Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund76 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/2#abs-1 (1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/2#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/2#abs-3 (3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

§ 1 § 3