Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 65 Beschwerdebegründung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-1 (1) Die Beschwerde soll begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-2 (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-3 (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/65#abs-4 (4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Wird zitiert von 417 Entscheidungen zu § 65 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.06.2017 – 15 W 111/17Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 15.05.2023 – 5 UF 31/22Zitiert von 1
- BGH, 11.05.2022 – XII ZB 423/21Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Beschwerde mit der Begründung der Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; ExequaturverfahrenZitiert von 2
- KG, 28.11.2014 – 9 W 139 - 142/13, 9 W 139/13, 9 W 140/13, 9 W 141/13, 9 W 142/13
- BGH, 23.03.2021 – XIII ZB 24/20Abschiebungshaftaufhebung: Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung bei nicht erkennbarem Sachverhalt; Begründung des Haftaufhebungsantrags und der Beschwerde durch eine VertrauenspersonZitiert von 4
- BGH, 15.07.2015 – XII ZB 525/14Betreuungssache: Berücksichtigung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers bis zum Erlass der BeschwerdeentscheidungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.