Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 01.02.1984 – 2 StR 353/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 8 URTEIL I.J f .in der Strafsache gegen

den Bundesbahnbeamten Eckhard Klaus Rüdiger B gun

aus Mg, geboren am EEE 1935 in zw,

wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffengesetz

Fe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ii» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GB cu: Tg

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte nn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für. Recht erkannt;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1982

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle der unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 KWKG verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, im übrigen ist es unbegründet.

| II. Verfahrensrügen

1. Die Behauptung der Revision, die Aussage des Zeugen FD zegenüber dem Polizeibeamten Fa sei "nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden", ist nicht erwiesen. Der Zeuge Fag@p wurde in der Hauptverhandlung vernommen. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, ist deshalb unbegründet.

2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verlesung der Niederschriften über die kommissarischen richterlichen Vernehmungen des Zeugen Milli zemäs § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

a) Die Rüge, der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung habe kein Hindernis entgegengestanden, dieser sei vielmehr zuletzt bereit gewesen, aus Dänemark enzureisen, ist nicht in der zulässigen Form erhoben. Die Revision teilt nicht mit, welche Versuche das Gericht unternommen hatte, den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen, wie er darauf reagierte und wann - und in welcher Art - er dann schließlich doch noch seine Bereitschaft erklärt habe, in der Hauptverhandlung auszusagen. Diese Angaben wären aber erforderlich gewesen, um zu beurteilen, ob hinreichende Aussicht bestand, der Zeuge werde entgegen seiner bisherigen Weigerung eine Ladung zur Hauptverhandlung doch noch befolgen.

b) Die Verlesung der früheren richterlichen Aussagen ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Zeuge bei den vorhergehenden polizeilichen Vernehmungen nicht gemäß § 52 und § 55 StPO belehrt worden war. Warum der Zeuge ein Weigerungsrecht nach § 52 StPO gehabt haben soll, legt die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die Nichtbelehrung des Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden.

Die weitere Behauptung der Revision, der Zeuge habe vor seiner Vernehmung von dem Polizeibeamten die falsche Mitteilung erhalten, der Angeklagte sei bereits verhaftet worden, ist ebenfalls nicht erwiesen. Daß die Polizeibeamten den Zeugen getäuscht und damit gegen § 163 a Abs. 4 i.V.m. § 136 a StPO verstoßen haben, schließt der Senat - ebenso wie der Tatrichter - aus. Im übrigen hat der Zeuge seine in den polizeilichen Vernehmungsniederschriften enthaltenen Aussagen vor dem Richter im wesentlichen wiederholt und die Richtigkeit seiner früheren Angaben insgesamt bestätigt.

3. Gleichfalls erfolglos bleibt die Rüge, das Landgericht habe mit der Anordnung einer kommissarischen Zeugenvernehmung und deren Verlesung mittelbar die Rechte des Angeklagten aus § 240 Abs. 2 StPO verletzt und die Verteidigung im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO beschränkt, weil der dänische Richter, der den Zeugen “em im Wege der Rechtshilfe vernommen hat, es dem Angeklagten ausdrücklich untersagt habe, Fragen an den Zeugen zu richten.

Auch wenn das Landgericht die kommissarische Vernehmung des Zeugen angeordnet hat, so beruht die Nichtzulassung von Fragen bei der Zeugenvernehmung doch nicht auf einem entsprechenden Beschluß des erkennenden Gerichts, sondern auf einer Entscheidung des die Vernehmung durchführenden Richters und bildet keinen Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO. Daß das Vorgehen des Rechtshilfegerichts insoweit den hier allein maßgeblichen, am Vernehmungsort geltenden Verfahrensvorschriften (vgl. BGH GA 1976, 218; 1982, 40) widersprochen habe und aus diesem Grunde eine Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschrift durch das Landgericht unzulässig gewesen sei, macht die Revision in diesem Zusammenhang nicht geltend. Sie trägt im übrigen auch nicht vor, welche Fragen dem Zeugen noch gestellt werden sollten.

4. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Strafkammer nach der Verlesung der Vernehmungsniederschriften über die kommissarischen Zeugenvernehmungen nicht ausdrücklich über die Frage der Vereidigung des Zeugen entschieden hat (§ 251 Abs. {N Satz 4 StPO). Dieser Verzicht auf eine ausdrückliche Entscheidung vermag die Revision jedoch nicht zu begründen. Eine Vereidigung des der Beteiligung an der Tat verdächtigen und deshalb gemäß § 55 StPO belehrten Zeugen kam ohnehin nicht in Betracht. Das ergab sich für alle am Verfahren Beteiligten bereits aus dem Inhalt der verlesenen Vernehmungsniederschrift. Eine Vereidigung des Zeugen hätte gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen.

5. Die Angaben des Polizeibeamten Fa@@p darüber, was der Zeuge “> bei seinen polizeilichen Vernehmungen ausgesagt hatte, durfte das Landgericht verwerten, Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 163 a Abs. 4 i.V.m. § 136 a StPO liegt nicht vor (vgl. oben).

6. Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, der Angeklagte habe vor einer Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen auf die Möglichkeit einer solchen Bewertung seines Handelns gemäß § 265 StPo hingewiesen werden müssen. Es trifft zwar zu, daß die Handlungen, deretwegen der Angeklagte verurteilt wurde, in der Anklageschrift nicht auch als unerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt bewertet wurden, und daß er weder im Eröffnungsbeschluß noch in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer solchen Bewertung hingewiesen wurde, Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO hätte anders verteidigen können, als er dies ohnehin getan hat. Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen beruht auf denselben Feststellungen, welche das Landgericht auch für die Einfuhr von Kriegswaffen getroffen hat. In der Anklage war gegen ihn zuden wegen ähnlicher und im gleichen Zusammenhang begangener Taten bereits der Vorwurf des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt erhoben worden, der dann nach einer teilweisen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO zunächst nicht weiter verfolgt worden ist,

7. Die Rügen, mit welchen die Revision beanstandet, die Zeugen “BED und Fa@® hätten einander gegenübergestellt werden müssen und das Gericht habe angebliche Widersprüche in den Angaben des Zeugen “aD nicht aufgeklärt, sind - wenn überhaupt formgerecht erhoben - jedenfalls ebenso unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO wie die weiteren Verfahrensrügen,

III. Sachrüge

1. Mit Recht beanstandet die Revision allerdings die Annahme dreier selbständiger Taten. Die Handlungen des Angeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.

Der Angeklagte hatte sich bereits zur Einfuhr der zwei Maschinenpistolen (MPs der Marken Huskvarna und Suomi) sowie der weiteren fünf MPs der Marke Walther entschlossen und diesen Entschluß aufrechterhalten, bevor die Einfuhr der ersten vier Maschinenpistolen der Marke Madson beendet wurde. Die erste Lieferung bestellte er am 7. Dezember 1974, sie wurde am 7. Januar 1975 zur Post gegeben, traf (teilweise) am 21. Januar 1975 in Mainz ein und wurde dort vom Zoll abgefertigt. In der gleichen Zeit erwarb er weitere Waffen, die - was nicht auszuschließen, sondern sehr wahrscheinlich ist - "> noch vor dem 21. Januar 1975 aus Dänemark an ihn abschickte und die (teilweise) am 27. Januar 1975 wiederum in Mainz eintrafen. Die Maschinenpistolen der Marke Walther gelangten zwar erst im Mai 1975 nach Mainz, der Angeklagte hatte aber auch sie bereits im Jahre 1974 bei “BED bestellt und anschließend eine Anzahlung geleistet.

re

Der Angeklagte hat damit auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes innerhalb dieser Zeit in der gleichen Art und Weise über den Zeugen ME von Dänemark aus Waffen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und gleichzeitig in zwei Fällen an diesen Waffen die tatsächliche Gewalt von MED erworben. Er ist wegen einer Tat im Rechtssinne zu verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch, der sonst keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, dementsprechend geändert. Gemäß § 260 Abs. 4 StPO wer auch in der Urteilsformel darauf hinzuweisen, daß die Tat vorsätzlich begangen worden ist.

2. Die Aufhebung des Strafausspruchs folgt bereits aus der Änderung des Schuldspruchs, ist aber auch wegen fehlerhafter Strafzumessungserwägungen geboten, Das Landgericht hat in rechtsfehlerhafter Weise weder die lange Verfahrensdauer noch die beamtenrechtlichen Folgen, welche das Verfahren für den Angeklagten bereits hatte und die er noch zu erwarten hat, bei der Strafzumessung berlicksichtigt (vgl. BGHSt 24, 239; BGH, Beschluß vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82 - lange Verfahrensdauer -; BGH, Strafverteidiger 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 583/82 und vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83).

- 10 -

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß der Gesichtspunkt einer abstrakten Gefährdung, der schon in der Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt ist, und Überlegungen, die den Gesetzgeber allgemein veranlaßt haben, einer Tat im Gefüge der Straftatbestände ein bestimmtes Gewicht zu verleihen, nicht strafschärfend herangezogen werden dürfen (BGH, Beschluß vom 5. April 1982 - 2 StR 111/82).

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller