Rechtsprechung / BSG / 9. Senat / 2026
BSG Beschluss vom 03.08.2026 – B 9 V 27/25 B
9. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:030826BB9V2725B1
SozialrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe§
I. Die Klägerin macht in der Hauptsache geltend, wegen Haftzeiten in der DDR und diesen gleichgestellten Zeiten sowie zu bislang anerkannten Schädigungsfolgen hinzugetretener Folgen sei ein höherer Grad der Schädigungsfolgen (GdS) als bislang 20 festzustellen. Deswegen ergäben sich höhere Entschädigungsansprüche.
Mit Bescheid vom 26.9.2012 war bei der Klägerin als Folge einer Schädigung iS von § 21 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) wegen einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung vom 17.3.1980 bis zum 14.5.1981 eine Agoraphobie und mehrere reizlose abdominelle Narben sowie ein Gesamt-GdS von 20 anerkannt worden. Den dem Berufungsbeschluss vom 17.11.2025 zugrundeliegenden Antrag, den die Klägerin mit der Verschlimmerung ihrer Angst- und Panikattacken begründete und in dem sie ein chronisches Schmerzsyndrom als weitere Schädigungsfolge geltend machte, lehnte der Beklagte ab. Das SG wies die Klage nach medizinischen Ermittlungen ab. Der Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht gelungen. Bei der Klägerin liege eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und eine intellektuelle Minderbegabung vor. Eine Verschlechterung durch die Haft sei nicht wahrscheinlich (Urteil vom 29.4.2024). Mit Beschluss vom 12.6.2024 hat das LG Cottbus die Klägerin weitergehend rehabilitiert und ua festgestellt, dass sie vom 18.6.1976 bis zum 20.12.1977 sowie vom 19.5.1978 bis zum 25.1.1979 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 17.11.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängeln begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der gebotenen Form. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Die Klägerin hat - anders als rechtlich geboten - bereits den Sachverhalt, der dem Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Ihren Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der von ihr für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen entnommen werden. Ferner bleibt angesichts der Gliederung der Begründung unklar, wobei es sich lediglich um Sachvortrag der Klägerin handelt und welches die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind. Insbesondere hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens bedurft, nachdem die Klägerin nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils festgestellte weitere Zeiten zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung mitteilt, aber unklar bleibt, wann sie Leistungen der sozialen Entschädigung aufgrund gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen infolge der weiteren Freiheitsentziehungen und erlittener gesundheitlicher Schädigungen beantragt hat. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 5 mwN).
2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen der Klägerin die Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht.
Die Klägerin macht geltend, grundsätzliche Bedeutung habe die Nichtberücksichtigung der Gesetzesänderung von § 21 Abs 6 StrRehaG und des absehbaren Erlasses der Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen iS des § 21 Abs 6 Satz 1 StrRehaG. Mit diesem Vorbringen ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wegen eines Verfassungsverstoßes nicht dargetan.
Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Er muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 8 mwN).
Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits keine Frage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht, die mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann (BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7), stellt, bringt sie lediglich sinngemäß vor, dass die Regelung des § 21 Abs 6 Satz 1 StrRehaG, nach der beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird, zum 1.7.2025 in Kraft getreten sei und vom LSG habe berücksichtigt werden müssen. Damit rügt die Klägerin im Wesentlichen eine falsche Rechtsanwendung. Dass ein Kläger die Entscheidung der Vorinstanz für falsch hält, kann indes die Zulassung der Revision von vorneherein nicht rechtfertigen, weil hierfür ein bloßer Rechtsanwendungsfehler nicht genügt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6).
Zudem stellt die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst dar, dass die Rechtsverordnung, mit der unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft bestimmt werden soll, welche schädigenden Ereignisse und welche gesundheitlichen Schädigungen solche iS des § 21 Abs 6 Satz 1 StrRehaG sind (§ 21 Abs 6 Satz 2 StrRehaG) zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG noch nicht erlassen worden war. Insoweit lässt die Beschwerdebegründung im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit Ausführungen dazu vermissen, warum das LSG entgegen der eindeutigen Rechtslage Regelungen hätte anwenden müssen, deren vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Konkretisierung noch nicht erfolgt war.
3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hat die Klägerin nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Den daraus abgeleiteten Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Die Klägerin macht geltend, das LSG habe gegen § 157 Satz 2 SGG verstoßen. Da das LSG als zweite Tatsacheninstanz tätig werde, habe es den gesamten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegenden Streitstoff zu berücksichtigen. Streitgegenstand sei die Frage gewesen, ob die Klägerin Anspruch auf Beschädigtenversorgung habe. Es gebe insoweit nur eine Beschädigtenversorgung, selbst wenn sich diese auf mehrere schädigende Ereignisse stütze. Das lasse sich aus § 21 Abs 1 Satz 2 StrRehaG ableiten. Daher habe das LSG die weiteren Rehabilitierungen für die Heimunterbringung berücksichtigen müssen und sich nicht darauf zurückziehen dürfen, dass dies kein Streitgegenstand gewesen sei.
Hierin liegt der Sache nach keine Rüge der Verletzung des § 157 Satz 2 SGG. Die dort allgemein geregelte Berücksichtigungspflicht hinsichtlich neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel bezieht sich auf den vom Streitgegenstand determinierten Streitfall (vgl § 157 Satz 1 SGG; Adolf in jurisPK-SGG, § 157 RdNr 12, Stand 22.2.2024; Sommer in BeckOGK-SGG, § 157 RdNr 5, Stand 1.5.2026). Die Norm legt dessen zutreffende Bestimmung bereits zugrunde.
Richtigerweise setzt die Kritik der Klägerin daher bereits an der Bestimmung des Streitgegenstands durch das LSG und damit an § 123 SGG an. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Wer als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe den Streitgegenstand verkannt, muss den Verfahrensgang unter Auslegung der den Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos darlegen (vgl BSG Beschluss vom 29.5.2018 - B 1 KR 99/17 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 9.4.2024 - B 12 KR 35/23 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62, juris RdNr 4). Daran fehlt es hier.
Es ist der Beschwerdebegründung jedoch in keiner Weise zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin geltend gemacht haben könnte, die beiden Freiheitsentziehungen durch Heimunterbringungen vom 18.6.1976 bis zum 20.12.1977 sowie vom 19.5.1978 bis zum 25.1.1979 seien im Berufungsverfahren zu berücksichtigen und sie damit ihre Klage - gewillkürt - erweitert hätte. Durch die bloße Behauptung, diese seien kraft Gesetzes Streitgegenstand geworden, weil sie alle Freiheitsentziehungen iS des § 21 Abs 1 Satz 1 StrRehaG seien, bezeichnet die Klägerin den vermeintlichen Verfahrensmangel durch Verstoß gegen § 123 SGG ebenfalls nicht hinreichend. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach dem auch in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der Streitgegenstand nicht nur durch das Klageziel bestimmt wird, sondern auch durch den Klagegrund, also den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet werden soll. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Beteiligten ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BSG Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R - BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4, RdNr 32). Im Hinblick auf die gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 StrRehaG normativ vorgegebenen erforderlichen Zusammenhänge zwischen (1) Freiheitsentziehung, (2) gesundheitlicher Schädigung und (3) gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung ist ausgeschlossen, alle zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen im Hinblick auf möglicherweise vorliegende gesundheitliche Schädigungsfolgen als einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu bewerten.
Soweit die Klägerin vorbringt, es habe nahegelegen, ein berufliches Betroffensein iS des § 30 BVG (jetzt §§ 89 ff SGB XIV) zu prüfen und zu bejahen, trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Senats die auf dem dafür vorgesehenen Formular pauschal beantragte "Beschädigtenversorgung" nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Sache nach einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich erfasst (BSG Beschluss vom 21.3.2024 - B 9 V 4/23 B - juris RdNr 16). Indes ist nach dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, welche Einzelfallumstände dazu geführt haben sollten, dass das LSG davon hätte ausgehen können, es werde auch Berufsschadensausgleich begehrt. Die Ausgleichsrente setzt grundsätzlich einen anerkannten GdS von mindestens 30 voraus (vgl § 31 Abs 1 BVG, § 89 Abs 1 Nr 1 SGB XIV), kam also bei einem anerkannten GdS von 20, wie er bei der Klägerin vorliegt, nicht in Betracht. In der Beschwerdebegründung sind die konkreten Umstände der Antragstellung ebenso wenig mitgeteilt wie der Inhalt des angegriffenen Bescheids. Daher ist vollkommen unklar, ob der Beklagte auch über einen Berufsschadensausgleich entschieden hat. Die berufliche Situation der Klägerin ist nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift kein Gegenstand des Vorbringens der Klägerin im Verwaltungsverfahren, beim SG oder beim LSG gewesen. Warum in diesem Fall aus Sicht des LSG Anhaltspunkte dafür hätten bestehen müssen, dass die Klägerin auch einen Berufsschadensausgleich hätte geltend machen wollen, legt die Klägerin nicht dar.
b) Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) ist nicht hinreichend bezeichnet.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (BSG Beschluss vom 22.4.2024 - B 9 BL 1/23 B - juris RdNr 8). Er schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2022 - 2 BvR 378/20 - juris RdNr 88 mwN; BSG Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 SB 51/12 B - juris RdNr 8) oder seinen Sachvortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BSG Beschluss vom 22.4.2024 - B 9 BL 1/23 B - juris RdNr 9).
Umstände für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Vielmehr stellt sie ausdrücklich dar, dass das LSG das Vorbringen der Klägerin zur Heimunterbringung zur Kenntnis genommen habe. Sie wendet sich lediglich dagegen, dass das LSG die Heimunterbringung außer Acht gelassen habe. Der Vorwurf richtet sich gegen die Rechtsauffassung des LSG, die vom LG im Jahr 2024 für rechtsstaatswidrig erklärten Zeiten der Freiheitsentziehung im Heim (§ 2 Abs 1 Satz 2 StrRehaG) seien nicht Verfahrensgegenstand. Damit richtet sich die Klägerin gegen eine Wertung des LSG zum formellen Recht, aufgrund derer die Heimunterbringung unberücksichtigt gelassen worden ist. Diese rechtliche Würdigung unterfällt nicht dem Schutz von § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG.
c) Soweit die Klägerin die Verletzung einer gerichtlichen Fürsorgepflicht geltend macht, ist jedenfalls nicht dargetan, dass sich diese auf das Verfahrensergebnis hätte auswirken können.
Die Klägerin leitet einen Anspruch auf Fürsorge aus § 106 Abs 1 SGG ab und macht geltend, das LSG habe den Erlass der Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen iS des § 21 Abs 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) abwarten müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher Fürsorgeanspruch überhaupt aus dem prozessuale Hinwirkungspflichten betreffenden § 106 Abs 1 SGG ergeben können. Die Klägerin verlangt eine Einwirkung auf einen vermeintlichen materiell-rechtlichen Anspruch durch Abwarten trotz Entscheidungsreife (vgl demgegenüber § 106 Abs 2 SGG).
Jedenfalls ist nicht kenntlich gemacht, dass sich ein Abwarten des LSG auf den Erlass der StrRehaGSchäV auf den Anspruch der Klägerin hätte auswirken können. Die StrRehaGSchäV bestimmt - ihrer Ermächtigung entsprechend - allein, beim Vorliegen welcher schädigender Ereignisse und gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird. Das schädigende Ereignis durch Freiheitsentziehung (Haft; § 1 Nr 1 StrRehaGSchäV) ist aber bereits festgestellt, ebenso wie die gesundheitliche Schädigung (Agoraphobie; § 2 Nr 2 StrRehaGSchäV); ua hierauf stützt sich der anerkannte GdS von 20. Die Wirkung von § 21 Abs 6 Satz 1 StrRehaG in Verbindung mit der StrRehaGSchäV beschränkt sich auf eine Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs. Insoweit kann ohne nähere Darlegungen nicht angenommen werden, wegen der hier nicht festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung ergäbe sich bei Anwendung der StrRehaGSchäV ein höherer GdS.
d) Als Verletzung von § 153 Abs 4 SGG macht die Klägerin geltend, die Entscheidung des LSG, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, beruhe auf einer groben Fehleinschätzung. Einen Anhörungsmangel iS von § 153 Abs 4 Satz 1 SGG behauptet die Klägerin nicht.
Mit dem Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 1 SGG rügt die Klägerin einen absoluten Revisionsgrund. Liegen die Voraussetzungen des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nicht vor, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO). Soweit ein absoluter Revisionsgrund als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, müssen wie bei jeder Bezeichnung eines Verfahrensmangels die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur BSG Beschluss vom 14.5.2020 - B 9 V 28/19 B - juris RdNr 5; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Es sind lediglich grundsätzlich die sonst notwendigen Darlegungen zum Beruhen-Können der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel entbehrlich, weil dies bei absoluten Revisionsgründen vermutet wird (vgl nur BSG Beschluss vom 11.12.2025 - B 9 V 15/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.1.2021 - B 14 AS 346/19 B - juris RdNr 6 mwN).
Das LSG "kann" die Berufung nach pflichtgemäßen Ermessen durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das BSG kann diese Ermessensentscheidung nur darauf prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa ob der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen. Deshalb ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt hat (BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B - juris RdNr 14). Daran fehlt es hier.
Das Vorbringen der Klägern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung durch das LSG. Ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt, darf das Gericht indes gar nicht entscheiden, weder durch Urteil noch durch Beschluss. Entscheidet es gleichwohl, liegt eine Verletzung des (spezielleren) § 103 SGG vor (Burkiczak in jurisPK-SGG, § 153 RdNr 92, Stand 24.7.2026). Mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG ist die Klägerin vorliegend gesetzlich ausgeschlossen, weil sie keinen Beweisantrag behauptet, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit die Ausschlussgründe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG reichen kann sie diese nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass sie mit gleicher Begründung (der fehlenden Sachaufklärung) einen anderen Verfahrensmangel geltend macht. Ferner ergibt sich aus der in Teilen erfolgten Wiedergabe der Entscheidung des LSG in der Beschwerdebegründung, dass das LSG die Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs wohl auf eine Doppelbegründung gestützt und eine fehlende Aufklärbarkeit des Sachverhalts dahingestellt gelassen hat. Angesichts dieser Doppelbegründung bleibt nach der Beschwerdebegründung offen, warum es aus Sicht des LSG auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte ankommen sollen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.