Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.09.1990 – 5 StR 414/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 414/90 - Ä a 1% (alt: 5 StR 555/88)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Elektriker
Klaus Po aus zum. geboren am EEE 1939 in CEEEEEEP/Ostpreusen,
zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: KB. Bernd u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. September 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO - einstimaig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten PB „ira das Urteil des Landgerichts Stade von 15. Februar 1990, soweit gegen diesen Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Während die - nur die Rechtsfolgen der Tat betreffende - Revision des Angeklagten PB unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, kann die Anord-
nung der Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben.
a) Die Urteilsgründe lassen, soweit sie die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB betreffen, nicht erkennen, auf welche früheren Verurteilungen der Tatrichter die Vorschrift
des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewandt hat, welche Taten
er als Symptomtaten auffaßt und ob der Angeklagte wegen dieser Symptoimntaten vor der neuen Tat für die Zeit von nindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt hat ($S 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Schon aus diesen Gründen geben die Urteilsfeststellungen keinen ausreichenden Aufschluß darüber, daß gerade (auch) die Symptomtaten nach § 66 Abs.
1 Nr. 1 StGB Anlaß für die Befürchtung sind, der Täter
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werde in Zukunft Taten von der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Schwere begehen (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 5 StR 28/80 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 545).
Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
b) Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß die Sicherungsverwahrung in der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB eine ausreichende Grundlage findet. Die Unterbringung nach
der - subsidiären - Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66
Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 3). Die Urteilsgründe lassen hier, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, nicht erkennen, ob der Tatrichter bei Ausübung seines pflichtmässigen Ermessens erwogen hat, welche Wirkungen der langjährige Strafvollzug auf den 1939 geborenen Angeklagten haben wird (BGH StV 1982, 114; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 5 StR 666/80 -).
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Das Schreiben des Verteidigers vom 25. September 1990 hat vorgelegen. Der Senat schließt aus, daß der Hinweis des Sachverständigen auf den Einbruch vom Juni 1983
(UA S. 13, 28) Einfluß auf den Strafausspruch gehabt hat.
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