Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 416 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
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Nach Gewicht
- BGH, 02.03.2017 – V ZB 122/15Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen AmtsgerichtsZitiert von 7
- OLG Celle, 14.07.2011 – 22 W 1/11
- BGH, 24.06.2020 – XIII ZB 44/19Freiheitsentziehungssache: Rechtsmittel bei für die Haftanordnung nicht zuständiges HaftgerichtZitiert von 3
- BGH, 04.04.2023 – XIII ZB 3/21Zitiert von 2
- LG Frankenthal (Pfalz), 06.03.2025 – 1 T 25/25
- LG Itzehoe, 18.09.2019 – 1 AR 1/19
Zuletzt entschieden
- AG Paderborn, 11.02.2026 – 11 XIV(B) 128/26Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 27.10.2025 – 934 XIV 2725/25Zitiert von 1
- LG Bamberg, 28.01.2025 – 43 T 6/25 , 44 T 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 416 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.