Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 415 Freiheitsentziehungssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 112
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kleve, 07.09.2018 – 4 T 181/18
- AG Pasewalk, 29.07.2025 – 305 XIV 84-87/25
- BGH, 12.07.2018 – V ZB 98/16Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens: Abgrenzung einer Transitaufenthaltssache von einer FreiheitsentziehungssacheZitiert von 1
- BGH, 16.03.2017 – V ZB 170/16Ausländerrecht: Vorliegen einer Freiheitsentziehungssache bei Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines FlughafensZitiert von 2
- LG Kleve, 10.08.2018 – 182 StVK 11/18Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 18.03.2013 – 8 W 75/13
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26
- OLG Schleswig, 18.12.2025 – 2x W 81/25, 2 Wx 81/25
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 12 S 2433/25Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 415 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/415#abs-1 (1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/415#abs-2 (2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.