Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 169
Stand: 10.06.2019
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Wird zitiert von 991 Entscheidungen zu § 169 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 23.04.2014 – B 14 AS 368/13 BSozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Beschlusses über die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig - Entscheidung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern - ProzesskostenhilfeZitiert von 22
- BSG, 13.08.2019 – B 14 AS 187/19 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - schlüssige Darlegung - Anhängigkeit eines Verfahrens beim BVerfG - Bezugnahme auf eine beigefügte AnlageZitiert von 1
- BSG, 13.08.2019 – B 14 AS 145/19 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Nichtberücksichtigung einer nicht vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen AnlageZitiert von 2
- BSG, 17.12.2014 – B 10 ÜG 2/14 KLVerwerfung einer offensichtlich unzulässigen Klage durch Beschluss - sozialgerichtliches Verfahren - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage vor dem Bundessozialgericht - Vertretungszwang - fehlende Prozessvertretung - analoge Anwendung der Vorschriften des RevisionsrechtsZitiert von 6
- LSG NRW, 16.03.2020 – L 7 AS 135/20 BZitiert von 4
- BVerfG, 14.06.1994 – 1 BvR 1022/88Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende in den Jahren 1983 - 1987Zitiert von 68
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.09.2026 – B 3 KR 25/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Verwerfung als unzulässig mangels schlüssiger Darlegung der Revisionszulassungsgründe bezüglich eines Ganzkörper-Neuromodulationsanzugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.09.2026 – B 1 KR 11/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.09.2026 – B 1 KR 4/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (hier: GKV-Versorgung mit Wegovy) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.1986 Ausfertigung
§ 169 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496)
BGBl. 1986 I S. 2496
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.