Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 21.10.1982 – 4 StR 583/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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UL
BUNDESGERICHTSHOF,
4 StR 583/82 BESCHLUSS
nA:
in der Strafsache
gegen
den Bahnpolizeibeamten Franz Joachim K (up
aus HE. geboren am TEE 1953 in Damp,
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
oT
v0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefthrers am 21. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. Juli 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Grü nd e:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Oktober 1982). Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Nach § 46 Ans. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine
mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Wenngleich beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt, so ist es andererseits dem Tatrichter nicht verwehrt, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluß vom 28. März 1979 - 4 StR 51/79 - bei Holtz in MDR 1979, 634).
Nach § 48 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes endet das Beamtenverhältnis, wenn der Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Ob das Landgericht sich bei der Festsetzung der Strafe dieser beamter rechtlichen Folge bewußt war, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge den Angeklagten milder bestraft hätte. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspru hs nötigt.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke