Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 112e Berufung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 459
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Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2025 – AnwZ (Brfg) 15/25
- BGH, 02.06.2017 – AnwZ (Brfg) 26/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision in einen Antrag auf Zulassung der Berufung
- BGH, 10.01.2024 – AnwZ (Brfg) 15/23Elektronischer Rechtsverkehr im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- BGH, 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung; Interessengefährdung der Rechtsuchenden
- BGH, 31.12.2018 – AnwZ (Brfg) 45/17Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Umdeutung eines unstatthaften Rechtsmittels und Anforderungen an die Verlegung des Verhandlungstermins im verwaltungsrechtlichen Anwaltsverfahren; Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls
- BGH, 23.06.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines Rechtsanwalts trotz Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 41/25
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 15/26
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 16/26Anwaltsrecht: Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung bei versäumter Antragsbegründungsfrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112e BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.