Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 132
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2025 – 6 UFH 2/25
- OLG Hamburg, 26.04.2017 – 11 AR 30/17
- KG, 15.11.2012 – 17 WF 305/12
- OLG Köln, 12.03.2012 – II-21 AR 1/12
- OLG Brandenburg, 30.06.2011 – 1 AR 37/11Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 01.03.2011 – 11 SA 1/11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 12 UF 165/24
- OLG Saarbrücken, 07.11.2025 – 6 UFH 2/25
- OLG Brandenburg, 08.10.2025 – 9 AR 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/3#abs-1 (1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/3#abs-2 (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/3#abs-3 (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/3#abs-4 (4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.