Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 705 Rechtsnatur der Gesellschaft

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen546 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/705#abs-1 (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/705#abs-2 (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/705#abs-3 (3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

§ 704 § 706