§ 66 Nebenintervention
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/66#abs-1 (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/66#abs-2 (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Wird zitiert von 479 Entscheidungen zu § 66 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 17.10.2023 – 51 O 129/23
- BPatG, 31.05.2016 – 35 W (pat) 435/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Perkolationsfiltersystem" – zur Umdeutung einer Beschwerdeschrift in eine Beitrittserklärung als Nebenintervenient
- AG Dortmund, 29.10.2018 – 410 C 7987/17
- OLG Karlsruhe, 08.12.2006 – 12 U 208/05Zitiert von 2
- OLG Hamm, 21.01.2010 – 10 W 124/09Zitiert von 2
- LG Mannheim, 07.04.2005 – 23 O 102/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 28.05.2026 – 101 VA 68/26 e
- OLG Hamburg, 01.04.2026 – I CC 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.