Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 90

Stand: 10.06.2019

Bund2.864 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/90#abs-1 (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/90#abs-2 (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/90#abs-3 (3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

§ 89 § 91