§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 337
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur BewährungZitiert von 73
- BVerfG, 24.04.1986 – 2 BvR 1146/85Zitiert von 1
- BVerfG, 08.11.2006 – 2 BvR 578/02Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 57 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 StGB mit dem GrundgesetzZitiert von 52
- OLG Hamm, 10.07.2025 – 1 Ws 79+80/25
- BGH, 30.09.2021 – 4 StR 170/21Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere der Schuld beim Mord: Tötung zur Verdeckung einer Straftat neben einem Handeln aus niedrigen Beweggründen; Berücksichtigung der Motivationslage vor Tatbegehung für die SchuldschwereZitiert von 1
- OLG Celle, 06.07.2023 – 2 Ws 187/23
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 08.04.2026 – L 1 Ws 43/26
- LG Oldenburg (Oldenburg), 17.03.2026 – 51 StVK 75/25
- BGH, 16.03.2026 – 6 StR 352/25Entscheidung über Unterbringung in Entziehungsanstalt: Absehen von Begutachtung bei evidentem Fehlen eines symptomatischen Zusammenhangs
337 Entscheidungen zu § 57a StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57a#abs-1 (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57a#abs-2 (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57a#abs-3 (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/57a#abs-4 (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.