Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 128

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2.068 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/128#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/128#abs-2 (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

§ 127 § 129