Gesetze / Bundesversorgungsgesetz
BVG§ 89
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/89#abs-1 (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Ausgleich gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/89#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Gewährung von Härteausgleichen allgemein zustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/89#abs-3 (3) Zahlungen für Zeiträume vor dem Monat, in dem die Entscheidung für die Verwaltungsbehörde bindend wird, kommen in der Regel nicht in Betracht, wenn sie überwiegend zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger führten.