Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

StrRehaG

§ 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund99 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/2#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/2#abs-2 (2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.

§ 1 § 3