§ 87
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.04.1999 – X ZB 12/98Zitiert von 16
- BPatG, 11.08.2020 – 4 NI 66/17, 4 Ni 66/17Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Nockenwellenversteller" – zur Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen – der Senat kann auch eine privatschriftliche Übersetzung für ausreichend erachten – keine Bindung an den qualifizierten Hinweis des Senats, in dem eine beglaubigte Übersetzung angefordert worden ist
- BPatG, 16.04.2013 – 4 Ni 1/12Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Arretiervorrichtung“ – zur Amtsermittlungspflicht – keine Untersuchung unkommentiert vorgelegter Schriften durch den SenatZitiert von 5
- BGH, 06.02.2002 – X ZR 215/00Zitiert von 13
- BPatG, 22.04.2024 – 7 Ni 1/23 (EP)
- BPatG, 22.09.2015 – 1 Ni 30/14 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Sicherungseinrichtung und Kletteranlage (europäisches Patent)" – Sachvorträge unterliegen nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz
Zuletzt entschieden
- BPatG, 19.04.2024 – 35 W (pat) 430/22
- BGH, 28.11.2023 – X ZR 83/21Patentnichtigkeitsverfahren gegen ein Arzneimittelpatent zur Krebsbehandlung: Anforderungen an die Offenbarung eines bestimmten Salzes eines einzelnen Wirkstoffes in einer zur oralen Verabreichung geeigneten Form; Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts; gemeinsame Einreichung einer PCT-Anmeldung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität - Sorafenib-TosylatZitiert von 15
- BPatG, 10.10.2023 – 3 Ni 28/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/87#abs-1 (1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/87#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.