Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/705#abs-1 (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/705#abs-2 (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/705#abs-3 (3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.
Wird zitiert von 601 Entscheidungen zu § 705 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.12.2001 – 14 L 2133/01Zitiert von 1
- VG Köln, 10.12.2001 – 14 L 2204/01
- LG Rottweil, 29.01.2026 – 6 O 76/26
- OLG Hamm, 17.06.2024 – 8 U 102/23Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 14 U 13/12Zitiert von 3
- LG Arnsberg, 02.03.2017 – 1 O 151/16
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.09.2026 – C-900/24Verbraucherschutz: Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in langjährigen Energielieferungsverträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.04.2026 – VIII ZR 221/25Auswirkungen des MoPeG auf Alt-Eigenbedarfskündigungen einer GbR
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 705 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 705 geändert durch Artikel 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.