Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 65 Beschwerdebegründung

Stand: 10.06.2019

Bund402 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-1 (1) Die Beschwerde soll begründet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-2 (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-3 (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-4 (4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

§ 64 § 66