Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 30.11.1982 – 5 StR 749/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 749/82 (alt: 5 StR 315/81} 4
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Betriebsberater Wolfram B EB
aus OD, geboren am EEE 193: in DEE,
wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
-2- AL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Wolfram BEE wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Mai 1982, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
aA der Strafausspruch anwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Die Strafzumessungsgründe gehen nicht darauf ein, daß zwischen Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung nahezu sechs Jahre verstrichen sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es der Angeklagte war, der das Verfahren verzögert hat. Den Urteilsgründen ist auch nichts dafür zu entnehmen, daß der in Freiheit befindliche Angeklagte in der Zwischenzeit
Al
überhaupt - geschweige denn vergleichbare - Straftaten begangen hat. Unter diesen Umständen durften die Urteilsgründe - wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 4. März 1980
- 5 StR 14/80) - über den Zeitablauf zwischen Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung bei der Strafzumessung nicht hinweggehen",
Dem tritt der Senat bei,
Das Schreiben des Verteidigers vom 8. November 1982 hat vorgelegen.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel