Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2015

BPatG Beschluss vom 16.01.2015 – 19 W (pat) 7/12

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 038 219
……

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. sowie 16. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

1. Die Beschwerden des Patentinhabers und des Einsprechenden II werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Einsprechenden I, die Kosten des Termins vom 16. Januar 2015 zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung dem Patentinhaber aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_1

Auf die am 13. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt im Auftrag von Herrn T… eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des nach- gesuchten Patents am 5. März 2009 veröffentlicht worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_2

Es trägt die Bezeichnung

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_3

„Im Fließpressverfahren geformter Steckerstift“.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_4

Am 27. Mai 2009 ist das Patent auf folgende Firma umgeschrieben worden:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_5

G… Ltd., S….

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_6

Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 5. Juni 2009, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, die Firma K… GmbH, Zur Grube in W…(= Einsprechende I),

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_7

Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 PatG). Die Einsprechende I hat ihre Behauptung u. a. auf folgende Entgegenhaltungen gestützt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_8

E1 EP 0 128 990 A1

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_9

E2 GB 2 083 716 A

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_10

E3 DE 101 51 990 A1

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_11

E4 EP 1 182 739 A2

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_12

E5 DE 89 12 290 U1

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_13

E6 DE 102 03 171 A1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_14

E7 DE 11 18 303 A

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E8 DE 31 23 850 C2

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_16

E9 DE 100 41 516 A1

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_17

E10 US 4 597 281 A

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_18

E11 DE 196 27 335 C1

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E12 Wikipedia, Stichwort CEE-System

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E13 Parteigutachten Professor G1…, TU Darmstadt

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E14 Parteigutachten Professor L…, Dipl.-Ing. D1…, Uni Stuttgart

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_22

E15 Lueger „Lexikon der Technik“, Band 8, Deutsche Verlags-Anstalt GmbH, Stuttgart, 1967, Seiten 267 – 269; 525, 526.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_23

Weiter hat gegen das Patent ebenfalls mit Schreiben vom 5. Juni 2009, eingegangen am selben Tag,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_24

Herr T1…, L1…straße in R…(= Einsprechender II),

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_25

Einspruch erhoben, mit der Begründung, ein wesentlicher Teil des Patents sei Beschreibungen, Zeichnungen und Modellen des Einsprechenden II widerrechtlich entnommen worden (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG). Dazu hat er Kopien eines Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2001, zweier E-Mails aus dem Jahr 2007 sowie firmeninterne Unterlagen der T… GmbH zu Messing- und Edelstahlrohren, ebenfalls aus dem Jahr 2007, eingereicht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_26

Durch am Ende einer mündlichen Anhörung am 22. Juni 2011 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 das Patent, wie von den beiden Einsprechenden beantragt, widerrufen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_27

Der auf den 26. Oktober 2011 datierten schriftlichen Begründung der Patentabteilung ist zu entnehmen, dass das Patent, der Argumentation der Einsprechenden I folgend, wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen worden ist und dass der auf widerrechtliche Entnahme gestützte Einspruch des Einsprechenden II erfolglos geblieben ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_28

Gegen den Widerrufsbeschluss der Patentabteilung hat die zum damaligen Zeitpunkt eingetragene Patentinhaberin, die G… Ltd., mit Schreiben vom 7. November 2011, eingegangen beim Patentamt am selben Tag, Beschwerde eingelegt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_29

Mit Wirkung 8. Oktober 2014 ist das Patent wieder auf den ursprünglichen Anmelder T… umgeschrieben worden, der mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 die Übernahme des Einspruchsbeschwerdeverfahrens als Rechtsnachfolger erklärt hat.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_30

Der Einsprechende II hat mit Schreiben vom 28. November 2011, eingegangen beim Patentamt am selben Tag, ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung eingelegt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_31

Der Patentinhaber beantragt:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_32

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2011 aufzuheben und das Patent 10 2007 038 219 in der erteilten Fassung,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_33

hilfsweise beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_34

Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14. Januar 2015,

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Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015,

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Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2015,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_37

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 4 vom 14. Januar 2015,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_38

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 5 vom 14. Januar 2015,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_39

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 6 vom 14. Januar 2015,

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Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2015,

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Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 7a, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2015,

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Hilfsanträge 1 bis 7a jeweils mit noch anzupassender Beschreibung und

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_43

Zeichnungen wie erteilt,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_44

sowie die Beschwerde der Einsprechenden II zurückzuweisen.

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Außerdem beantragt er, den Kostenantrag der Einsprechenden I zurückzuweisen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_46

Der Einsprechende II beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015, den Beschluss der Patentabteilung 1.34 vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und das Streitpatent wegen widerrechtlicher Entnahme zumindest im Umfang des widerrechtlich Entnommenen zu widerrufen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_47

Die Einsprechende I beantragt,

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die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen,

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dem Patentinhaber die Kosten des Fortsetzungstermins aufzuerlegen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_51

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden von den Beteiligten noch auf folgende Unterlagen Bezug genommen:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_52

Von der Einsprechenden I

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_53

E19 Wikipedia, Stichwort Stecker-Typ E

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_54

E20 Wikipedia, Stichwort Patrone (Munition)

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_55

E21 DE 697 11 030 T2

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_56

E22 DE 1 259 821 B

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_57

E23 DE 1 000 771 C.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_58

Vom Patentinhaber:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_59

Eberhardt, Prof. Dr.-Ing. Gerd: Fertigungstechnik Massivumformen (kalt), 12 Seiten

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_60

Parteigutachten Prof. Dr.-Ing. L…: Sachverhalt des Verfahrensvergleiches zwischen Tiefziehen und Fließpressen von Steckerstiften, Seiten 1-6, Stuttgart, 9. September 2010

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_61

Wikipedia, Stichwort Schuko

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_62

DIN 49 440, Teil 1, Zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakt DC 10 A 250 V, AC 16 A 250V, Dez. 1989

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_63

DIN 49 441, Zweipolige Stecker mit Schutzkontakt 10 A 250 V~ und 10 A 250V- 16 A 250 V~, Juni 1972.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_64

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

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„a) Steckerstift (1)

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b)1.1 mit einem Verbindungsende (2)

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b)1.2 zur Verbindung mit einer Netzanschlusslitze und

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_68

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom Verbindungsende (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden Mittelbereich (4),

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_69

dadurch gekennzeichnet, dass

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d) das Verbindungsende (2) als Crimpende (2a) und

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e) der Mittelbereich (4) hohl gebildet ist.“

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_72

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14. Januar 2015 lautet:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_73

„a) Steckerstift (1)

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a)1 für Netzstecker

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_75

d)1 mit einem als Crimpende (2a)

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_76

b)1.1 gebildeten Verbindungsende (2)

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_77

b)1.2 zur Verbindung mit einer Netzanschlusslitze und

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_78

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom Verbindungsende (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_79

e)1 hohlen Mittelbereich (4),

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_80

g)2 wobei das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt.“

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_81

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 lautet:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_82

„a) Steckerstift (1)

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_83

a)2 für einen Schutzkontaktstecker

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_84

d)1 mit einem als Crimpende (2a)

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_85

b)1.1 gebildeten Verbindungsende (2)

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_86

b)1.2 zur Verbindung mit einer Netzanschlusslitze und

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_87

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom Verbindungsende (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_88

e)1 hohlen Mittelbereich (4),

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_89

c)7 wobei der Steckerstift (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_90

g)2 das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt.“

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_91

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2015 lautet:

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_92

„a) Steckerstift (1)

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_93

a)2 für einen Schutzkontaktstecker

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_94

d)1 mit einem als Crimpende (2a)

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_95

b)1.1 gebildeten Verbindungsende (2)

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_96

b)1.2 zur Verbindung mit einer Netzanschlusslitze und

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_97

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom Verbindungsende (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_98

e)1 hohlen Mittelbereich (4),

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_99

c)7 wobei der Steckerstift (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_100

g)2 das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_101

l)9.2 wobei der Steckerstift zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen Torsions- und/oder Ausziehschutz aufweist,

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_102

l)13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildet ist.“

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_103

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 14. Januar 2015 lautet:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_104

„a) Steckerstift (1)

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_105

a)2 für einen Schutzkontaktstecker

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_106

d)1 mit einem als Crimpende (2a)

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_107

b)1.1 gebildeten Verbindungsende (2)

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_108

b)1.2 zur Verbindung mit einer Netzanschlusslitze und

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_109

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom Verbindungsende (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_110

e)1 hohlen Mittelbereich (4),

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_111

c)7 wobei der Steckerstift (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_112

g)6 das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 40 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_113

l)9.1 wobei das Verbindungsende (2) netzanschlusslitzenseitig erweitert ist und eine trichterförmige Erweiterung vorliegt,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_114

l)9.2 wobei der Steckerstift zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen Torsions- und/oder Ausziehschutz aufweist,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_115

l)13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildet ist.“

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_116

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 vom 14. Januar 2015 lautet:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_117

„a) Steckerstift (1)

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_118

a)2 für einen Schutzkontaktstecker

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_119

d)1 mit einem als Crimpende (2a)

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_120

b)1.1 gebildeten Verbindungsende (2)

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_121

b)1.2 zur Verbindung mit einer Netzanschlusslitze und

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_122

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom Verbindungsende (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_123

e)1 hohlen Mittelbereich (4),

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_124

c)7 wobei der Steckerstift (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_125

g)6 das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 40 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_126

l)9.1 wobei das Verbindungsende (2) netzanschlusslitzenseitig erweitert ist und eine trichterförmige Erweiterung vorliegt,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_127

l)9.2 wobei der Steckerstift zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen Torsions- und/oder Ausziehschutz aufweist,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_128

l)13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_129

l)5 in einem Teilbereich (4b) des hohlen Mittelbereichs (4) gebildet ist,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_130

j)5 wobei eine Ringwand des hohlen Mittelbereiches (4) zwischen dem Teilbereich (4b) und dem Kontaktende (3) dünner als im Bereich des Crimpendes (2a) ausgebildet ist.“

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_131

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 vom 14. Januar 2015 lautet:

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_132

„a)27 Steckerbrücke

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_133

a)1 für einen Schutzkontaktstecker

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_134

a)27 mit mindestens einem Steckerstift (1)

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_135

d)1 mit einem als Crimpende (2a)

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_136

b)1.1 gebildeten Verbindungsende (2)

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_137

b)1.2 zur Verbindung mit einer Netzanschlusslitze und

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_138

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom Verbindungsende (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_139

e)1 hohlen Mittelbereich (4),

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_140

c)7 wobei der Steckerstift (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist und

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_141

g)6 das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 40 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_142

l)9.1 wobei das Verbindungsende (2) netzanschlusslitzenseitig erweitert ist und eine trichterförmige Erweiterung vorliegt,

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_143

l)9.2 wobei der Steckerstift zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen Torsions- und/oder Ausziehschutz aufweist,

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_144

l)13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildet ist,

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_145

j)‘27 wobei eine Ringwand im Bereich des hohlen Mittelbereiches (4) zwischen dem Kontaktende (3) und der zur Steckdosenseite hin weisenden Oberfläche (5b) einer Steckerbrückengrundplatte (5) dünner als im Bereich des Crimpendes (2a) ausgebildet ist.“

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_146

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 vom 16. Januar 2015 lautet:

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_147

„a)14 Verfahren zur Herstellung eines Steckerstiftes (1)

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_148

a)1 für einen Schutzkontaktstecker

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_149

f)1 mit einem in Fließpressumformung ausgebildeten

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_150

b)1.1 hohlen Verbindungsende (2)

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_151

d)1 als Crimpende (2a)

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_152

b)1.2 zur Verbindung mit einer Netzanschlusslitze und

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_153

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom Verbindungsende (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_154

e)1 hohlen Mittelbereich (4),

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_155

k)9 wobei zur Fließpressumformung des Steckerstiftes (1) ein Verfahren mit starren Werkzeugen und/oder ein hydrostatisches Fließpressverfahren angewendet wird,

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_156

c)7 wobei der Steckerstift (1) aus einem Vollmaterial gebildet wird und

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_157

g)6 das Gewicht des hohlen Mittelbereiches (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_158

l)9.2 wobei der Steckerstift in einem Teilbereich (4b) des hohlen Mittelbereiches (4) mit einem

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_159

l)13 durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildeten

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_160

l)9.2 Torsions- und/oder Ausziehschutz zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse gebildet wird,

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_161

c)‘16 wobei die Formung des hohlen Mittelbereichs (4) gleichzeitig mit der Schaffung des Crimpendes (2a) erfolgt.“

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_162

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7a vom 16. Januar 2015 lautet:

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_163

„a)14 Verfahren zur Herstellung eines Steckerstiftes (1)

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_164

a)1 für einen Schutzkontaktstecker

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_165

f)1 mit einem in Fließpressumformung ausgebildeten

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_166

b)1.1 hohlen Verbindungsende (2)

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_167

d)1 als Crimpende (2a)

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_168

b)1.2 zur Verbindung mit einer Netzanschlusslitze und

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_169

c) einem mit Fließpressumformung geformten, vom Verbindungsende (2) zu einem steckdosenkontaktseitigen Kontaktende (3) führenden

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_170

e)1 hohlen Mittelbereich (4),

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_171

k)9 wobei zur Fließpressumformung des Steckerstiftes (1) ein Verfahren mit starren Werkzeugen und/oder ein hydrostatisches Fließpressverfahren angewendet wird,

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_172

c)7 wobei der Steckerstift (1) aus einem Vollmaterial gebildet wird und

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_173

g)6 das Gewicht des hohlen Mittelbereiches (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_174

l)9.2 wobei der Steckerstift in einem Teilbereich (4b) des hohlen Mittelbereiches (4) mit einem

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_175

l)13 durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildeten

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_176

l)9.2 Torsions- und/oder Ausziehschutz zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse gebildet wird

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_177

l)7a indem Material gegen eine äußere Fließpressform-Matrize gedrückt wird,

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_178

c)‘16 wobei die Formung des hohlen Mittelbereichs (4) gleichzeitig mit der Schaffung des Crimpendes (2a) erfolgt.“

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_179

In der Patentschrift ist angegeben es sei wünschenswert, einen Netzstecker angegeben zu können, der bei geringen Gesamtkosten ein hohes Maß an Sicherheit bietet (Absatz [0009]). Die Aufgabe der Erfindung bestehe darin, Neues für die gewerbliche Anwendung bereitzustellen (Absatz [0010]).

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_180

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Wortlauts der weiteren nebengeordneten und abhängigen Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_181

1. Die Beschwerde des Patentinhabers ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_182

1.1 Insbesondere liegt ein beschwerdefähiger Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 PatG vor, da der Beschluss über den Widerruf des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. elektronischer Signatur der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BGHZ 137, 49; BPatG GRUR 2013, 913, II.2.1 – Elektrischer Winkelstecker II). Die Frage, ob in der beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch geführten Patentakte eine wirksam signierte elektronische Urschrift des vollständig abgefassten Beschlusses enthalten ist (dies verneinend BPatG a. a. O., II.2.1.9 – Elektrischer Winkelstecker II; a. A. BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 – Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte), kann daher hier dahingestellt bleiben.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_183

1.2 Die Beschwerde des Patentinhabers hat in der Sache keinen Erfolg, da die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 – 4 sowie 7 und 7a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 5 und 6 den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen waren. Der Widerruf des angegriffenen Patents erfolgte daher im Ergebnis zu Recht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_184

1.2.1 Als Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtungen Fertigungs- oder Feinwerktechnik zu Grunde, der Fertigungsverfahren für elektrische Verbindungskomponenten sowie die dafür erforderlichen Werkzeuge entwickelt.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_185

1.2.2 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_186

In Worten des Streitpatents ausgedrückt, ist aus der E5: DE 89 12 290 U1 Folgendes bekannt ist: ein

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_187

a) Steckerstift (Seite 2, Absatz 2, Zeile 5 ff: Kontaktstift für ein Steckerteil)

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_188

b)1.1 mit einem Verbindungsende 3

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_189

b)1.2 zur Verbindung mit einer (in der dortigen Figur 2 dargestellten) Litze 11 und

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_190

c) einem mit Fließpressumformung geformten (Seite 4, 3. Absatz), vom Verbindungsende 3 zu einem Kontaktende 1 führenden Bereich 4,

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_192

d) das Verbindungsende 3 als Crimpende (z. B. Anspruch 4) und

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_193

e) der aus dem Mittelteil ausgeformte Bereich 4 (Seite 4, 3. Absatz) ausweislich der zeichnerischen Darstellung in der Figur 2, hohl gebildet ist.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_194

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Steckerstift durch die Verwendungsangaben „steckdosenkontaktseitig“ sowie „Netzanschlusslitze“ eine Besonderheit darstellen könnte. Selbst wenn man sich der Sichtweise des Patentinhabers anschlösse, dass der Fachmann bei den Begriffen „Netzanschlusslitze“ sowie „steckdosenkontaktseitig“ ein bestimmtes Durchmesser/Längen - Verhältnis bei dem Steckerstift mitliest, wie es durch die DIN 49 441 vorgegeben ist, ist vom diesem zu erwarten, dass er erkennt, dass es wünschenswert wäre, das in der DE 89 12 290 U1 vorgeschlagene Fließpressumformverfahren zur Herstellung eines Kontaktstiftes für einen Steckverbinder auch bei einem Steckerstift für einen Netzstecker anzuwenden, der der genannten Norm genügt, zumal ihm einerseits aus der Entgegenhaltung (E1) EP 0 128 990 A1 vollständig hohle Steckerstifte für normgerechte Netzstecker bekannt waren und es ausweislich der Entgegenhaltung (E6) DE 102 03 171 A1 bereits gelungen war, normgerechte Steckerstifte in Fließpresstechnik herzustellen. Allein durch diesen Wunsch gelangt der Fachmann bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Es mag bei der fertigungstechnischen Umsetzung dieses Wunsches zwar noch zu erheblichen Problemen kommen, dies ist jedoch unbeachtlich, zumal in der Streitpatentschrift nicht offenbart ist, durch welche Maßnahmen diese Probleme überwunden werden können.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_195

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_196

Die Vorbehalte des Patentinhabers gegen die Relevanz der Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 gehen fehl, da diese Druckschrift keinerlei Hinweise auf bestimmte Strom- oder Spannungsbereiche enthält, in denen die dortigen Kontaktstifte bevorzugt eingesetzt werden sollen oder umgekehrt nicht eingesetzt werden könnten. Auch die von dem Patentinhaber vorgetragene Meinung, der Fachmann verbinde mit dem Begriff „Leitungsverbinder“ ausschließlich Hochstromanwendungen, entbehrt einer Grundlage.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_197

Vielmehr steht gemäß Beschreibungseinleitung der Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 (Seite 2, Absatz 2, erster Satz) der Begriff Leitungsverbinder für beliebige Kontaktteile „zur Herstellung von Steckverbindungen oder auch ganz einfach zur Herstellung von Verbindungen zwischen einzelnen Abschnitten eines elektrischen Leiters“.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_198

Weiter besagt der Wortlaut des Merkmals c nicht, wie der Patentinhaber meint, dass der (hohle) Mittelbereich vollständig vom Crimpbereich zur Kontaktspitze reicht. Vielmehr ist dort lediglich von einem Kontaktende die Rede, wobei allenfalls der zeichnerischen Darstellung Einzelheiten über die konkrete Gestalt des Kontaktendes zu entnehmen ist, nicht aber dem Wortlaut des Patentanspruchs. Somit ist der Senat der Überzeugung, dass der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag inhaltlich nicht über die Aussage hinausgeht, dass zwischen dem Bereich, in dem eine Litze angecrimpt ist und der Steckkontaktspitze ein hohler Bereich angeordnet ist. Die Bezeichnung dieses Bereiches als „Mittelbereich“ ergibt sich allein aus der Anordnung zwischen den beiden anderen Bereichen, Crimpbereich sowie Kontaktende, ohne dass daraus darüberhinausgehende Schlüsse über die Ausdehnung des hohlen Bereiches gezogen werden könnten.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_199

Auch der Umstand, dass ein sprachlicher Unterschied zwischen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 besteht, dergestalt, dass gemäß Merkmal e) „der Mittelbereich hohl“ ist während in der Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 die Formulierung „Die Neuerung bezieht sich auf einen elektrischen Leitungsverbinder der aus einem massiven Mittelteil [ … ] besteht“ (Seite 2, Absatz 1, sowie Anspruch 1), zu finden ist, kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dieser Druckschrift nicht begründen. Zum Einen ist dieser Unterschied kein sachlicher, sondern ein sprachlicher, zum Anderen ist in der Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 im weiteren Text ausgeführt, dass die Hülse (= Verbindungsbereich), also auch der hohle Bereich 4, „im Fließpressverfahren, aus dem Mittelteil des Leitungsverbinder ausgeformt ist.“, so dass die Behauptung, die Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 lehre, der dortige Mittelteil sei durchgehend massiv, nicht greift. Im Lichte der Aussage, dass die Hülse aus dem Mittelteil des Leitungsverbinder ausgeformt ist, besagt vielmehr der Patentanspruch 1 der Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1, dass die (hohle) hülsenförmige Aufnahme Teil des (ansonsten massiven) Mittelteils ist.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_200

Weiter mögen zwar die Überlegungen des Patentinhabers zutreffen, die Wandstärke müsse im hohlen Bereich so dimensioniert werden, dass der damit ausgestattete Steckerstift den geltenden Normen genügt und den einschlägigen Sicherheitsprüfungen standhält. Diese Überlegungen haben jedoch keinen Eingang in eine konkrete konstruktive Formulierung des erteilten Patentanspruchs 1 gefunden. Der Fachmann muss im Übrigen auch bei der Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 die Wand des hohlen Bereiches 4 so dimensionieren, dass ein damit ausgestattete Kontaktstift den Normen und Sicherheitsanforderungen des Verwendungsbereiches genügt, für den der Kontaktstift eingesetzt werden soll.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_201

1.2.3 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_202

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind gegenüber dem des Hauptantrags die Verwendungsangabe,

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_203

a)1 für Netzstecker,

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_204

sowie die Dimensionierungsangabe,

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_205

g)2 wobei das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_207

Abgesehen davon, dass der Fachmann bei der Angabe „Netzstecker“ nicht, wie der Patentinhaber meint, mitliest, dass es sich ausschließlich um Stecker nach DIN 49 441 handelt, sondern darüber hinaus auch beliebige andere Netze, genormte sowie ungenormte, unabhängig von Spannungsniveau und Stromstärke, in Betracht zieht, hat der Senat diese Konkretisierung bereits in seine Überlegungen zum Hauptantrag einbezogen. Daher wird auf die dortigen Ausführungen zu den Begriffen Netzanschlusslitze und steckdosenkontaktseitig verwiesen.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_208

Unter der Maßgabe, dass der Steckerstift mithilfe eines Fließpressverfahrens weitgehend hohl ausgebildet wird, um Material und somit Kosten zu sparen und das Gewicht zu reduzieren, ergibt sich das geringstmögliche Verhältnis zwischen Wandstärke und Außendurchmesser eines Steckerstiftes, das de facto in Merkmal g)2 genannt ist, in der Praxis von selbst, da der Außendurchmesser durch die Norm vorgegeben ist und die Wandstärke durch die Parameter Material, Biegesteifigkeit und Stromtragfähigkeit bedingt ist.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_209

Im Übrigen deutet die zeichnerische Darstellung in der Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 darauf hin, dass auch dort im hohlen Bereich 4 die in Rede stehende Grenze von maximal 70 % bezogen auf das Gewicht eines in den Außendimensionen gleiches Vollmaterialstückes nicht überschritten ist.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_210

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_211

1.2.4 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_212

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem des Hilfsantrags 1 die Verwendungsangabe,

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_213

a)2 für Schutzkontaktstecker statt a)1 für Netzstecker,

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_214

sowie das Verfahrensmerkmal,

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_215

c)7 wobei der Steckerstift (1) aus einem Vollmaterial gebildet ist,

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_217

Die Verwendung des Steckerstiftes bei einem Schutzkontaktstecker ist bereits in den Ausführungen zum Hauptantrag berücksichtigt.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_218

Es kann dahingestellt bleiben, ob am fertigen Steckerstift überhaupt feststellbar ist, ob dieser in Fließpressumformung oder durch Tiefziehen hergestellt ist, da auch der Steckerstift gemäß Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 aus einem massiven Mittelteil (Anspruch 1, Seite 2, 1. Absatz), also einem Vollmaterial ausgeformt ist.Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.1.2.5 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_219

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem des Hilfsantrags 2 die Merkmale

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_220

l)9.2 wobei der Steckerstift zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse einen Torsions- und/oder Ausziehschutz aufweist,

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_221

l)13 der durch eine Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung gebildet ist,

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_223

Derartige Ausgestaltungen zum Torsions- und Ausschutz sind bei Steckerstiften gang und gäbe, siehe beispielsweise in der Entgegenhaltung (E3) DE 101 51 990 A1, die Eintiefungen 5 in Fig. 2a, in der Entgegenhaltung (E6) DE 102 03 171 A1, die Rändelung 117 in Fig. 2, oder in der Entgegenhaltung (E11) DE 196 27 335 C1, die Ringnut 10 in Fig. 1. Es liegt nach Überzeugung des Senat im Belieben des Fachmanns eines oder mehrere dieser Merkmale auch bei einem durch ein Verfahren gemäß Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 hergestellten Steckerstift zu verwirklichen.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_224

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_225

1.2.6 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_226

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sind gegenüber dem des Hilfsantrags 3 die Dimensionierungsangabe, dass

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_227

g)6 das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 40 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt, statt

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_228

g)2 das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 70 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt,

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_229

sowie das Merkmal,

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_230

l)9.1 wobei das Verbindungsende (2) netzanschlusslitzenseitig erweitert ist und eine trichterförmige Erweiterung vorliegt,

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_232

In der Patentschrift ist zwar nicht angegeben, durch welche Maßnahmen das sehr engagierte Ziel erreicht werden kann, dass das Gewicht des Mittelbereiches (4) maximal 40 % eines in den Außendimensionen gleichen Vollstückes beträgt. Insbesondere bei der in den Figuren dargestellten Verdickung im Bereich des Steckerbrückengrundkörpers erscheinen erhebliche Bedenken berechtigt, dass diesbezüglich der Patentschrift nicht zu entnehmen ist, wie der Fachmann den Grenzwert von 40 % einhalten soll.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_233

Für den Fachmann jedoch, der in der Lage ist, die damit verbundenen Schwierigkeiten in der Herstellung zu überwinden, ist jedoch selbstverständlich, dass er sich die damit verbundenen Vorteile hinsichtlich der Einsparung an Material und Gewicht, zu Nutze macht.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_234

Bei der trichterförmigen Erweiterung, die zum Einführen einer anzuschließenden Litze dient, handelt es sich wiederum um eine Selbstverständlichkeit. Siehe in der Entgegenhaltung (E1) EP 0 128 990 A1 die Einzelheit 5 in Fig. 1, in der Entgegenhaltung (E3) DE 101 51 990 A1, die Einzelheit 3 in Fig. 2, in der Entgegenhaltung (E6) DE 102 03 171 A1, Fig. 2, die Einzelheit 114, in der Entgegenhaltung (E11) DE 196 27 335 C1 den Trichter oberhalb des Bereichs 7 in Fig. 1.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_235

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.1.2.7 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 geht über den Inhalt der Anmeldung, wie sie ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist, hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_236

Außer dem Merkmal, dass die Rändelung, Eintiefung und/oder Einprägung

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_237

l)5 in einem Teilbereich (4b) des hohlen Mittelbereichs (4) gebildet ist,

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_238

das nach Einschätzung des Senats gegenüber dem des Hilfsantrags 4 nichts Inhaltliches hinzufügt, ist im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 noch folgendes Merkmal zusätzlich genannt:

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_239

j)5 wobei eine Ringwand des hohlen Mittelbereiches (4) zwischen dem Teilbereich (4b) und dem Kontaktende (3) dünner als im Bereich des Crimpendes (2a) ausgebildet ist.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_240

Der Patentschrift (Absatz [0032]), die mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmt, besagt zwar zur Wandstärke des hohlen Steckerstiftes, dass der Mittelbereich 4 hohl gebildet und dabei insbesondere im Bereich zwischen dem Kontaktende 3 und der in der Verwendung des Netzsteckers zur Steckdosenseite hin weisenden Oberfläche der Steckerbrückengrundplatte 5 dünnwandig sei. Zudem sei die Ringwand im Bereich des hohlen Mittelbereiches (4) noch etwas dünner als im Crimpbereich.

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_241

Daraus war für den Fachmann aber nicht unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass die Relation der verschiedenen Wandstärken eine erfindungswesentliche Besonderheit darstellen könnte. Vielmehr vermittelt diese Textstelle den Eindruck, dass sich es sich dabei um eine Ausgestaltung handelt, die sich im Produktionsprozess von alleine ergibt, zumal diese Aussage in einem Zug mit den Aussagen steht, dass die Wandstärke ohne Weiteres den vorgesehenen Strom führen kann und die zu einer Steckerbrücke vergossenen Steckerstifte Falltrommelprüfungen und dergleichen problemfrei überstehen.Außerdem hat es der Patentinhaber selbst ursprünglich weder für erforderlich gehalten, Zahlenwerte anzugeben noch hat er selbst in der Wandstärkerelation etwas Erfindungswesentliches gesehen, ansonsten wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest ein Unteranspruch darauf gerichtet gewesen wäre.1.2.8 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 geht über den Inhalt der Anmeldung, wie sie ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist, hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_242

Der Hilfsantrag 6 ist im Wesentlichen auf eine Steckerbrücke unter Verwendung des im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 genannten Steckerstifts gerichtet.Dabei hat das Merkmal j) folgende Fassung:

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_243

j)‘27 wobei eine Ringwand im Bereich des hohlen Mittelbereiches (4) zwischen dem Kontaktende (3) und der zur Steckdosenseite hin weisenden Oberfläche (5b) einer Steckerbrückengrundplatte (5) dünner als im Bereich des Crimpendes (2a) ausgebildet ist.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_244

Wie vorstehend ausgeführt, war den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Relation der verschiedenen Wandstärken eine erfindungswesentliche Besonderheit darstellen könnte.

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_245

1.2.9 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_246

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7, der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Steckerstiftes gerichtet ist, ist gegenüber den im Hilfsantrag 5 genannten Merkmalen noch Folgendes hinzugefügt:

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_247

b)1.1 dass das Verbindungsende hohl ist und

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_248

f)1 in Fließpressumformung ausgebildet ist,

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_249

k)9 wobei zur Fließpressumformung des Steckerstiftes (1) ein Verfahren mit starren Werkzeugen und/oder ein hydrostatisches Fließpressverfahren angewendet wird, sowie

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_250

c)‘16 wobei die Formung des hohlen Mittelbereichs (4) gleichzeitig mit der Schaffung des Crimpendes (2a) erfolgt.

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_251

Gemäß der Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 ist das Verbindungsende 5, 6 ebenfalls hohl und in Fließpressumformung ausgebildet (Seite 4, 3. Absatz). Somit sind die Merkmale b)1.1 sowie f)1 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 bereits durch diese Druckschrift vorweggenommen.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_252

Bei den im Merkmal k)9 genannten Fließpressverfahren handelt es sich um die fachnotorisch üblichen, aus denen der Fachmann für den jeweiligen Formungsschritt das jeweils bestgeeignete auswählt.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_253

Schließlich kann gemäß Entgegenhaltung (E5) DE 89 12 290 U1 auch der Leitungsverbinder 1, also im Sprachgebrauch des Streitpatents das Kontaktende durch Fließpressumformung hergestellt sein (Seite 4, letzter Absatz), so dass also das Verbindungsende 5, 6, der hohle Mittelbereich 7 sowie das Kontaktende 1 durch Fließpressumformung hergestellt sind. Somit erfolgt im Sinne des Merkmals c)‘16 die Formung des hohlen Mittelbereichs 4 gleichzeitig mit der Schaffung des Crimpendes 5, 6.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_254

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_255

Eine Auslegung des Merkmals c)’16 in dem Sinne, dass die Formung des hohlen Mittelbereichs (4) zeitgleich mit der Schaffung des Crimpendes (2a) erfolgen würde, würde Bedenken wecken, dies sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann dies ausführen könnte. Daher hat der Senat seiner Betrachtung hier die vom Patentinhaber angebotene Lesart zugrunde gelegt, dass die beiden Bereiche des hohlen Steckerstiftes gemeinsam in beliebig vielen Arbeitsschritten hergestellt werden.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_256

1.2.10 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7a beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_257

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7a ist gegenüber dem des Hilfsantrags 7 darüber hinaus das Merkmal genannt, dass die Rändelung, die Eintiefung und/oder die Einprägung, die Torsions- und/oder Ausziehschutz zum Fixieren in einer Steckerbrücken-Kunststoffmasse bilden, zustande kommt,

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_258

l)7a indem Material gegen eine äußere Fließpressform-Matrize gedrückt wird.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_259

Wie bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt, sind Ausgestaltungen zum Torsions- und Ausziehschutz bei Steckerstiften gang und gäbe. Werden die in der Entgegenhaltung (E3) DE 101 51 990 A1 die Eintiefungen 5, in der Entgegenhaltung (E6) DE 102 03 171 A1 die Rändelung 117 oder in der Entgegenhaltung (E11) DE 196 27 335 C1 die Ringnut 10, wie dort jeweils vorgesehen, durch Fließpressen geformt, ist gar nichts anderes denkbar, als dies mithilfe einer äußere Fließpressform-Matrize zu bewerkstelligen, in die Material gedrückt wird.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_260

Somit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7a, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_261

Die in diesem Zusammenhang vom Patentinhaber als Besonderheit geltend gemachte Ausformung des Steckerstiftes von innen nach außen ist weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7a zu noch einer anderen Stelle der Streitpatentschrift zu entnehmen.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_262

Selbst wenn der Senat sich auch hier die Lesart des Patentinhabers zu eigen machen wollte, läge es nahe, dass der Fachmann nicht nur einzelne Konturen des hohlen Steckerstiftes durch Fließpressumformung bildet, sondern möglichst alle, also auch den Torsions- und/oder Ausziehschutz, zumal ihm das aus den genannten Druckschriften bereits bekannt ist.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_263

1.2.11 Da keine Anträge des Patentinhabers vorliegen, die Grundlage einer vollständigen oder beschränkten Aufrechterhaltung des Patents werden könnten, war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_264

2. Die Beschwerde des Einsprechenden II gegen den mit seiner Verkündung existenten Beschluss der Patentabteilung ist ebenfalls zulässig.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_265

2.1. Obwohl der angefochtene Beschluss nur den Ausspruch über den Widerruf des Patents enthält und nicht auch einen Ausspruch über den auf widerrechtliche Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG gestützten Einspruch, ist jedenfalls eine formelle Beschwer des Einsprechenden II im Hinblick auf ein im Fall der Nichtbescheidung des Einspruchs nicht realisierbares Nachanmelderecht nach § 7 Abs. 2 PatG zu bejahen (vgl. BGH GRUR 2007, 996 – Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge I; Busse, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 80 u. 99).

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_266

2.2. Die Beschwerde des Einsprechenden II bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da der Einspruch unzulässig ist.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_267

Als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Einspruchs sind nach § 59 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 PatG die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben, bei einem auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruchs mithin die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_268

Dies ist zunächst die Berechtigung zum Einspruch, die nur dem durch die widerrechtliche Entnahme Verletzten zusteht. Verletzter ist der Erfindungsbesitzer, der über die Erfindung rein tatsächlich verfügt, so dass er sie zum Patent hätte anmelden können (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 21 Rn. 41; s. zum Erfindungsbesitz auch BGH GRUR 2012, 895 – Desmopressin).

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_269

Hierzu trägt der Einsprechende II in seinem Einspruchsschriftsatz vor, dass er als Produkt- und Werkzeugkonstrukteur seines damaligen Arbeitgebers, der T… GmbH, wie auch andere Arbeitnehmer seines Arbeitgebers, einschließlich seines damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn W…, aktiv an der Entwicklung des Gegenstands des Streitpatents im Rahmen des internen Geheimprojekts „Profilierkopf“ beteiligt gewesen seien, und dadurch Erfindungsmitbesitz entstanden sei. Haben jedoch, wie vom Einsprechenden II vorgetragen, mehrere Personen Erfindungsbesitz, bilden sie entweder eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB und sind deshalb notwendige Streitgenossen. Sie können daher das Einspruchsrecht nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG nur gemeinschaftlich ausüben (vgl. BPatGE 47, 28 – Mehrheit von Erfindungsbesitzern; s. auch Schulte, a. a. O., § 21 Rn. 42). Erhebt, wie vorliegend, nur einer von mehreren Erfindungsbesitzern allein Einspruch, hat er gemäß § 59 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 PatG seine etwaige Alleinberechtigung substantiiert darzulegen. Hierzu hat der Einsprechende nichts vorgetragen, so dass der Einspruch insoweit nicht hinreichend substantiiert ist.

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_270

Soweit sich der Einsprechende II darauf beruft, dass er in einer Variante des Projekts die in den Absätzen 0019 und 0031 des Streitpatents genannte Alternative „…von einem Hohlelement auszugehen, d. h. ein Rohrstück geeigneter Länge zu verwenden…“ verfolgt habe, und er daraus einen eigenen Erfindungsanteil - neben dem von Herrn T… - ableitet, und zwar den Einsatz eines Hohlelements zur Materialeinsparung beim Herstellen eines praxisgerechten Steckerstifts, ergibt sich daraus ebenfalls kein zulässiger Einspruch. Sind nämlich Patentinhaber und Einsprechender als Miterfinder (§ 6 Abs. 2 PatG) Mitberechtigte, kommt eine widerrechtliche Entnahme zwischen ihnen nicht in Betracht. Denn das Gesetz geht davon aus, dass sich im Fall des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG mit dem Einsprechenden und dem Patentinhaber ein Berechtigter einem Nichtberechtigten gegenübersteht, was bei Mitberechtigten nicht der Fall ist (vgl. Busse, a. a. O., § 21 Rn. 51; RGZ 117, 47, 50 f.). Der Miterfinder hat folglich keine Einspruchsberechtigung, sein Einspruch ist unzulässig.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_271

Einen – alleinigen - Erfindungsbesitz an dem Einsatz eines Hohlelements bei der Herstellung des patentgemäßen Steckerstifts hat der Einsprechende II demgegenüber nicht behauptet, unabhängig davon, dass fraglich wäre, ob sich darauf ein Widerrufs- bzw. Teilwiderrufsrecht gründen könnte, da nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG der wesentliche Inhalt des Patents entnommen sein muss. Auch würde bei einer nur teilweisen Entnahme, bei der der entnommene Teil untrennbar mit einem nicht entnommenen Teil in der Anmeldung bzw. dem Patent verschmolzen ist, ein Widerruf aufgrund widerrechtlicher Entnahme ausscheiden (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl. § 21 Rn. 25 a. E.).

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_272

3. Eine Auferlegung der Kosten des Termins vom 16. Januar 2015 zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den Patentinhaber war aus Sicht des Senats nicht angezeigt.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_273

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 PatG kann der Senat bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. In mehrseitigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl. BGH BlPMZ 1973, 23 – Lewapur; BGH GRUR 2011, 1052 (Rn. 4) – Telefonsystem). Ein Abweichen von dem Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf besonderer Umstände, die sich aus dem Verhalten eines Beteiligten ergeben können, insbesondere einem Verstoß gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht (vgl. Schulte, a. a. O., § 80 Rdn. 9 m. N. w.). Zwar hat der Patentinhaber am 7. Januar 2015 relativ kurzfristig vor dem für den 12. Januar 2015 anberaumten (ersten) Termin zur mündlichen Verhandlung noch zahlreiche neue Hilfsanträge (insgesamt 32 neue oder fehlerkorrigierte alte Hilfsanträge) eingereicht sowie auch in dem Termin weitere Hilfsanträge gestellt. Ob bzw. inwieweit diese Vorgehensweise einem sorgfältigen prozessualen Verhalten entspricht, mag dahinstehen. Dem Patentinhaber ist dabei allerdings zugute zu halten, dass die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§§ 530, 296 ZPO) in den dem Untersuchungsgrundsatz (§ 87 Abs. 1 PatG) unterliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht keine analoge Anwendung finden (vgl. Schulte, a. a. O., Einleitung Rdn. 208). Auch ist ein Patentinhaber im Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht in der Anzahl der von ihm gestellten Hilfsanträge begrenzt, es sei denn im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Antragsrechts, wofür hier jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Letztlich aber war das relativ späte Einreichen der zahlreichen neuen und geänderten Hilfsanträge des Patentinhabers nicht bzw. nicht maßgeblich ursächlich für die Vertagung der mündlichen Verhandlung. Zum Einen hat die Einsprechende II mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 noch vor dem Verhandlungstermin zu den am 7. Januar 2015 eingereichten Gros der Hilfsanträge Stellung nehmen können. Zum Anderen hat nicht nur der Patentinhaber, sondern gleichermaßen die Einsprechende II durch ihre umfassenden Ausführungen bereits zu dem Hauptantrag mit dazu beigetragen, dass der gesamte umfängliche Streitstoff nicht mehr in einem Termin abschließend verhandelt werden konnte, und die Anberaumung eines Fortsetzungstermins erforderlich wurde.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-16/19-w-pat-7-12#rd_274

4. Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.