Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2026
BGH Beschluss vom 28.08.2026 – AnwZ (Brfg) 22/26
Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2026:280826BANWZ.BRFG.22.26.0
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Tenor§
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 25. Juni 2026 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen, soweit der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2026 widerrief die Beklagte diese Zulassung wegen Aufgabe der Kanzlei gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, ebenso den weiteren Antrag des Klägers, festzustellen, dass ihm Ansprüche gegen die Beklagte daraus zustünden, dass diese seinem Antrag auf Erstellung und Übersendung eines Anwaltsausweises nicht entsprochen habe.
Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Hinsichtlich des von dem Anwaltsgerichtshof abgewiesenen Antrags des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits nicht statthaft.
Gegen die grundsätzlich durch Beschluss zu treffende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ein Rechtsmittel zum Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs nicht gegeben. Denn der Anwaltsgerichtshof steht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können indes gemäß § 152 Abs. 1 VwGO - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 6/12, juris Rn. 3).
Hieraus folgt, dass - soweit der Anwaltsgerichtshof wie hier über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil entschieden hat - auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen nicht statthaft ist. Zwar steht den Verfahrensbeteiligten dann, wenn das Gericht seine Entscheidung in der falschen Form erlassen hat, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23, FamRZ 2024, 1706 Rn. 14; BVerwGE 89, 27, 29). Aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung folgt indes nicht, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel (hier: der Antrag auf Zulassung der Berufung) zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs nicht statthaft wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23, FamRZ 2024, 1706 Rn. 15; BVerwG, NJW 1986, 1125, 1126).
In der Sache hätte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bezüglich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohnehin keinen Erfolg. Denn der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Klägers zu Recht deshalb für unzulässig gehalten, weil bereits seine Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Soweit der Kläger meint, eine Entscheidung über seinen Antrag sei entbehrlich gewesen, weil er diesen nur rein vorsorglich angekündigt habe, trifft dies nicht zu. Denn der Kläger hat diesen Antrag nicht nur in der Klageschrift vorsorglich angekündigt, sondern ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung dort auch gestellt.
III.
Hinsichtlich des von dem Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgelehnten Feststellungsantrags sowie des als unbegründet abgelehnten Antrags auf Aufhebung des Widerrufsbescheids ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, aaO).
Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.
a) Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Widerrufsbescheids.
aa) Der Anwaltsgerichtshof ist von den zutreffenden Voraussetzungen für einen Widerruf wegen der Aufgabe einer Kanzlei nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO ausgegangen. Die Aufgabe der Kanzlei liegt vor, wenn der Rechtsanwalt den Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei nicht mehr genügt und damit für das rechtsuchende Publikum nicht mehr erreichbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 8/25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 17; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW-RR 2009, 1577 Rn. 5 mwN).
Ein Rechtsanwalt genügt seiner Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO nur, wenn er über Räumlichkeiten verfügt, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist, er dort zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht und ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der rechtsuchenden Öffentlichkeit seinen Willen, die Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Hierzu gehört als Mindestanforderung, dass der Rechtsanwalt auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist, einen Briefkasten anbringt sowie einen Telefonanschluss unterhält, unter dem er erreichbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2025 - AnwZ (Brfg) 50/24, NJW 2026, 669 Rn. 19 ff; Beschluss vom 9. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 8/25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 17).
Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof dementsprechend insbesondere auch ein Kanzleischild für erforderlich gehalten. Ob der Anwaltsgerichtshof zur Frage der Erforderlichkeit eines Kanzleischilds in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 hierzu eine andere rechtliche Auffassung vertreten hat, ist - anders als der Kläger meint - nicht erheblich.
bb) Das Vorbringen des Klägers vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Anwaltsgerichtshofs und seinen hierauf beruhenden Feststellungen zu begründen. Auch hat der Anwaltsgerichtshof die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt.
Die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs, wonach die (vermeintlichen) Kanzleiräume in einem sich äußerlich ausschließlich als Wohnhaus präsentierenden Gebäude mit mehreren Eingängen gelegen und lediglich über einen nur schlecht einsehbaren, in das Souterrain des Hauses führenden Treppenabgang erreichbar sind, hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Ebenso wenig hat er sich gegen die Feststellungen gewandt, dass weder an der Einfriedung des Grundstücks noch an der Haustüre und auch nicht an den an der Einfriedung angebrachten Briefkästen ein auf den Kläger und seine Rechtsanwaltskanzlei hinweisendes Namensschild vorhanden ist.
Hinsichtlich eines Kanzleischilds hat der Anwaltsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass ein solches provisorisch an der Innenseite eines Fensters neben der Haustüre im Souterrain des Hauses angebracht sei, allerdings aufgrund herabgelassener Rollläden nicht durchgängig sichtbar sei.
Dies wird durch das Vorbringen des Klägers nicht ernstlich in Frage gestellt. Seine Behauptung, es sei ein Kanzleischild vorhanden, was durch die Zeugin G. bestätigt werde, steht dem nicht entgegen. Von einem grundsätzlich vorhandenen Kanzleischild ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Dass die Feststellung des Anwaltsgerichtshofs zu Art und Ort der Anbringung unzutreffend wäre, legt der Kläger nicht konkret dar. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass und in welcher Form er ein anderes Kanzleischild angebracht hat. Ohne Substanz und deshalb unerheblich ist damit auch das Vorbringen des Klägers, es handele sich bei den vorgelegten Bildern allenfalls um eine nichtssagende Momentaufnahme.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den mit Schriftsatz des Klägers vom 22. Juli 2026 vorgelegten Lichtbildern, die nach seinem Vorbringen von dem Präsidenten der Beklagten angefertigt worden sein sollen. Das dort ersichtliche Kanzleischild ist dasjenige, von dessen Vorhandensein auch der Anwaltsgerichtshof ausgeht. Soweit er weiter ein Bild vorgelegt hat, auf dem ein handschriftlicher Zettel mit der Beschriftung "K. Rechtsanwalt“ auf dem im Bereich vor der unteren Haustüre befindlichen Briefkasten angebracht ist, stellt auch dies die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zum Fehlen eines Namensschildes an den außen an der Einfriedung angebrachten Briefkästen nicht in Frage. Abgesehen davon hat der Kläger schon nicht dargetan, wann dieses Bild aufgenommen wurde. Er hat zudem nicht behauptet, dass der untere Briefkasten dauerhaft, auch im Zeitpunkt des Widerrufs und fortlaufend, beschriftet war. Bei den verschiedenen Ortsbesichtigungen der Beklagten war ein derartiges Namensschild ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Bilder gerade nicht vorhanden. Auch haben beide Zeuginnen das Fehlen einer Briefkastenbeschriftung bestätigt.
Es begründet die Zulassung nicht, dass der Kläger die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen anders beurteilt als der Anwaltsgerichtshof. Soweit er Zweifel an der Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten äußert, weil diese nicht am 19. Februar 2026 Bilder vor seiner Kanzlei habe fertigen und zugleich die Zustellung des Bescheids mit diesen Bildern dort habe bewirken können, verkennt er, dass die dem Widerrufsbescheid beigefügten Bilder - wie dies in dem Bescheid auch dargetan ist - von früheren Ortsbesichtigungen stammen. Die von der Geschäftsführerin am 19. Februar 2026 im Zuge der Zustellung des Widerrufsbescheids vor Ort gefertigten Bilder wurden dagegen von der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 17. April 2026 vorgelegt.
cc) Das Vorbringen des Klägers begründet weiter keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, die durch den Kläger getroffenen Vorkehrungen zur Auffindbarkeit seiner Kanzlei für Rechtsuchende genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Unerheblich ist insoweit das Vorbringen des Klägers, ein Briefkasten müsse nicht zwingend mit einem Namensschild versehen sein, sondern nur die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung eröffnen, was hier gegeben sei. Denn der Anwaltsgerichtshof hat nicht allein auf Grund der fehlenden Beschriftung des Briefkastens, sondern aus den Gesamtumständen auf die fehlende Erkennbarkeit einer dort betriebenen Kanzlei geschlossen. Den Umstand, dass den Kläger trotz der fehlenden Beschriftung des Briefkastens Post erreicht hat, hat er dabei berücksichtigt. Daraus ergibt sich indes nicht, dass das rechtsuchende Publikum erkennen konnte, dass der Kläger in diesem Haus eine Anwaltskanzlei führt. Vielmehr kann der vorhandene Briefkasten ohne Namensschild unter Nennung der Kanzlei deren auch ansonsten nicht vorhandene Erkennbarkeit gerade nicht bewirken.
Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn der Kläger zeitweilig einen kleinen handschriftlichen Zettel mit seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung - wie auf dem von ihm mit Schriftsatz vom 22. Juli 2026 vorgelegten Lichtbild ersichtlich - an dem unteren Briefkasten angebracht hätte. Abgesehen davon, dass eine zeitweilige Anbringung ohnehin nicht genügte und der Kläger das Anbringen des Namensschildes auch nicht zeitbezogen dargetan hat, würde durch ein derartiges kleines und von außen nicht erkenn- und lesbares Namensschild an dem im Bereich des Souterrains angebrachten Briefkasten ohnehin keine hinreichende Erkennbarkeit einer Kanzlei für die rechtsuchende Öffentlichkeit bewirkt.
dd) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Anwaltsgerichtshof zu Recht eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über den Widerruf bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Widerrufsbescheid diesbezügliche Ermessenserwägungen. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Auffassung, dass diese Erwägungen ermessensfehlerfrei sind, ausführlich begründet. Das pauschale Vorbringen des Klägers vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil dort nicht ersichtlich sei, welche anderen und vorhergehenden milderen Mittel erfolglos geblieben seien. Zwar ist bei einem Widerruf wegen der Aufgabe einer Kanzlei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und deshalb zu prüfen, ob der Kläger sich nicht auch durch mildere Mittel, etwa durch anwaltsgerichtliche Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO zur Einhaltung der Mindestvoraussetzungen einer Kanzleipflicht bewegen lassen würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 8/25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 23). Diese Prüfung hat die Beklagte ausweislich der Gründe des Widerrufsbescheids vorgenommen. Sie hat in dem Widerrufsbescheid ihr dem Widerruf vorangegangenes Vorgehen dargelegt und insbesondere auf die verschiedenen Hinweise zum Erfordernis einer Kanzlei und den Anforderungen an eine solche sowie die erfolgten Androhungen des Widerrufs Bezug genommen und angesichts deren Erfolglosigkeit weitere mildere - etwa anwaltsgerichtliche - Maßnahmen nicht für erfolgversprechend gehalten. Der Anwaltsgerichtshof hat sich mit dieser Begründung befasst und diese zu Recht für ermessensfehlerfrei gehalten. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
ee) Soweit der Kläger meint, bei einer anderen Kanzlei vor Ort sei ein Briefkasten nicht ersichtlich, ist dies für das vorliegende Verfahren und die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufs nicht erheblich.
Das Vorbringen des Klägers, der Präsident der Beklagten sei zugleich Partner einer Kanzlei, die in diversen Verfahren Gegner des Klägers sei, weshalb dieser ein Eigeninteresse an der "Ausschaltung" des Klägers habe und deshalb bei der Entscheidung über den Widerruf nicht habe mitwirken dürfen, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Richtigkeit der diesen bestätigenden Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zu begründen. Ein konkretes Interesse und eine Absicht des Präsidenten der Beklagten, den Kläger "auszuschalten", hat der Kläger in der Antragsbegründung schon nicht dargetan. Die in Verfahren bestehende "Gegnerschaft" des Klägers und der Kanzlei, deren Partner der Präsident der Beklagten ist, stellt als solche - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Kläger nicht dargelegt hat - keinen ausreichenden Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten der Beklagten im Rahmen des Widerrufsverfahrens gegen den Kläger dar.
b) Auch die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Feststellungsantrag hinsichtlich der unterlassenen Ausstellung eines Anwaltsausweises sei unzulässig, wird in der Zulassungsbegründung nicht ernstlich in Frage gestellt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2026 hat der Kläger den von dem Anwaltsgerichtshof beschiedenen Feststellungsantrag entsprechend seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 23. April 2026 gestellt. Dass der Anwaltsgerichtshof diesen Antrag in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung als "Antrag zu 4" bezeichnet hat, ist insoweit unerheblich und steht der Stellung dieses Antrags nicht entgegen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass über diesen Antrag nicht verhandelt worden sei. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag nicht nur von dem Kläger gestellt, sondern der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt und sodann mit Zustimmung der Parteien in das schriftliche Verfahren übergegangen. Eine insoweit verfahrensordnungsgemäße Behandlung dieses Antrags ist somit erfolgt.
Unzutreffend beruft sich der Kläger hinsichtlich dieses Antrags weiter darauf, der Anwaltsgerichtshof habe dessen Art und Inhalt verkannt, da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handele, sondern um einen solchen, der "auch den Einwand beziehungsweise die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung betreffe". Der Antrag ist als solcher von dem Kläger gestellt und dementsprechend von dem Anwaltsgerichtshof auch behandelt worden. Die Auffassung des Klägers, aus der unterlassenen Ausstellung eines Anwaltsausweises könne sich eine unzulässige Rechtsausübung hinsichtlich des Widerrufs wegen der Aufgabe der Kanzlei ergeben, ist ohnehin nicht zutreffend.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, aaO mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die von dem Kläger insoweit genannte Frage, wie ein Kanzleischild gestaltet sein müsse, "insbesondere und nicht zuletzt auch im Rahmen der Verknüpfung eines aktuellen Anwaltsausweises", ist - zumal angesichts der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten - einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Entscheidend ist, dass dieses dazu dient, der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räumlichkeiten zu verwenden, um dort anwaltliche Dienste bereitzustellen. Ob ein Kanzleischild diese Funktion erfüllt, ist im Einzelfall zu klären. Ohnehin hat der Kläger diesbezüglich weder eine Klärungsbedürftigkeit dargetan noch begründet, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll.
Gleiches gilt, soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung geltend macht im Hinblick auf die Frage, ob es eines Namensschilds auf dem anwaltlichen Briefkasten bei ohne weiteres gegebener Zuordnung zu der Kanzlei bedürfe, vornehmlich, wenn die wiederholte Entfernung durch Dritte unstreitig sei. Insoweit fehlt es überdies auch an der Entscheidungserheblichkeit. Denn der vor dem Haus befindliche Briefkasten lässt sich einer Anwaltskanzlei des Klägers gerade nicht zuordnen, weil hier - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat - eine ausreichende Erkennbarkeit der Anwaltskanzlei auf Grund des Gesamtbilds der äußeren Erscheinung nicht gegeben war.
3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Vielmehr ist der Sachverhalt übersichtlich und die Rechtslage eindeutig.
4. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Verkündungsvermerk weise eine Verkündung des Urteils am 24. April 2026 aus, während die Signatur des Urteils durch die mitwirkenden Richter erst ab dem 10. Juni 2026 erfolgt sei, ist damit ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht dargetan. Zwar hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einen Verkündungsvermerk erstellt, wonach das Urteil des Anwaltsgerichtshofs am 24. April 2026, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof, verkündet worden sein soll. Der Verkündungsvermerk ist indes offensichtlich unzutreffend und erbringt keinen Beweis über die Verkündung des Urteils am 24. April 2026 (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1989 - III ZB 38/88, juris Rn. 5 [zu § 315 ZPO]; vgl. auch Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 117 VwGO Rn. 28 [Stand: Juli 2025]). Beweis über die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung der Entscheidung gehört, erbringt allein das Protokoll der mündlichen Verhandlung (§ 165 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1989 - III ZB 38/99, aaO). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2026 erfolgte in dieser Verhandlung keine Verkündung des Urteils, vielmehr wurde mit Zustimmung der Parteien in das schriftliche Verfahren übergegangen. Im schriftlichen Verfahren bedarf es einer Verkündung des Urteils nicht, vielmehr wird diese gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 3 VwGO durch Zustellung des Urteils an die Beteiligten ersetzt. Dementsprechend wurde das Urteil hier ausweislich der erstinstanzlichen Gerichtsakte nicht - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt - verkündet, sondern - nach Signatur durch die mitwirkenden Richter zwischen dem 10. und dem 23. Juni 2026 - auf der Grundlage einer Verfügung vom 23. Juni 2026 den Parteien zugestellt, der Beklagten am 23. Juni 2026 und dem Kläger am 25. Juni 2026. Vor diesem Hintergrund fügt sich auch der Zeitpunkt der Signierung in den zeitlichen Ablauf widerspruchslos ein.
b) Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich aus dem Urteil, welche Richter an der Entscheidung mitgewirkt haben. Darüber hinaus ist - anders als der Kläger meint - dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass die entscheidenden Richter an dieser von Beginn an bis zu deren Schluss teilgenommen haben, auch wenn die Verhandlung zwischenzeitlich unterbrochen war. Es bedurfte in dem Protokoll keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass bei der Fortsetzung der Verhandlung nach einer zwischenzeitlichen kurzen Unterbrechung dieselben Richter weiterhin anwesend waren. Die von dem Kläger als fehlend beanstandete Angabe der Zahl der Unterbrechungen der Sitzung ist für die Richtigkeit des Urteils ohne Belang.
c) Soweit der Kläger die Erwähnung eines Antrags zu 4 in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung rügt, ergibt sich hieraus ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann, nicht. Denn dem Urteil ist zweifelsfrei zu entnehmen, von welchen Anträgen in welcher Nummerierung der Anwaltsgerichtshof letztlich ausgegangen ist und über welche Anträge er dementsprechend entschieden hat. Diese stimmen inhaltlich mit den ausweislich des Protokolls gestellten Anträgen überein, was auch der Kläger, der diese Anträge in der Berufung weiterverfolgen will, nicht in Frage stellt.
d) Auch ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß liegt nicht vor.
aa) Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe Lichtbildaufnahmen aus Google Earth sowie eine Auskunft aus der lokalen Marketing Website zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, ohne dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen zu haben, fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit des insoweit gerügten Gehörsverstoßes. Denn der Kläger legt weder dar, dass die von dem Anwaltsgerichtshof insoweit getroffenen Feststellungen zur Lage des Hauses und der vermeintlichen Kanzlei sowie dem Vorhandensein einer kanzleibezogenen Telefonnummer unzutreffend wären, noch zeigt er auf, was er vorgetragen hätte, wenn die Lichtbilder sowie die Internetrecherche zu einer Telefonnummer des Klägers in der mündlichen Verhandlung thematisiert worden wären.
bb) Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß liegt auch nicht vor, soweit der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil auf das bereits in dem Widerrufsbescheid erwähnte, bei ihm unter dem Aktenzeichen 1 AGH 41/25 geführte Verfahren Bezug genommen hat, in dem es um die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Befreiung von der Kanzleipflicht ging. Sein - im Widerspruch zu dem Einstellungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. Januar 2026 in dem dortigen Verfahren stehendes - Vorbringen, dieses Verfahren sei nicht abgeschlossen, ist für das vorliegende Verfahren nicht erheblich.
e) Der Anwaltsgerichtshof hat auch keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass dem Kläger die von ihm beantragte Akteneinsicht verwehrt wurde. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht. So wurde ihm mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. März 2026 Akteneinsicht gewährt, die ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin am 4. März 2026 in Form der Übersendung der Akte als Gesamt-PDF erfolgte. Weiter wurde ihm am 28. April 2026 erneut Akteneinsicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach bewilligt und ausweislich der elektronischen Eingangsbestätigung vom 29. April 2026 auch gewährt. Nach einem Vermerk der Urkundsbeamtin wurden ihm die Akten zudem am 30. April 2026 nochmals als Gesamt-PDF übersandt. Angesichts der sich aus der erstinstanzlichen Akte ergebenden Gewährung von Akteneinsicht genügt das nicht weiter begründete Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung, dass ihm keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden sei, nicht zur Darlegung eines diesbezüglichen Verfahrensfehlers.
Ohnehin ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger durch die vermeintlich fehlende Akteneinsicht an einer Stellungnahme zu den für die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs relevanten Umständen gehindert worden wäre. Welche Umstände sich diesbezüglich aus den Akten ergeben könnten, die dem Kläger nicht ohnehin bereits bekannt waren, ist nicht ersichtlich, zumal ihm sämtliche Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung im Laufe des Verfahrens übermittelt worden sind. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf der vermeintlich unterlassenen Akteneinsichtsgewährung seitens des Klägers beruhte. Der Kläger, dem im Laufe des Zulassungsverfahrens erneut Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 VwGO gewährt wurde, hat auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung keinen Vortrag gehalten, der ihm erst durch eine Akteneinsicht ermöglicht worden wäre und seiner Klage zum Erfolg verhelfen könnte.
f) Dem Anwaltsgerichtshof ist auch im Zusammenhang mit der Vernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten als Zeugin kein Verfahrensfehler unterlaufen. Im Hinblick darauf, dass diese als Geschäftsführerin nicht gesetzliche Vertreterin der Beklagten ist (vgl. zur Stellung des Geschäftsführers einer Rechtsanwaltskammer Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 80 Rn. 9 ff.; Henssler/Prütting/Mann, BRAO, 6. Aufl., § 63 Rn. 8 ff.), war sie - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht als Partei zu vernehmen (siehe hierzu Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 98 Rn. 8; Sodan/Ziekow/Lang, VwGO, 6. Aufl., § 98 Rn. 102 ff.; BeckOK-Garloff, VwGO, § 98 Rn. 6 [Stand: 1. Juli 2023]; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 1964 - II ZR 109/62, BGHZ 42, 230 [zu nicht vertretungsberechtigten Gesellschaftern]). Eines förmlichen Beweisantritts der Beklagten bedurfte es wegen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO; § 86 Abs. 1 VwGO) nicht.
Gegen die Vernehmung der Zeugin bestanden auch nicht deshalb Bedenken, weil der Anwaltsgerichtshof diese nicht vorab angekündigt hatte. Die Beklagte hatte bereits zuvor mitgeteilt, dass die Zeugin in der mündlichen Verhandlung anwesend sein werde und im Falle der Notwendigkeit die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten bestätigen könne, sodass der Kläger mit einer etwaigen Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung rechnen konnte. In der Klageerwiderung waren die Umstände, die Gegenstand der Vernehmung waren, benannt. Der Kläger konnte sich somit sowohl auf die Vernehmung der Zeugin einstellen als auch in der Verhandlung hiermit auseinandersetzen. Gründe dafür, warum die präsente Zeugin - ebenso wie die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung benannte und ebenfalls präsente weitere Zeugin - nicht hätte vernommen werden dürfen, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Auch ansonsten liegen keine Verfahrensfehler vor, die die Verwertbarkeit der Zeugenaussage in Frage stellen könnten. Das substanzlose Bestreiten der Funktion der Zeugin als Geschäftsführerin der Beklagten sowie der Wirksamkeit der erteilten Aussagegenehmigung begründet weder Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführerstellung der Zeugin sowie der Wirksamkeit der von der Beklagten für sie erteilten und im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Aussagegenehmigung noch ist das Vorbringen für die Verwertbarkeit der Aussage der Zeugin zu ihren Wahrnehmungen von Belang.
g) Auch lag weder eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor noch hat der Anwaltsgerichtshof verfahrensfehlerhaft die Erteilung von Hinweisen unterlassen. Worin eine derartige Überraschungsentscheidung liegen und welche erforderlichen Hinweise unterlassen worden sein sollen, legt der Kläger nicht dar.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAO. Insoweit schließt sich der Senat der Streitwertfestsetzung des Anwaltsgerichtshofs an.
Limperg Liebert Ettl Hartung Niggemeyer-Müller