Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2020 – XIII ZB 44/19Freiheitsentziehungssache: Rechtsmittel bei für die Haftanordnung nicht zuständiges HaftgerichtZitiert von 3
- BGH, 02.03.2017 – V ZB 122/15Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen AmtsgerichtsZitiert von 7
- OLG Hamburg, 11.10.2023 – 2 AR 9/23
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2012 – 7 U 221/11Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 07.12.2010 – 9 AR 13/10
- OLG Brandenburg, 02.11.2010 – 9 AR 9/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 12 UF 165/24
- OLG Karlsruhe, 05.09.2025 – 5 UFH 8/25
- OLG Bamberg, 26.09.2024 – 2 UF 70/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/2#abs-1 (1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/2#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/2#abs-3 (3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.