Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 417 Antrag
Stand: 22.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/417#abs-1 (1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/417#abs-2 (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/417#abs-3 (3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
Wird zitiert von 394 Entscheidungen zu § 417 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2014 – V ZB 114/13Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Haftantrag durch Antrag auf Rechtsmittelzurückweisung im Beschwerdeverfahren gegen HaftanordnungZitiert von 6
- BGH, 29.04.2010 – V ZB 218/09Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der zuständigen BehördeZitiert von 73
- LG Frankenthal (Pfalz), 06.03.2025 – 1 T 25/25
- LG Nürnberg-Fürth, 12.03.2024 – 18 T 1060/24
- LG Münster, 01.06.2018 – 5 T 316/18
- LG Aachen, 22.02.2018 – 15 T 5/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 54/23Abschiebungshaft: Zulässigkeit des Haftantrags bei Angabe der eingeplanten Dauer der Abschiebungsschritte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 57/23Überstellungshaft: Keine Pflicht zur zeitgleichen Übersendung von Aufnahmegesuchen an mehrere Dublin-Mitgliedstaaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.07.2026 – XIII ZB 26/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 417 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 417 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.