Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 427 Einstweilige Anordnung
Stand: 27.02.2024
Wird zitiert von 152
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2014 – V ZB 114/13Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Haftantrag durch Antrag auf Rechtsmittelzurückweisung im Beschwerdeverfahren gegen HaftanordnungZitiert von 6
- LG Freiburg, 06.09.2024 – 4 T 69/24
- BVerfG, 09.02.2012 – 2 BvR 1064/10Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Haftvoraussetzungen bei der Entscheidung über eine vorläufige Freiheitsentziehung gem § 427 Abs 1 FamFG - hier: Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung - Verletzung des Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG bei mangelnder Prüfung der vollziehbaren AusreisepflichtZitiert von 14
- LG Regensburg, 11.05.2023 – 52 T 135/23, 52 T 136/23
- BGH, 16.09.2015 – V ZB 40/15Abschiebehaftsache: Befugnis des Beschwerdegerichts, einen im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschluss als Hauptsacheentscheidung anzusehenZitiert von 10
- LG Hanau, 10.10.2023 – 3 T 87/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 4/23
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 29/23
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 12 S 2433/25Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 427 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/427#abs-1 (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/427#abs-2 (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/427#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung vor der Anhörung des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.