Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 24.06.2020 – XIII ZB 44/19

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB44.19.0

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch in Freiheitsentziehungssachen kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass das Haftgericht für die Haftanordnung nicht zuständig gewesen sei. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit ist im Rechtsmittelverfahren jedoch dann zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat.

Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2018 den Betroffenen auch in seinen Rechten verletzt hat, soweit Sicherungshaft im Zeitraum vom 12. September 2018, 14.45 Uhr, bis zum 14. September 2018 angeordnet worden ist.

Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Betroffenen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten tragen der Betroffene 7% und der Landkreis Vechta 93%. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Betroffenen tragen der Betroffene 60% und der Landkreis Vechta 40%. Weitere gerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_1

I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 23. November 2016 lehnte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Nachdem sich der Betroffene zwischenzeitlich in Belgien aufgehalten hatte, wurde er am 7. Juli 2018 in Frankfurt am Main festgenommen und dort zunächst in Untersuchungshaft genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 1. August 2018 im Wege einer einstweiligen Anordnung Abschiebungshaft bis längstens zum 15. August 2018 angeordnet. Der Betroffene wurde noch am selben Tag in die Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen, verbracht. Nach Eingang eines weiteren Antragsschreibens der beteiligten Behörde an das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 6. August 2018 hat dieses mit Beschluss vom 7. August 2018 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 17. September 2018 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit - am 18. September 2018 berichtigtem - Beschluss vom 14. September 2018 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. August 2018 den Betroffenen in der Zeit vom 7. August 2018 bis zum 12. September 2018, 14.45 Uhr, in seinen Rechten verletzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_3

Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, soweit seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist, sowie die Feststellung, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts ihn auch insoweit in seinen Rechten verletzt haben. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_4

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_5

1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft im Zeitraum ab dem 12. September 2018, 14.45 Uhr, vor. Zwar habe der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis dahin in seinen Rechten verletzt, da der Haftantrag der beteiligten Behörde den Begründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen habe. Dieser Mangel sei jedoch mit Abschluss der gerichtlichen Anhörung des Betroffenen zum ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde am 12. September 2018 geheilt worden. Im Übrigen sei die Haftanordnung durch das Amtsgericht rechtmäßig gewesen, denn der Betroffene sei aufgrund des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2016, der ihm gemäß § 181 ZPO wirksam zugestellt worden sei, vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Da der Betroffene über seine Identität getäuscht und erklärt habe, dass er sich der Abschiebung entziehen werde, habe der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung vorgelegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_6

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_7

a) Der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. August 2018 hat den Betroffenen über den vom Beschwerdegericht festgestellten Zeitraum hinaus auch bis zum 14. September 2018 in seinen Rechten verletzt. Zutreffend ist das Beschwerdegericht zwar davon ausgegangen, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde den Begründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen hat. Weiter hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Mangel des Haftantrags durch die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Diese Heilung ist jedoch nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht eingetreten, sondern erst mit dessen Entscheidung über die Fortdauer der Haft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 59/18, juris Rn. 7), also mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 14. September 2018.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_8

b) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_9

aa) Keinen Erfolg hat die Rüge, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei örtlich unzuständig gewesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_10

(1) Nach § 65 Abs. 4 FamFG kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dasselbe gilt gemäß § 72 Abs. 2 FamFG für die Rechtsbeschwerde.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_11

(a) Diese im Zuge des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) eingeführten Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsmittelgerichte von rein prozessualen Streitigkeiten entlasten und zugleich vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6308 S. 206, 210 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung der Parallelvorschrift in § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 113).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_12

Da die besonderen Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG keine abweichende Regelung vorsehen, finden die § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG auch in Freiheitsentziehungssachen Anwendung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_13

(b) Dies steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Verfahrensgrundrechten der Art. 104 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 GG. Zwar verlangt der in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Richtervorbehalt, dass eine Entscheidung über eine Freiheitsentziehung von dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG getroffen wird. Entscheidet nicht der gesetzliche Richter über eine Freiheitsentziehung, ist zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gegeben (BVerfGE 14, 156, 162; BeckOK GG/Radtke [1.12.2019], Art. 104 Rn. 10; Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 104 Rn. 8; Maunz/Dürig/Mehde, GG, 86. EL, Art. 104 Rn. 78). Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht daraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs über die Frage seiner Zuständigkeit endgültig entscheidet. Es wird dadurch weder zu einem Ausnahmegericht, da es ersichtlich nicht für einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmt bezeichnete Mehrzahl von Einzelfällen geschaffen worden ist, noch entzieht es den Rechtssuchenden auf diese Weise seinem gesetzlichen Richter. Vielmehr verhindern die § 65 Abs. 4 und § 72 Abs. 2 FamFG ebenso wie § 3 Abs. 3 FamFG, nach dem ein Verweisungsbeschluss nicht anfechtbar ist, lediglich eine Nachprüfung der Entscheidung über diese prozessuale Frage in den Rechtsmittelinstanzen. Dadurch wird in erster Linie ausgeschlossen, dass ein Streit über die Zuständigkeit des Gerichts in mehreren Instanzen ausgetragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1957 - II ZR 172/55, NJW 1957, 832; OLG München, WM 2015, 2284).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_14

(c) Eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG ist verfassungsrechtlich allerdings dann geboten und die Rüge der fehlenden Zuständigkeit daher im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19 unter Bezug auf BVerfGE 42, 237, 241 mwN; BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 6; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 65 Rn. 8; aA Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 65 Rn. 17). Findet die Annahme der Zuständigkeit im Verfahrensrecht keine Stütze mehr, wird der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_15

(2) Nach diesen Maßstäben kann im Streitfall die - vermeintlich - fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit durch das Haftgericht scheidet bereits deshalb aus, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Anordnung der Sicherungshaft im Beschluss vom 7. August 2018 örtlich zuständig war.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_16

(a) Nach § 416 Satz 1 FamFG ist für Freiheitsentziehungssachen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist gemäß § 416 Satz 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vorschriften nach § 425 Abs. 3 FamFG entsprechend. Maßgeblich sind dabei nach § 2 Abs. 1 FamFG die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht mit der Sache befasst wird, also der Antrag der Behörde bei Gericht eingeht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_17

Die einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts wird - auch in Freiheitsentziehungssachen im Sinne der §§ 415 ff. FamFG - durch eine spätere Veränderung dieser Verhältnisse nicht berührt (§ 2 Abs. 2 FamFG). Insbesondere verliert ein bei Eingang des Antrags der zuständigen Behörde örtlich zuständiges Gericht nicht dadurch seine Zuständigkeit für die Anordnung der Abschiebungshaft, dass sich die Aufenthaltsverhältnisse des Betroffenen vor der gerichtlichen Entscheidung ändern (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 416 Rn. 2; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 416 Rn. 5; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 416 Rn. 1; MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl., § 416 Rn. 8).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_18

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt nichts Abweichendes. Soweit dieser die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 FamFG für Haftverlängerungsanträge verneint, beruht dies ausdrücklich und ausschließlich auf der spezielleren Regelung in § 425 Abs. 3 FamFG, wonach die Gerichtszuständigkeit - nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags - neu zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_19

(b) Danach war im Streitfall das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Entscheidung über die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung örtlich zuständig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_20

(aa) Die Rechtsbeschwerde begründet die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main für die mit Beschluss vom 7. August 2018 getroffene Haftanordnung damit, dass der Betroffene sich bei Eingang des Antrags der beteiligten Behörde vom 6. August 2018 bei diesem Gericht bereits in der Justizvollzugsanstalt Hannover befunden habe. Nach § 416 Satz 2 FamFG i.V.m. § 425 Abs. 3 FamFG sei daher allein das Amtsgericht Hannover zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft berufen gewesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_21

(bb) Diese Rüge blendet aus, dass die beteiligte Behörde bereits am 1. August 2018 beim Amtsgericht Frankfurt am Main neben dem - mit Beschluss vom 1. August 2018 positiv beschiedenen - Eilantrag nach § 427 FamFG einen (Hauptsache-)Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 15. September 2018 gestellt hat, über den das Amtsgericht Frankfurt am Main noch nicht entschieden hatte, als es mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. August 2018 die Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 17. September 2018 angeordnet hat. Damit bestand die - bei Eingang des Haftantrags vom 1. August 2018 aufgrund der in Frankfurt am Main vollstreckten Untersuchungshaft nach § 416 Satz 2 FamFG begründete - örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 FamFG fort.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_22

Das Antragsschreiben der beteiligten Behörde vom 6. August 2018 stellt insofern keinen neuen Haftantrag dar, sondern lediglich eine Ergänzung und Erweiterung des Haftantrags vom 1. August 2018. Dies folgt aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 1. August 2018 die endgültige Entscheidung über den Hauptsacheantrag erklärtermaßen noch offengelassen hat. Dass die beteiligte Behörde einen entsprechenden Bezug nicht ausdrücklich hergestellt hat, steht dieser Einordnung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Amtsgericht den Antrag vom 6. August 2018 aktenmäßig gesondert erfasst hat.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-24/xiii-zb-44-19#rd_23

bb) Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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