Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 106
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 933
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 10.05.2024 – L 13 SB 37/23
- LSG NRW, 01.03.2024 – L 13 SB 364/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2025 – 90 H 1/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 26.01.2024 – L 13 VG 9/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 – L 10 VG 12/08
- BSG, 12.09.2018 – B 14 AS 414/17 BSozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Normalfall der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung - hier Übertragung der Zeugenvernehmung auf den Berichterstatter - Ablehnung einer wiederholten Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.06.2026 – L 5 AS 130/26 B
- BSG, 11.06.2026 – B 2 U 1/26 B
- SG Münster, 05.06.2026 – S 14 R 225/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106#abs-1 (1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106#abs-3 (3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/106#abs-4 (4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.