Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 90
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/90#abs-1 (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/90#abs-2 (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/90#abs-3 (3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2.888 Entscheidungen zu § 90 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 3
- BVerfG, 11.07.1961 – 2 BvG 2/58"Hessen-Klage" (GG Art. 29, 93 Abs. 1 Nr. 1 und 3; BVerfGG § 90; Prozeßstandschaft; System der Verfassungsgerichtsbarkeit)Zitiert von 9
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 773/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bzgl der Veröffentlichung eines Buches - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Betreibung des fachgerichtlichen HauptsacheverfahrensZitiert von 1
- BVerfG, 23.10.1958 – 1 BvR 458/58Vor Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) zu entscheiden ist das BVerfG auch dann nicht gehalten, wenn eine Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt ist. - Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, wenn das Gericht nur in den Gründen eine angeblich grundrechtswidrige Auffassung vertritt (BeschwerZitiert von 1
- BVerfG, 15.07.2020 – 1 BvR 1630/20Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des Präsenzunterrichts in Schulen gem § 16 Abs 1, Abs 2 S 2, S 3 der 6. BaylfSMV (juris: CoronaVV BY 7) - Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlichem Normenkontrollverfahren gem § 47 VwGO - Eilantrag nach Folgenabwägung abgelehntZitiert von 126
- BVerfG, 09.03.2018 – 2 BvR 174/18Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei aufhebendem und zurückverweisendem Revisionsurteil in richterdienstgerichtlichem VerfahrenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.09.2026 – 1 BvR 2348/26Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Novellierung des § 31 Abs 6 SGB V (RIS: SGB 5) zum 30.07.2026, mit der die Kostenübernahme für die Versorgung mit Cannabis-Blüten entfiel - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit sowie wegen Subsidiarität - sowie zum vorrangigen fachgerichtlichen Klärungsbedarf bzgl der vorgelegten Norm
- BVerfG, 05.09.2026 – 2 BvR 1358/24Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - hier: Fehlen von Billigkeitsgründen bei Einstellung des fachgerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verfahrenshindernisses der Verjährung
- BVerfG, 02.09.2026 – 1 BvR 521/25Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - keine Billigkeit der Auslagenerstattung iSd § 34a Abs 3 BVerfGG bei ursprünglicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.