Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 93b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 240
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Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 23.09.2016 – 4 Bs 134/16Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 14.03.2016 – 20 K 938/14Zitiert von 1
- BVerfG, 15.01.2016 – 2 BvR 1860/15Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung eines Deutschen nach Belgien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls - Erfordernis einer Einzelfallabwägung bei teilweise im Inland begangener Straftat - hier: mutmaßliche Anstiftung im Inland zu im Ausland begangenem MordZitiert von 8
- BVerfG, 25.05.2007 – 1 BvR 1696/03Zitiert von 4
- BVerfG, 23.01.2004 – 2 BvR 1109/01
- BVerfG, 11.06.2002 – 2 BvR 461/02Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.07.2026 – 2 BvR 1351/23Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie sowie Anspruch auf rechtliches Gehör
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 1
- BVerfG, 25.07.2025 – 2 BvR 618/24Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Entzug des gesetzlichen Richters durch Verletzung der Vorlagepflicht betr § 184b Abs 3 StGB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93b BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.