Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 417 Antrag
Stand: 22.08.2019
Wird zitiert von 363
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2014 – V ZB 114/13Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Haftantrag durch Antrag auf Rechtsmittelzurückweisung im Beschwerdeverfahren gegen HaftanordnungZitiert von 6
- BGH, 29.04.2010 – V ZB 218/09Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der zuständigen BehördeZitiert von 69
- LG Frankenthal (Pfalz), 06.03.2025 – 1 T 25/25
- LG Nürnberg-Fürth, 12.03.2024 – 18 T 1060/24
- LG Münster, 01.06.2018 – 5 T 316/18
- LG Aachen, 22.02.2018 – 15 T 5/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 417 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/417#abs-1 (1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/417#abs-2 (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/417#abs-3 (3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.