Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 157

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund283 Entscheidungen

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

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