§ 47
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 321
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten AusdrucksZitiert von 24
- BPatG, 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BPatG, 13.05.2004 – 10 W (pat) 720/03Zitiert von 4
- BPatG, 13.05.2004 – 10 W (pat) 721/03Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 09.09.1986 – 4 O 320/79
- BPatG, 07.04.2014 – 20 W (pat) 8/14Patentbeschwerdeverfahren – „Fahrzeug-montiertes elektronisches Steuergerät“ – zur Begründungspflicht der Prüfungsstelle – mangelnde Ausführbarkeit bei unsachgemäßer Übersetzung von PrioritätsunterlagenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 07.05.2024 – 12 W (pat) 25/23
- BPatG, 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23
- BPatG, 18.07.2023 – 12 W (pat) 23/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/47#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung können die Beschlüsse auch verkündet werden; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/47#abs-2 (2) Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr zu belehren. Die Frist für die Beschwerde (§ 73 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 ist entsprechend anzuwenden.