§ 9 Feststellung der Rechtswirksamkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23Tarifvertragsparteien und GleichbehandlungZitiert von 87
- BAG, 18.04.2012 – 4 AZR 371/10(Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG - Anforderungen an den Klageantrag)Zitiert von 16
- BAG, 15.06.2016 – 4 AZR 805/14Haustarifvertrag - Verschmelzung - GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 12
- BAG, 06.06.2007 – 4 AZR 411/06Tarifrecht: Fehlen des Feststellungsinteresses einer Tarifvertragspartei an der Feststellung des Bestands eines beendeten Tarifvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LAG Düsseldorf, 09.01.1998 – 9 Sa 1257/97Zitiert von 2
- BAG, 13.08.2025 – 4 AZB 12/25Aussetzung eines Rechtsstreits - Vorgreiflichkeit eines Verbandsklageverfahrens - Ermessensausübung
Zuletzt entschieden
- BAG, 01.10.2025 – 4 AZR 56/24Verdrängung von Tarifverträgen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG - Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft - Bestimmtheit von UnterlassungsanträgenZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 12 Ta 447/25
- ArbG Gera, 04.02.2025 – 3 Ca 871/24Zitiert von 1
99 Entscheidungen zu § 9 TVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 TVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.