§ 9 Feststellung der Rechtswirksamkeit
Stand: 10.06.2019
Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 9 TVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 29.04.2020 – 12 Sa 540/19Zitiert von 9
- BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23Tarifvertragsparteien und GleichbehandlungZitiert von 89
- BAG, 18.04.2012 – 4 AZR 371/10(Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG - Anforderungen an den Klageantrag)Zitiert von 16
- BAG, 15.06.2016 – 4 AZR 805/14Haustarifvertrag - Verschmelzung - GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 15
- BAG, 06.06.2007 – 4 AZR 411/06Tarifrecht: Fehlen des Feststellungsinteresses einer Tarifvertragspartei an der Feststellung des Bestands eines beendeten Tarifvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LAG Düsseldorf, 09.01.1998 – 9 Sa 1257/97Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 01.10.2025 – 4 AZR 56/24Verdrängung von Tarifverträgen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG - Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft - Bestimmtheit von UnterlassungsanträgenZitiert von 1
- BAG, 13.08.2025 – 4 AZB 12/25Aussetzung eines Rechtsstreits - Vorgreiflichkeit eines Verbandsklageverfahrens - Ermessensausübung
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 12 Ta 447/25
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