Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 18.03.2026 – 1 StR 329/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180326U1STR329.25.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. April 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-18/1-str-329-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge die Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs und erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Revision hat im Anfechtungsumfang Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-18/1-str-329-25#rd_2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brach der Angeklagte am 29. August 2024 nach 16.30 Uhr mit einem Messer bewaffnet zum Enzufer in P. auf. Er war seit Monaten aufgrund seiner von Einsamkeit und Arbeitslosigkeit geprägten Lebenssituation frustriert. Kurz vor 16.45 Uhr stach der Angeklagte mit dem mitgeführten Messer dem auf einer Parkbank am Enzufer sitzenden Geschädigten K. unvermittelt in die Herzgegend, um ihn zu töten. Das Messer drang in das Herz ein und führte zur Eröffnung des Herzbeutels und des Herzvorhofs. Der Angeklagte wollte dadurch seinen Frust über seine Lebenssituation abreagieren, obwohl er wusste, dass der ihm völlig unbekannte Geschädigte hieran nicht den geringsten Anteil hatte. Ihm war ferner bewusst, dass der Geschädigte, der gerade damit beschäftigt war, zu rauchen oder sich eine Zigarette zu drehen, sich im Zeitpunkt des Stichs in die Herzgegend keines Angriffs auf sein Leben versah und sich daher gegen diesen weder verteidigen noch fliehen konnte. Anschließend entfernte sich der Angeklagte schnellen Schrittes vom Tatort in dem Bewusstsein, dass der Geschädigte an den durch den Messerstich beigebrachten Verletzungen versterben werde. Nur weil unmittelbar nach dem Angriff hinzukommende Passanten den Rettungsdienst alarmierten, konnte der bewusstlose Geschädigte 45 Minuten nach der Tat durch eine Notoperation gerettet werden. Ohne das schnelle Eingreifen der Passanten und die Notoperation wäre der Geschädigte verstorben. Die Verletzungen des Geschädigten sind mittlerweile folgenlos ausgeheilt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-18/1-str-329-25#rd_3

2. Der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Die Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-18/1-str-329-25#rd_4

a) Ob eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer Gesamtschau aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Die wesentlichen versuchsbezogenen Umstände (Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie) haben im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände besonderes Gewicht. Eine sorgfältige Abwägung und umfassende Begründung sind insbesondere in Fällen geboten, in denen die Versagung der Strafmilderung wegen Versuchs die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Folge hat (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2024 - 4 StR 287/23 Rn. 20 und vom 25. Januar 2023 - 1 StR 284/22 Rn. 16; Beschlüsse vom 5. November 2024 - 6 StR 258/24 Rn. 14 und vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 449/19 Rn. 8). Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatgerichts über die Gewährung einer Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2017 - 2 StR 166/17 Rn. 17 und vom 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04 Rn. 14).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-18/1-str-329-25#rd_5

b) Diesen Maßstäben hat das Landgericht nicht Rechnung getragen. Zunächst lassen die Ausführungen des Landgerichts die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tatumstände einschließlich der versuchsspezifischen Gesichtspunkte der Nähe zur Tatvollendung der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewendeten kriminellen Energie vermissen. Es ist ohne jede Begründung von dem gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen. Erst in der anschließenden Strafzumessung im engeren Sinne hat es die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen (UA S. 26). Die Strafrahmenverschiebung versteht sich angesichts der versuchsspezifischen Gesichtspunkte und der übrigen allgemeinen Strafmilderungsgründe auch nicht von selbst. Vollendungsnähe und Gefährlichkeit des Versuchs sind gegeben. Die Sachverständige S. hat ausgeführt, dass die vom Angeklagten dem Tatopfer beigebrachten Stichverletzungen „kaum gefährlicher [hätten] sein können“. Das Tatwerkzeug sei in Herzbeutel und Herzvorhof eingedrungen mit der Folge eines Herzbeutelergusses; ohne Notoperation und Kreislaufstabilisierung durch Blutersatzprodukte wäre das Tatopfer verstorben (UA S. 19 f.). Auch ist die bei der Tat aufgewendete kriminelle Energie erheblich, weil der Angeklagte zwei Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe) verwirklichte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-18/1-str-329-25#rd_6

c) Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung und einer Gesamtschau eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hätte und in der Folge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gelangt wäre.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-18/1-str-329-25#rd_7

d) Einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf (§ 301 StPO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-18/1-str-329-25#rd_8

e) Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, können getroffen werden.

Jäger Fischer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler