Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.03.2017 – V ZB 122/15Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen AmtsgerichtsZitiert von 7
- BGH, 24.06.2020 – XIII ZB 44/19Freiheitsentziehungssache: Rechtsmittel bei für die Haftanordnung nicht zuständiges HaftgerichtZitiert von 3
- BGH, 22.08.2019 – V ZB 144/17Ladung eines Rechtsanwalts im Anhörungsverfahren wegen Verlängerung der SicherungshaftZitiert von 6
- BGH, 06.04.2017 – V ZB 59/16Freiheitsentziehungsverfahren: Verfahrensmangel durch unterlassene Beeidigung des bei der Anhörung des Betroffenen hinzugezogenen DolmetschersZitiert von 28
- AG Hof, 20.04.2022 – 16 XIV 141/22 (B)
- BGH, 16.01.2024 – XIII ZB 46/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26
- LG Paderborn, 09.12.2025 – 5 T 333/25
- LG Paderborn, 07.08.2025 – 5 T 226/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 425 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/425#abs-1 (1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/425#abs-2 (2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Freilassung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/425#abs-3 (3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.