§ 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 393
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Nach Gewicht
- LAG Hamm, 01.07.2015 – 14 Ta 6/15Zitiert von 18
- OLG Naumburg, 19.01.2015 – 12 W 95/14Zitiert von 1
- BGH, 29.09.2021 – XII ZB 495/20Beschwerde im Vollstreckbarerklärungsverfahren für ein schweizer Urteil zu einem güterrechtlichen Zahlungsanspruch: Erforderlichkeit der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts bei vom Rechtsmittelgericht zu prüfender internationaler ZuständigkeitZitiert von 12
- BAG, 08.12.2020 – 9 AZB 59/20Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue Angriffs- und VerteidigungsmittelZitiert von 3
- LAG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 – 5 Ta 105/21
- LAG Hessen, 24.07.2020 – 18 Ta 220/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 04.06.2026 – 9 Ta 103/26
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 27 W 25/26
- OLG Celle, 13.01.2026 – 4 W 105/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 571 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/571#abs-1 (1) Die Beschwerde soll begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/571#abs-2 (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/571#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/571#abs-4 (4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).