Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 09.11.1982 – 5 StR 342/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Anlageberater Henning GB aus ze. geboren am EUER 1949 in vo,
2. den Kaufmann Bernd 5 EEE aus zB, geboren am ip 1346 ir camp,
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. November 1982 - zu 1, 2 und 4 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig - beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten GB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1981 aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten Sb petrifft.
Beim Angeklagten GB werden auch die zugrunde liegenden Festsiellungen aufgehoben.
2. Der Angeklagte SB vwiräa auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die notwendigen Auslagen, die durch sie dem Angeklagten GEB erwachsen sind, fallen.ebenfalls der Landeskasse zur Last.
4. Hinsichtlich des Angeklagten GB wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch, über die Kosten der Revision des Angeklagten CB zu entscheiden hat.
Bu a
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten GB wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Börsenspekulation zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und den Mitangeklagten Sb wegen Verleitung zur Börsenspekulation zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen vernmittelten die Ängeklagten durch sogenannte Telefonverkäufer an der Londoner Rohstoffbörse gehandelte Optionen auf Warenterminkontrakte an Interessenten in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West). Die Revision. des Angeklagten GB Hat mit einer Verfahrensbeschwerde und mit der sachbeschwerde Erfolg.
1. Das Präsidium des Landgerichts hatte mit Beschluß vom 16. Februar 1981 zur Entlastung der Strafkammer 5 eine Hilfsstrafkammer 5 a für die Zeit vom 17. Februar bis 14. Juli 1981 errichtet. Ihr wurden die in der Zeit vom 15. November bis 31. Dezember 1980 bei der Strafkammer 5 eingegangenen und noch nicht erledigten Wirtschaftsstrafsachen zugewiesen, Vorsitzender und Mitglieder der Hilfsstrafkammer wurden bestimmt. während die ordentlichen Sitzungstage der Strafkammer 5 auf Montag und Donnerstag festgestellt worden waren, wurden für die Hilfsstrafkanmer 5 a Montag und Mittwoch als Sitzungstage vorgesehen. Der Präsident des Landgerichts loste die Schöffen für die Sitzungstage der Hilfsstrafkammer 5 a in Anlehnung an die 8% 46, 77 GVG aus der Hilfsschöffenliste aus. Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begann am 11. Mai 1981, einem Montag. An ihr haben nicht die für die Strafkammer 5 für diesen Tag ausgelosten Hauptschöffen Günter Yr
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und Simone IC, sondern anstelle der vom Präsidenten des Landgerichts für die Hilfsstrafkammer 5 a ausgelosten
und von dem Vorsitzenden der Hilfsstrafkammer wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung entbundenen Schöffen die Hilfsschöffinnen Anneliese PB und Hannelore Leßß® teilgenommen, die nach den §§ 47, 49 Abs. 1 GVG herangezogen worden waren. Die Strafkammer 5 setzte am 11. Mai 1981 ohne die für diesen Tag ausgelosten Hauptschöffen eine früher begonnene Verhandlung in der bisherigen Besetzung (§§ 226 StPO, 50 GVG) fort.
Der Verteidiger hat den kinwand, daß das Gericht mit den schöffinnen Anneliese Pe und Hannelore Leg vorschriftswidrig besetzt sei, in der Hauptverhandlung vor Beginn der Vernehmung der Angeklagten zur Sache geltend gemacht. Das Landgericht hat den Einwand zurückgewiesen.
Die Besetzungsrüge ist daher nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. b StPO zulässig. Sie ist auch begründet.
Das Gesetz erwähnt die Hilfsstrafkammern nicht. Sie werden durch das Präsidium bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit errichtet und gehören wie die Ferienkammern (§ 201 GVG) nicht zu den in § 60 GVG genannten "institutionellen" Kammern des Landgerichts (BGHSt 21, 260, 261}. Ihre Bildung stellt
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nur eine andere zulässige Art einer Regelung für die Verhinderung der Mitglieder der ordentlichen Strafkammer dar, als in den §§ 21 e, 21 £f GVG vorgesehen ist. Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme durch ihr zufallende Aufgaben nicht selbst erledigen kann. Daher sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie an ihnen nicht von der ständigen Kammer benötigt werden (RG Recht 1929, Nr. 1308; BGHSt 25, 174, 175; BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 -).
§ 46 GVG nF ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung (Schäfer bei Löwe/Kosenberg StPO 23. Aufl. Ergb. § 46 GVG Rn. 5; KMR-Müller 7. Aufl. § 46 GVG Rn. 1; Kissel GVG § 46 Rn. 9; unklar W. Müller in KK § 46 GVG Rn. 3; für das alte Recht Rieß in DRiZ 1977, 289, 293 Fußn. 93) auf die Hilfsstrafkammer nicht anzuwenden. Nach dieser Bestimmung sind, wenn während des Geschäftsjahres ein zusätzlicher Spruchkörper gebildet wird, für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 GVG aus der Hilfsschöffenliste auszulosen. Die ausgelosten Schöffen werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen. Die Vorschrift paßt, wie schon die Verweisung auf § 45 Abs. 1 GVG zeigt, nur auf die Bildung neuer ständiger Spruchkörper. Für sie können "die Tage der ordentlichen Sitzungen ... für das ganze Jahr im voraus! festgestellt werden. Dagegen werden Hilfs- und Ferienkammern nur für eine begrenzte Zeit errichtet. Es wäre unzweckmäßig, für diese oft kurz bemessene Zeitspanne Schöffen auszulosen, die nun in der Hilfsschöffenliste zu streichen wären
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und für den gesamten Rest der vierjährigen Wahlperiode Hauptschöffen würden. Das würde bei mehrfacher Bildung solcher kurzlebiger Spruchkörper zu einer Aufblähung der Hauptschöffenliste weit über die erforderliche Zahl (§§ 43, 77 Abs. 1 GVG) hinaus und zu einer vorschnellen Verringerung bei der Zahl der Hilfsschöffen führen, die eine krgänzungswahl erforderlich machen könnte (§§ 52, Abs. 6, 77 Abs. 1 GVG).
Demgegenüber sind bei einer Heranziehung der für die ordentliche Strafkammer ausgelosten Schöffen oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Zuweisung von Hilfsschöffen nach den §§ 47, 49 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG erhebliche praktische Schwierigkeiten nicht zu befürchten. Die Gefahr, daß ein Schöffe in beiden Kammern zu langdauernden Verhandlungen herangezogen wird, ist gering. Geschieht dies einmal doch, kann er für die später beginnende Verhandlung auf seinen Antrag von der Dienstleistung befreit werden, weil ihm diese ia zwei nebeneinander laufenden Großverfahren nicht zugemutet werden kann (§ 54 Abs. 1 GVG). Wirkt er trotzdem in beiden Verfahren mit, müssen die termine für die Fortsetzungsverhandlungen auf ver-
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Gegen diese Lösung lassen sich weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit (so Schäfer) noch unter dem der Vorausbestimmtheit des gesetzlichen Richters (so Kissel) Bedenken erheben. Sie entspricht weitgehend der für die ordentlichen Strafkammern geltenden Regelung.
Die Hilfsstrafkammer war daher mit den Schöffinnen Anneliese PB und Hannelore Leg nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Fehler nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten GEW betrifft.
2. Die Verurteilung wegen Verleitung zur Börsenspekulation hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vorschrift des § 89 BörsG bedroht nur die Verleitung zu solchen Spekulationsgeschäften mit Strafe, die an einer inländischen amtlichen Börse getätigt werden. Das ergibt sich aus der Iintstehungsgeschichte und dem Zweck des Gesetzes. Es will Mißstände an den Börsen bekämpfen, Privatpersonen vom Handel an der Börse, insbesondere dem börsenmäßigen Terminhandel, fernhalten und die verfälschende Wirkung der Spekulationsgeschäfte auf die Preisbildung an den Börsen ausschalten (BGHSt 29, 152, 158 f). Das zwingt dazu, die genannte Vorschrift eng auszulegen. Sie soll nicht unerfahrene und leichtsinnige Privatpersonen schlechthin vor den Gefahren schützen, die ihnen aus dem börsenmäßigen Terminhandei drohen, sondern nur verhindern, daß gewinnsüchtige Täter solche Personen gewohnheitsmäßig dazu verleiten, Spekulationsgeschäfte unter kinschaltung einer der staatlichen Aufsicht unterliegenden Börse abzuschließen.
Deshalb sind die Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer GEB und nach § 357 stPO auch gegen den Mitangeklagten SB aufzuheben, der selbst keine Revision eingelegt hat. Dieser Angeklagte ist nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.
ACH
3. Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last (§ 5 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 und 2 StPO).
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel