Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 153
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5.704
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 10.12.2019 – B 11 AL 16/18 RSozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler im Berufungsverfahren - Zurückweisung durch Beschluss - vorherige Anhörung der Beteiligten - Änderung der Prozesslage - Erfordernis der erneuten Anhörung - objektive Betrachtung - formelle Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides - absoluter RevisionsgrundZitiert von 3
- LSG Bayern, 30.10.2020 – L 20 KR 151/20Zitiert von 8
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R(Sozialgerichtliches Verfahren - keine entsprechende Anwendung der Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs 2 SGG iS der Fiktion einer Berufungsrücknahme - Ausnahmecharakter - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Betreibensaufforderung - Unterschriftserfordernis)Zitiert von 94
- BSG, 16.12.2021 – B 9 V 32/21 B(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff - geschlechtszuweisende Operation eines zweigeschlechtlichen Menschen mit Einwilligung der Eltern - ärztlicher Eingriff - Völkerrecht - Folterverbot - keine unmittelbare Geltung der Entschädigungsregelung in der Antifolterkonvention - Klärungsbedürftigkeit - Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG - zu kurze Anhörungsfrist - Mindestfrist von zwei Wochen - Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensmangels - Zurückweisungsbeschluss nach mehr als zwei Wochen - "faktisch angemessene Frist" durch späte Entscheidung - Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme von Vorbringen nach Fristablauf - Anhalten von intern ergangenen Beschlüssen - Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten - Beendigung des Berufungsverfahrens - keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gerichtliches Ermessen - beschränkter Prüfungsumfang des BSG - keine Überprüfung der zugrunde liegenden Tatsachenwürdigung - rechtliches Gehör - unvollständige Beweisanordnung - Absehen von der Übermittlung formaler Anschreiben und Hinweise für die Gutachtenerstellung - Fragerecht an den Sachverständigen - Aufrechterhaltung des Fragerechts nach Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG - Sachaufklärungspflicht - Darlegungsanforderungen)Zitiert von 6
- BSG, 10.11.2022 – B 5 R 110/22 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG - absoluter Revisionsgrund - lange Verfahrensdauer)Zitiert von 7
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 74/09 RSozialgerichtliches Verfahren: Keine entsprechende Anwendung der Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG im Berufungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- BSG, 23.06.2026 – B 3 KR 12/25 B
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 U 190/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/153#abs-1 (1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/153#abs-2 (2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/153#abs-3 (3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/153#abs-4 (4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/153#abs-5 (5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.