Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 65 Beschwerdebegründung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 402
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.06.2017 – 15 W 111/17Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 15.05.2023 – 5 UF 31/22Zitiert von 1
- BGH, 11.05.2022 – XII ZB 423/21Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Beschwerde mit der Begründung der Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; ExequaturverfahrenZitiert von 2
- KG, 28.11.2014 – 9 W 139 - 142/13, 9 W 139/13, 9 W 140/13, 9 W 141/13, 9 W 142/13
- BGH, 23.03.2021 – XIII ZB 24/20Abschiebungshaftaufhebung: Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung bei nicht erkennbarem Sachverhalt; Begründung des Haftaufhebungsantrags und der Beschwerde durch eine VertrauenspersonZitiert von 4
- BGH, 15.07.2015 – XII ZB 525/14Betreuungssache: Berücksichtigung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers bis zum Erlass der BeschwerdeentscheidungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
402 Entscheidungen zu § 65 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-1 (1) Die Beschwerde soll begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-2 (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-3 (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-4 (4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.