Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 157
Stand: 10.06.2019
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 283 Entscheidungen zu § 157 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 – L 10 U 3877/21Zitiert von 2
- BSG, 03.08.2026 – B 9 V 27/25 BNichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 03.04.2014 – B 5 RE 3/14 RGesetzliche Rentenversicherung: Kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht für einen in einem Unternehmen beschäftigten Juristen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- LSG Baden-Württemberg, 07.12.2023 – L 3 SB 2883/23 B
- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 8/18 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Verrichtung - Hauptpflicht - Beobachterstatus - sachlicher Zusammenhang - äußeres Ereignis - Gesundheitsschaden - psychische Störung - Diagnosesystem - ICD-10 - DSM V - klinisch-diagnostische Leitlinien - Komorbidität - Schock - akute Belastungsreaktion - Bagatellereignis - Beinaheunfall zwischen Zug und Pkw - FahrdienstleiterZitiert von 49
- BSG, 18.04.2017 – B 12 KR 18/15 RNichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an eine Revisionsbegründung - VerfahrensrügeZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.05.2026 – L 11 KR 661/25
- LSG NRW, 01.04.2026 – L 7 AS 347/26 B ER
- LSG NRW, 05.03.2026 – L 7 AS 143/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 157 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.