Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 09.06.2026 – 1 StR 621/25
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090626U1STR621.25.0
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung rügt. Ihre vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat zum unterbliebenen Maßregelausspruch Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der im Jahr 1987 geborene Angeklagte befand sich seit Dezember 2021 zum Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B..
a) Er war zuvor mit Urteil des Landgerichts C. vom 15. August 2022 wegen Mordes, Totschlags und schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde. Dieser Verurteilung lag die aus Rachsucht und Bestrafungsmotiven verübte Tötung sowohl der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten als auch deren Tochter sowie der daran anschließende Versuch einer Selbstverbrennung zugrunde, der zu einem Brandgeschehen in einer Asylbewerberunterkunft führte. Hierzu kam es, weil sich seine Lebensgefährtin nach der Trennung von dem Angeklagten entgegen dessen Wunsch dazu entschlossen hatte, eine bestehende Schwangerschaft abzubrechen. Der Angeklagte fühlte sich dadurch um die ersehnte Möglichkeit betrogen, Vater zu werden. Zugleich befürchtete er, seine (ehemalige) Lebensgefährtin könne erneut eine Beziehung zu dem Vater ihrer Tochter aufgenommen haben. Er fasste deshalb den Entschluss, die zweijährige Tochter seiner Lebensgefährtin zu töten, um sich an ihr zu rächen und sie zu bestrafen. Nach seiner Vorstellung sollte die Geschädigte keine Mutter sein, wenn er kein Vater sein dürfe. Zugleich hatte der Angeklagte vor, das Gesicht der Geschädigten dauerhaft zu entstellen, um sie ein Leben lang an den Schwangerschaftsabbruch zu erinnern. Er suchte die Geschädigte deshalb am 23. Mai 2021 in ihrer Unterkunft auf, brachte - bei erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - ihre Tochter gewaltsam zu Boden und erstach sie vor den Augen ihrer Mutter mit vier in den Brustkorb geführten Messerstichen. Anschließend fügte er der Geschädigten eine Schnittwunde an der rechten Wange zu. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste er den Entschluss, nun auch die Geschädigte zu töten. Er stach deshalb das Messer tief in den Oberkörper der Geschädigten, die infolgedessen sofort verstarb. Der anschließende Versuch des Angeklagten, sich selbst zu verbrennen, scheiterte. Er führte jedoch zu einer Verpuffung des entzündeten Feuers, das auf die Asylbewerberunterkunft übergriff und zu erheblichen Brandschäden führte.
b) Während der am 11. November 2022 angetretenen Strafhaft führte sich der Angeklagte in der JVA B. als Gefangener zunächst freundlich, unauffällig und ruhig. Im März 2024 wurde er zum Hausarbeiter auf der Station ernannt. Bei der Hausarbeiterstellung handelt es sich um eine Vertrauensposition innerhalb der JVA, mit der einige Vergünstigungen einhergehen, etwa der frühere Aufschluss der Zelle sowie vergünstigte Einkaufskonditionen. In demselben Haus und auf demselben Gang der JVA war neben dem Angeklagten auch der Geschädigte, der Mitgefangene W. ("M. ") untergebracht. Nachdem das Verhältnis des Angeklagten und des Geschädigten M. zunächst unbelastet war, kam es Anfang Mai 2024 zu verschiedenen Streitigkeiten. Etwa bezichtigte der Angeklagte den Geschädigten, er habe seinen Kaffee mit Spülmittel versetzt und ihm Tabak gestohlen. Am 4. Mai 2024 hielt der Angeklagte dem Geschädigten vor, er habe sein Arbeitsgerät als Hausarbeiter von seinem üblichen Platz entfernt. Eine daraus entstandene Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Geschädigte dem Angeklagten nicht ausschließbar einen Faustschlag versetzte, hatte die Verlegung des Geschädigten in einen anderen Bereich des Hauses zur Konsequenz.
Als beim Angeklagten im weiteren Verlauf des Tages eine Urinkontrolle veranlasst wurde und er den Verlust seiner Hausarbeiterstellung befürchtete, sah der Angeklagte, der im Vorfeld THC konsumiert hatte, die „Schuld" für die Veranlassung dieses Tests bei dem Geschädigten. Deshalb und auch wegen der vorangegangenen Vorfälle, die er zunächst als erledigt betrachtet hatte, fühlte er sich massiv gekränkt und fasste den Entschluss, im Falle eines positiven Testergebnisses und Verlustes des Hausarbeiterpostens an M. Rache zu nehmen und diesen mittels einer Schnittverletzung im Gesicht zu bestrafen. Die Verletzung sollte den Geschädigten dauerhaft entstellen, so dass er immer daran erinnert würde, was er dem Angeklagten angetan habe. Zugleich sollten auch alle anderen Insassen der JVA das Ergebnis seiner Tat sehen können, so dass sein „beschädigter Ruf“ wieder hergestellt sein würde.
Am Morgen des 7. Mai 2024 wurde dem Angeklagten - wie befürchtet - aufgrund des positiven Testergebnisses die Hausarbeiterstellung entzogen. Er beschloss, seinen Tatplan bei nächster Gelegenheit umzusetzen. Diese erkannte er bereits am Nachmittag desselben Tages, als er bemerkte, dass der Geschädigte im Kellergeschoß auf die Öffnung der Tore zum Hofgang wartete. Der Angeklagte holte sein bereits zuvor zu anderen Zwecken angeschliffenes Buttermesser mit einer Klingenlänge von 9,5 cm aus seiner Zelle, welches er in seiner rechten Hosentasche verbarg. Der Geschädigte stand mit mehreren Gefangenen im Kellergeschoss mit dem Rücken zum Treppenabsatz und unterhielt sich mit einem Mithäftling, als der Angeklagte unbemerkt von hinten an ihn herantrat. Der - in Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigte - Angeklagte umfasste den ersichtlich arg- und wehrlosen Geschädigten von hinten und brachte ihm mit dem Messer eine Schnittverletzung im Gesicht bei. Den Tod des Geschädigten nahm der Angeklagte dabei billigend in Kauf. Als der Geschädigte zu Boden fiel und der Angeklagte nachsetzen wollte, wurde er durch das Eingreifen eines Mitgefangenen an der beabsichtigten Ausführung weiterer Verletzungshandlungen gehindert. Dem Geschädigten gelang die Flucht. Er erlitt eine etwa acht Zentimeter lange Schnittwunde kranial der Oberlippe zur rechten Wange verlaufend, die komplikationslos verheilte. Eine dauernde Entstellung ist nicht eingetreten.
2. a) Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung voll schuldfähig war und hat die Tat als versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 211, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, § 52 StGB bewertet. Es hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe sowie ein Handeln in Entstellungsabsicht im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gegeben erachtet.
b) Seiner Strafzumessung hat es den gemäß §§ 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB zugrunde gelegt. Es hat bei der Strafrahmenwahl zulasten des Angeklagten dessen einschlägige Vorstrafe, den Tatzeitpunkt während laufender Strafvollstreckung, die nicht unerhebliche Rückfallgeschwindigkeit, die Schwere der Verletzungen des Geschädigten sowie die Verwirklichung mehrerer Tatbestände und zweier Mordmerkmale berücksichtigt. Dem gegenüber hat es zugunsten des Angeklagten das umfassende und von Reue getragene Geständnis, die aufgrund der Tat erlittenen vollzuglichen Folgen durch längere Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und Einzelhaft, den Umstand, dass der Angeklagte hinsichtlich des Todeseintritts lediglich mit Eventualvorsatz handelte sowie sein Einverständnis mit der form- und entschädigungslosen Einziehung gegenübergestellt. Mit besonders hohem Gewicht für die Strafrahmenverschiebung hat es die fehlende Erfolgsnähe gewertet, da keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe. Unter erneuter Abwägung dieser Umstände hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren festgesetzt.
c) Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgesehen. Es hat die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zwar ebenso für gegeben erachtet wie das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten zu schwersten Gewaltstraftaten, dessen symptomatischen Zusammenhangs mit der Tat und die (hohe) Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Taten (UA S. 60: „hochgefährlich für die Allgemeinheit“). Sein ihm gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumtes Ermessen hat es jedoch dahin ausgeübt, von der Maßregelanordnung abzusehen. Es hat dies maßgeblich darauf gestützt, dass gegen den Angeklagten bereits eine lebenslange Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld vollstreckt werde. Deren Aussetzung zur Bewährung komme nicht in Betracht, solange wegen fortbestehender Gefährlichkeit eine angeordnete Sicherungsverwahrung zu vollstrecken wäre. Das Landgericht hat neben der Gefährlichkeit des Angeklagten und dem bestehenden Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe im Rahmen der Ermessensabwägung insbesondere in den Blick genommen, ob der mit der Maßregel verfolgte Sicherungszweck bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfüllt werden könne und zur Abwehr der Rückfallgefahr ausreiche. Dies hat es im Ergebnis bejaht. Der vom Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit könne durch eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht effizienter oder schneller begegnet werden. Der Angeklagte bedürfe einer umfassenden Sozialtherapie für Gewaltstraftäter, um die bei ihm bestehenden Defizite auf Empathieebene sowie seiner Selbstbewertung zu beheben und entsprechende Gegenmechanismen zu etablieren. Der grundsätzlich therapiewillige Angeklagte müsse lernen, eigene Emotionen wahrzunehmen, zu kontrollieren und aufschieben zu können. Die Möglichkeit, in der Haft an einer drei bis fünf Jahre dauernden Sozialtherapie teilzunehmen, sei ihm bislang noch nicht eröffnet worden. Weiterreichende oder umfassendere Therapieangebote bestünden im Rahmen des § 66c StGB für den Angeklagten nicht. Soweit bei Kumulation von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintrete, wären beim Angeklagten - anders als bei einem Sexualstraftäter - keine speziellen Maßnahmen oder Weisungen angezeigt.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15 Rn. 5; vom 7. Dezember 2023 - 5 StR 168/23 Rn. 17 und vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 Rn. 12, jeweils mwN). Sie hat zur Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
a) Ob wegen Versuchs eine Strafrahmenmilderung in Betracht kommt, ist auf der Grundlage einer Gesamtschau aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen, wobei eine besonders sorgfältige Abwägung geboten ist, wenn - wie hier - von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - 1 StR 604/90, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8 und vom 25. Januar 2023 - 1 StR 284/22 Rn. 16 mwN). Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds regelmäßig eine geringere Schuld indiziert (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 922). Eine Versagung der Strafmilderung setzt deshalb erschwerende Umstände voraus, die in den Urteilsgründen im Einzelnen festgestellt und dargelegt werden müssen. Den wesentlichen versuchsbezogenen Umständen (Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie) kommt im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände besonderes Gewicht zu (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Juni 2026 - 2 StR 622/25 Rn. 7; vom 18. März 2026 - 1 StR 329/25 Rn. 4; vom 1. Februar 2024 - 4 StR 287/23 Rn. 20 und vom 15. September 1988 - 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347, 355; jeweils mwN).
b) Dem ist das Landgericht gerecht geworden. Es hat in seine Gesamtbetrachtung alle zugunsten wie zulasten des Angeklagten wirkenden Umstände eingestellt und eine Entscheidung getroffen, die sich im Rahmen des tatrichterlichen Spielraums hält. Insbesondere lässt die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Erwägung der fehlenden Erfolgsnähe nicht besorgen, das Landgericht habe diesem Umstand ein zu hohes Gewicht beigemessen oder die Gefährlichkeit der Tathandlung nicht ausreichend berücksichtigt. Mit der Art der Tatausführung hat es sich an zahlreichen Stellen der Urteilsgründe eingehend auseinandergesetzt; die bei dem Geschädigten verbliebene Narbe hat es ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich demgegenüber auf eine eigene, abweichende Bewertung der getroffenen Feststellungen, mit der sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin - ohne nähere Begründung - beanstandet, das Landgericht habe die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) rechtsfehlerhaft unterlassen.
2. Das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die auf § 66 Abs. 3 StGB gestützte Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen, ist durchgreifend rechtsfehlerhaft.
a) Das Landgericht hat das ihm gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.
aa) Die Unterbringung nach § 66 Abs. 3 StGB, dessen formelle Voraussetzungen gegeben sind, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Daher müssen die Urteilsgründe nachvollziehbar erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das Tatgericht von seiner Ermessensbefugnis Gebrauch gemacht hat. Die Ermessensausübung muss dabei die nach den Zweckvorstellungen der Vorschrift erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2024 - 2 StR 515/23 Rn. 14 und vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22 Rn. 25; Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 421/10 Rn. 4 und vom 28. September 1990 - 5 StR 414/90, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4).
bb) Die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung ist (auch) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 Rn. 12 ff. und vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2025 - 4 StR 570/24 Rn. 3 f.). Gleichermaßen kann Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe bereits zuvor in einem anderen Verfahren erfolgt ist. Auch in diesem Fall ist allerdings die Prüfung erforderlich, ob der Sicherungszweck der Maßregel bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfüllt werden kann. Solange der Verurteilte noch gefährlich ist, wird eine rechtskräftige lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Kann hingegen die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, ist es kaum denkbar, dass die Sicherungsverwahrung wegen einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten weiter vollzogen werden wird (vgl. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Der sich hieraus ergebende Gleichlauf des Prüfungsmaßstabs für eine bedingte Aussetzung und den damit einhergehenden Umstand, dass die Maßregel wegen des Vorrangs des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe vor dem der Maßregel voraussichtlich nicht vollstreckt werden wird, ist bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB zu bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 Rn. 17 ff.).
cc) Die Ermessensausübung soll dem Tatrichter nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Möglichkeit einräumen, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Maßgeblich für die insoweit anzustellende Prognose ist der Urteilszeitpunkt.
(1) Ein für diese Prognose bedeutsamer Gesichtspunkt, der im Einzelfall gegen die Anordnung der Maßregel sprechen kann, ist die Wirkung eines erstmals erlebten längeren Strafvollzugs mitsamt den in diesem Rahmen (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22 Rn. 25; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15 Rn. 7; Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 421/10 Rn. 5 und vom 25. September 2025 - 4 StR 267/25 Rn. 8; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Verfahren eine lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
(2) Ist die Therapie des Angeklagten - wie hier - für dessen Gefährlichkeit das maßgebende Kriterium, hat das Tatgericht erkennbar zu bedenken, ob der im Falle der Maßregelanordnung behandlungsorientiert auszugestaltende Strafvollzug (§ 66c StGB) besser geeignet ist, die Resozialisierung des Angeklagten zu fördern und damit auch den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. Gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anzubieten, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern. Zu dem Betreuungsangebot zählt - soweit standardisierte Angebote nicht erfolgsversprechend sind - insbesondere eine auf den Strafgefangenen zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Erweisen sich standardisierte Therapiemethoden als nicht erfolgversprechend, muss ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot entwickelt werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. November 2024 - 2 BvR 689/24 Rn. 4 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 Rn. 24 f.).
dd) Nach diesen Maßstäben leidet die Entscheidung des Landgerichts, den Angeklagten nicht in der Sicherungsverwahrung unterzubringen, an durchgreifenden Ermessensfehlern.
(1) Das Landgericht hat schon im Ansatz versäumt, denkbare Auswirkungen der Behandlungspflicht nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Blick zu nehmen. Insoweit hätte es nachvollziehbar darlegen müssen, dass und weshalb die im Rahmen der Strafhaft konkret zur Verfügung stehenden Therapiemaßnahmen im Vergleich zu dem behandlungsorientierten Maßregelvollzug nach § 66c StGB ebenso wirksam sind. Zur konkreten zeitlichen und inhaltlichen Ausgestaltung der nur schlagwortartig erwähnten „Sozialtherapie“ während der Strafhaft verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dies wäre aber den - gerichtlich fortlaufend überprüfbaren - Vollzugsbedingungen nach § 66c StGB bei angeordneter Sicherungsverwahrung prognostisch gegenüberzustellen gewesen. Dazu bestand auch Anlass, denn nach den Feststellungen ist der Angeklagte trotz im Urteilszeitpunkt bereits lange andauernden Strafvollzugs bislang nicht therapiert worden. Dies lässt in der Gesamtschau besorgen, dass das Landgericht die vollzuglichen Auswirkungen der Sicherungsverwahrung, die sich bei gleichzeitigem Vollzug von lebenslanger Freiheitsstrafe unter Umständen sogar zugunsten des Angeklagten auswirken können, nicht erkannt hat. Schon deshalb ist seine Ermessensentscheidung durchgreifend rechtsfehlerhaft.
(2) Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme, bei Anordnung von Sicherungsverwahrung sei nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug keine längere und intensivere Überwachung des Angeklagten möglich. Denn während die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zur Bewährung zu einer Bewährungszeit von fünf Jahren führt (§ 57a Abs. 3 Satz 1 StGB), tritt bei Anordnung von Sicherungsverwahrung nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht (§ 67c Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StGB) mit den in §§ 68a ff. StGB vorgesehenen Begleitmaßnahmen ein. Diese ermöglicht schon deshalb eine intensivere Überwachung des Verurteilten, weil sie - anders als die Bewährungszeit nach § 57 StGB - bei fortbestehender Gefährdung der Allgemeinheit gemäß § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 StGB über die fünfjährige Höchstdauer hinaus unbefristet verlängert werden kann. Gerade bei hochgefährlichen Straftätern, von denen - wie hier - weitere Straftaten im Bereich der Schwerstkriminalität zu erwarten sind, muss dargelegt werden, weshalb es dieser zeitlich später ansetzenden Sicherung nicht bedarf. Da das Landgericht hier beim Angeklagten einen hohen Therapiebedarf gesehen hat, versteht es sich auch nicht von selbst, weshalb einer nur im Rahmen von Führungsaufsicht möglichen Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB keine Bedeutung zukommen soll. Der pauschale Verweis darauf, weitergehende spezielle Maßnahmen oder Weisungen seien nicht erforderlich, reicht demgegenüber nicht aus, zumal das Landgericht auch diese Wertung auf einen - lediglich erhofften - Therapieerfolg gestützt hat.
b) Es kommt nach alldem nicht darauf an, dass das Landgericht auch versäumt hat, die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Soweit es den letzten Urteilsabschnitt mit „Verhältnismäßigkeit/Ermessen“ überschrieben hat, hilft dies nicht darüber hinweg, dass die nachfolgenden Ausführungen allein das tatrichterliche Ermessen betreffen (vgl. zur rechtsfehlerhaften „Vermengung“ BGH, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 2 StR 515/23 Rn. 11; offengelassen bei BGH, Urteil vom 13. November 2025 - 3 StR 78/25 Rn. 32). Die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB ist vom Tatgericht erst dann zu treffen, wenn zuvor die Verhältnismäßigkeit der Maßregel am Maßstab des § 62 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2024 − 2 StR 515/23 Rn. 13) bejaht worden ist. Erst wenn die insoweit anzustellende Prüfung ergeben hat, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht, sind in einem weiteren Entscheidungsschritt die den obigen Vorgaben entsprechenden Ermessenserwägungen anzustellen.
3. Im Hinblick auf die Maßregelanordnung bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO).
a) Die Aufhebung des Urteils im Maßregelausspruch lässt den rechtsfehlerfreien Strafausspruch unberührt, weil zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine Wechselwirkung besteht und das Landgericht die verschiedenen Rechtsfolgen - zutreffend - auch nicht in einen inneren Zusammenhang gesetzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2026 - 4 StR 434/25 Rn. 16; vom 4. Juli 2024 - 5 StR 632/23 Rn. 9; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 12; vom 1. Juli 2008 - 1 StR 183/08 Rn. 6; Beschlüsse vom 28. Januar 2025 - 2 StR 305/24 Rn. 10; vom 17. Oktober 2023 - 6 StR 227/23 Rn. 4 und vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22 Rn. 5 mwN).
b) Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch in den Blick zu nehmen haben, dass ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei bestehender hangbedingter Gefährlichkeit in Ausübung des in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eingeräumten Ermessens nur dann in Betracht kommt, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann. Noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug tragen das Absehen von der Maßregelanordnung demgegenüber nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15 Rn. 7; vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 Rn. 27; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 6 und vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11 Rn. 12; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14; jeweils mwN). Die nicht anhand objektivierbarer Anhaltspunkte gehegte Erwartung, der Angeklagte sei therapiefähig und -willig, genügt dafür nicht.
4. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang nicht ergeben.
Jäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bäristerkrankt und daher amSignieren gehindert. Jäger Allgayer Böger