§ 315 Unterschrift der Richter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/315#abs-1 (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/315#abs-2 (2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/315#abs-3 (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 192 Entscheidungen zu § 315 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 10.09.2025 – 2 E 121/25
- LAG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – 17 Sa 5/25Zitiert von 1
- BGH, 14.01.2026 – XII ZR 23/23Ersetzung der Unterschrift eines mitwirkenden Richters bei nur kurzfristiger Verhinderung
- BAG, 03.03.2010 – 4 AZB 23/09Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung - Vorliegen eines Verhinderungsgrundes - subjektiver Kenntnisstand des VorsitzendenZitiert von 2
- BGH, 11.07.2024 – I ZB 34/23Formale Anforderungen an einen Schiedsspruch; Anforderungen an einen Vermerk über die fehlende UnterschriftZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2023 – 26 Sch 14/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.08.2026 – AnwZ (Brfg) 22/26Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe: Mindestanforderungen an die Erkennbarkeit der Kanzlei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 23.02.2026 – 20 ZB 25.178
- VG Lüneburg, 08.12.2025 – 6 A 179/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.