Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 66 Nebenintervention

Stand: 10.06.2019

Bund461 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/66#abs-1 (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/66#abs-2 (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

§ 65 § 67