden (bb). Das Bundesarbeitsgericht hat die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 1) schließlich durch den Rechtsfolgenausspruch verletzt, weil sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine "Anpassung nach oben" verdichtet hat (cc).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_17

aa) (1) Die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf Tarifnormen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG hängt von dem im Einzelfall bestehenden Spielraum der Tarifvertragsparteien ab. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 171, 71 <137 ff. Rn. 160 ff.>).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_18

(2) So liegt der Fall hier. Die beanstandeten Zuschlagsregelungen zur Vergütung von Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit liegen im Kernbereich der von Art. 9 Abs.3 GG geschützten Gestaltungskompetenz. Sie knüpfen auch nicht an personenbezogene verpönte Merkmale im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG an. Anzeichen gravierend fehlgehender Repräsentation sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die aus den Tarifnormen folgenden, hinsichtlich der Höhe der Zuschläge benachteiligenden Ungleichbehandlungen betreffen vielmehr in der Regel mit den Nachtschichtarbeitnehmenden die ganz große Mehrheit der beschäftigten Mitglieder der Tarifparteien, die zur jeweils tariflich definierten Nachtzeit tätig werden. Nachtarbeit stellt in den Betrieben beziehungsweise Unternehmen, in denen Beschäftigung zur Nachtzeit stattfindet, in Relation zur Nachtschichtarbeit, faktisch die absolute Ausnahme dar (vgl. BVerfGE 171, 71 <141 f. Rn. 170 f.>).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_19

bb) Die tarifvertragliche Differenzierung zwischen dem Nachtarbeitszuschlag (§ 5 Nr. 1 Buchstabe c MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001) und dem Zuschlag für Nachtschichtarbeit (§ 5 Nr. 1 Buchstabe e MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001) hält einer Willkürkontrolle stand. Das Bundesarbeitsgericht ist bei der Prüfung der Regelungen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zwar zutreffend von einer Ungleichbehandlung ausgegangen (1). Diese ist aber unter Berücksichtigung der aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien nicht willkürlich und dementsprechend gerichtlich nicht zu beanstanden (2).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_20

(1) Die beanstandeten Tarifnormen bewirken eine Ungleichbehandlung zwischen Nachtschichtarbeitnehmern und Nachtarbeitnehmern. Die unregelmäßig Nachtarbeitenden und regelmäßig Nachtschichtarbeitenden bilden zusammen die Gruppe der Beschäftigten zur spezifisch tarifvertraglich definierten Nachtzeit. Dieser von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckten Gruppenbildung ist bei der Prüfung der Tarifregelungen Rechnung zu tragen. Die durch die Tarifvertragsparteien im Wege kollektiv ausgeübter Privatautonomie gebildeten Normadressaten sind, wie sich aus dem Tarifvertrag ergibt, unterschiedlichen Regelungsregimen unterstellt. Nachtschichtarbeitnehmer erhalten für die Tätigkeit zur tariflich definierten Nachtzeit einen Zuschlag in Höhe von 25 % (§ 5 Nr. 1 Buchstabe e MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001). Sie können weiterhin von Freischichten (§ 3 Nr. 11 MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001) und von einer bezahlten Kurzpause (§ 3 Nr. 9 MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001) profitieren. Nachtarbeitnehmern wird für die Tätigkeit in der Nacht hingegen lediglich ein Zuschlag in Höhe von 50 % gewährt (vgl. § 5 Nr. 1 Buchstabe c MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_21

(2) Die Ungleichbehandlung der Nachtschichtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmer durch die Tarifnormen war aber gerichtlich nicht zu beanstanden, weil sie ausgehend von dem durch Art. 9 Abs. 3 GG für ihre Prüfung gebotenen Willkürmaßstab Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das Bundesarbeitsgericht hat bei Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG den aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien verkannt. Es postuliert zwar einen zurückgenommenen Prüfungsmaßstab, nimmt aber in der Sache eine detaillierte Prüfung vor und verkennt, dass für die vorgenommenen tariflichen Differenzierungen unter Berücksichtigung der tariflichen Regelungskonzeption und den spezifischen Besonderheiten zum Zeitpunkt der Tarifnormsetzung sachliche Gründe objektiv erkennbar sind.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_22

(a) Willkür der Tarifvertragsparteien ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung treffen. Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 171, 71 <138 f. Rn. 163 f.>). Bei der Prüfung, ob differenzierende Tarifnormen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes standhalten, sind alle naheliegenden Gründe heranzuziehen. Es besteht kein Anlass, von den partiell grundrechtsberechtigten Tarifvertragsparteien, deren Aushandlungsprozess in besonderer Weise durch ein gegenseitiges Nachgeben in komplexen Regelungszusammenhängen geprägt ist, mehr zu verlangen, als vom staatlichen Gesetzgeber (BVerfGE 171, 71 <139 ff. Rn. 165 ff.>). Bei der Prüfung der Frage, ob Tarifnormen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind, müssen im Falle einer Willkürkontrolle nicht nur diejenigen rechtfertigenden Zwecksetzungen beachtet werden, die Niederschlag im Tariftext gefunden haben. Es ist vielmehr, wie beim Gesetzgeber, ausreichend, dass sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sachlich einleuchtender Grund für die differenzierenden Tarifregelungen finden lässt (vgl. BVerfGE 171, 71 <140 f. Rn. 168>).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_23

(b) Für die differenzierenden tariflichen Regelungen zu Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit können jedenfalls die zwischen Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit bestehenden unterschiedlichen sozialen Belastungen in Folge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können, sachlich einleuchtende Gründe darstellen. Diese Zwecksetzungen sind von der Gestaltungskompetenz der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifvertragsparteien erfasst (vgl. BVerfGE 171, 71 <146. f. Rn. 185>).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_24

cc) Die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verletzt Art. 9 Abs. 3 GG schließlich durch den für den angenommenen Gleichheitsverstoß herangezogenen Rechtsfolgenausspruch. Die Entscheidung verkennt bei ihrer Rechtsfolgenbestimmung ("Anpassung nach oben") grundsätzlich das Gewicht des Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 9 Abs. 3 GG, weil sie die in einem solchen Fall grundsätzlich bestehende primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien bei verschiedenen Möglichkeiten zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung (1) missachtet (2).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_25

(1) Die Bestimmung der Rechtsfolgen von im Individualverfahren festgestellten Verstößen von Tarifnormen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse betrifft neben den individuellen Arbeitsvertragsparteien auch die Tarifvertragsparteien. Die Gerichte müssen deshalb zwar Rechtsschutz zugunsten der Streitparteien gewährleisten, gleichzeitig dabei aber auch den grundrechtlichen Gestaltungsspielraum der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifvertragsparteien als Normgeber beachten, in dessen Schutz auch die Koalitionsmitglieder als Tarifnormunterworfene einbezogen sind und der sich in einer primären Korrekturkompetenz beim Vorliegen verschiedener Möglichkeiten der Abhilfe ausdrücken kann. Ob und inwieweit den Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Rechtsfolgen der Ungleichbehandlung ein Gestaltungsspielraum und damit eine primäre Korrekturkompetenz zusteht, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. BVerfGE 171, 71 <152 ff. Rn. 196 ff.>).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_26

(2) Der nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen bestehenden primären Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien trägt die angegriffene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Sie lässt sich nicht auf einen Tarifwillen gründen (a), verkennt das tarifliche Regelungskonzept und die damit verbundenen Gestaltungsspielräume zur Korrektur (b) und nimmt in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise auf Rechtsfolgenebene eine "Anpassung nach oben" vor, obwohl sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine solche Regelung verdichtet hat (c). Das Bundesarbeitsgericht durfte daher eine hierauf gestützte Rechtsfolge nicht in Gestalt eines Zahlungsanspruches ausurteilen (d).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_27

(a) Die Rechtsfolge einer "Anpassung nach oben" konnte nicht auf einen Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden. Die höher dotierte Nachtarbeit ist in den unter den Anwendungsbereich der Tarifverträge fallenden Betrieben die absolute Ausnahme, während Nachtschichtarbeit verbreitet vorkommt. Dieses quantitative Verhältnis der Beschäftigungsformen - Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit - ist bekannt und dürfte auch den tarifschließenden Kommissionen bei Vertragsschluss und Aufstellung der differenzierenden Regelungssysteme bewusst gewesen sein. Dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Gleichheitswidrigkeit der Zuschlagsregelung über die Nachtschichtarbeit pauschal einen Zuschlag in Höhe von 50 % für alle Nachtarbeitnehmer zusätzlich zu den übrigen tariflichen Regelungen abgeschlossen hätten, ist mit Blick auf die faktische Beschäftigungssituation und die damit bewirkte erhebliche Ausweitung des Dotierungsrahmens fernliegend.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_28

(b) Die angefochtene Gerichtsentscheidung trägt zudem dem tariflichen Regelungskonzept im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht hinreichend Rechnung. Der unterstellte Gleichheitsverstoß ergibt sich aus dem Vergleich zweier Regelungssysteme - der Nachtschichtarbeit und der Nachtarbeit -, für welche der Tarifvertrag jeweils ausdifferenzierte Regelungen vorsieht, zu denen auch, aber nicht nur, reine Zuschläge zählen. Ob die für Nachtschichtarbeit getroffenen Regelungen zu Schichtfreizeiten "spezifische" Ausgleichsregelungen zur Nachtschichtarbeit darstellen und damit Teil des Bezugssystems Nachtschichtarbeit sind, ist dabei unerheblich (vgl. BVerfGE 171, 71 <166 Rn. 222>).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_29

(c) Das Bundesarbeitsgericht verletzt die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 1) durch den Rechtsfolgenausspruch, weil sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine "Anpassung nach oben" verdichtet hat.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_30

Die Voraussetzungen, unter denen sich eine Regelungspflicht für die Vergangenheit durch eine "Anpassung nach oben" durch Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 50 % (gegebenenfalls unter Anrechnung eines Anspruch auf Freischichten nach § 3 Nr. 11 MTV Feinkost u.a. vom 26. Oktober 2001) ergeben könnte, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 171, 71 <166 ff. Rn. 223 ff.>). Den Tarifvertragsparteien kam hier, eine Gleichheitswidrigkeit der Tarifnormen unterstellt, ein Gestaltungsspielraum für den Zeitraum vor der Feststellung des Gleichheitsverstoßes zu. Sie hätten neben einer "Anpassung nach oben" eine Vereinheitlichung der Zuschläge (möglicherweise kombiniert mit einer tariflichen Rückgewährpflicht) oder eine nach Dauer oder Lage gestufte Regelung vornehmen oder im Falle umstrittener Zwecke der Ungleichbehandlung im Wege einer Nachtragsvereinbarung zum Tarifvertrag deklaratorisch die verfolgten Zwecke klarstellen können. Selbst wenn man die engen Maßstäbe zu Grunde legt, die hinsichtlich einer rückwirkenden Regelung für den Gesetzgeber gelten, wäre eine generelle "Anpassung nach oben" nicht zwingend gewesen. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang Tarifvertragsparteien beim Abschluss von Tarifnormen an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind, war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht geklärt. Die generelle rückwirkende Beseitigung eines unterstellten Gleichheitsverstoßes durch eine nach oben angepasste Zuschlagsregelung erweiterte auch das Finanzvolumen der Tarifverträge zum Komplex "Nachtarbeit" mit unmittelbarer Wirkung für die Normunterworfenen erheblich, weil die höher bezuschlagte Nachtarbeit in der betrieblichen Praxis zuvor nur ausnahmsweise herangezogen worden war (vgl. BVerfGE 171, 71 <167 Rn. 226>).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_31

Die durch die angegriffene Entscheidung angeordnete Rechtsfolgenbestimmung der "Anpassung nach oben" in Gestalt eines Zuschlags für Nachtschichtarbeit in Höhe von 50 % mit Wirkung für die Vergangenheit war auch durch den Vertrauensschutz nicht geboten. Es kann dabei offenbleiben, ob ein Vertrauensschutz in die Tarifrechtslage für die Vergangenheit mit Blick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - (BAGE 162, 230) und das hieran anknüpfende Verhalten der Sozialpartner angenommen oder abgelehnt wird. Der Vertrauensschutz gölte mangels entgegenstehender Umstände jedenfalls wechselseitig, das heißt für die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er kann folglich kein Gebot der "Anpassung nach oben" begründen (vgl. BVerfGE 171, 71 <168 Rn. 228>).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_32

(d) Es bestand hiervon ausgehend keine Grundlage, um in der angegriffenen Entscheidung den auch gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1) von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien durch die gerichtliche Anordnung einer "Anpassung nach oben" zu übergehen. Es hätte auch im Falle einer Gleichheitswidrigkeit deshalb zunächst den Tarifvertragsparteien Gelegenheit gegeben werden müssen, einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen im Wege einer autonomen Verhandlung zu erzielen. Hierfür bietet das Prozessrecht hinreichende Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 171, 71 <169 Rn. 230>).

II.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_33

Im Übrigen - also im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu 2) - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_34

Der Beschwerdeführer zu 2) hat nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass er die Anforderungen des aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt hat (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr). Er hat sich insbesondere nicht hinreichend substantiiert mit den Möglichkeiten einer Nebenintervention gemäß § 66 Abs. 1 ZPO, eines Verfahrens nach § 9 TVG sowie einer Anhörungsrüge auseinandergesetzt (vgl. hierzu BVerfGE 171, 71 <119 ff. Rn. 118 ff.>).

III.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_35

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist wegen der Verletzung von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG aufzuheben. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen (vgl. BVerfGE 171, 71 <170 Rn. 232>).

IV.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_36

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-29/1-bvr-1443-23#rd_37

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.