Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/16#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/16#abs-2 (2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 16 KWKG 2025 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.1981 – 1 StR 195/81Zitiert von 1
- BGH, 23.03.1982 – 5 StR 744/81Zitiert von 1
- BGH, 18.10.1978 – 2 StR 399/78
- BGH, 07.02.1979 – 2 StR 523/78Zitiert von 2
- BGH, 09.06.1988 – 1 StR 225/88Zitiert von 1
- BGH, 15.06.1982 – 1 StR 264/82Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.1993 – 4 StR 322/93Zitiert von 11
- BGH, 23.09.1988 – 2 StR 460/88Zitiert von 1
- BGH, 14.04.1987 – 1 StR 75/87
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.