Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60
um 35 Euro,
von 70 und 80
um 43 Euro,
von mindestens 90
um 53 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/31#abs-2(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/31#abs-3(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/31#abs-4(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I
103 Euro,
Stufe II
212 Euro,
Stufe III
316 Euro,
Stufe IV
424 Euro,
Stufe V
527 Euro,
Stufe VI
636 Euro.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.