Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 23
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23#abs-1 (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente.
Wird zitiert von 586 Entscheidungen zu § 23 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 · Unterschriftenquoren BundestagswahlZitiert von 13
- BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19 · Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - ParitätZitiert von 21
- BVerfG, 17.10.1968 – 2 BvE 2/67Frist zur Stellung von Anträgen und Begründung von Anträgen im Organstreitverfahren (Organklage der Deutschen Friedens-Union gegen verschiedene Bestimmungen des Parteiengesetzes)Zitiert von 7
- BVerfG, 19.09.2017 – 2 BvC 46/14Wahlprüfungsbeschwerde (keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit durch 5 % - Sperrklausel, Versagung eines Eventualstimmrechts sowie die Staatsfinanzierung von Fraktionen, abgeordneten und politischen Stiftungen)Zitiert von 36
- BVerfG, 23.10.2025 – 2 BvC 13/25Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger AblehnungsgesucheZitiert von 1
- BVerfG, 19.09.2023 – 2 BvC 5/23 · Bundestagswahl Berlin – AfD-FraktionZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 08.07.2026 – 1 BvR 1474/26Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss eines Rechtsuchenden von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wegen Missbrauchs (fünfstellige Zahl an Schreiben und Anlagen pro Nachricht, durchschnittlich mehr als 800 Seiten pro Kalendertag) - Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht substantiiert dargelegt
- BVerfG, 10.06.2026 – 1 BvR 460/26Nichtannahmebeschluss: Keine Wiedereinsetzung in versäumte Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bei Unkenntnis des Bevollmächtigten von Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem § 23c Abs 1 BVerfGG
- BVerfG, 30.04.2026 – 2 BvC 6/26A-limine-Abweisung (Verwerfung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Unzulässigkeit bei mangelnden Darlegungen zum Durchlaufen eines Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 121)
BGBl. 2024 I Nr. 121
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1823)
BGBl. 1998 I S. 1823
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.